Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.463/2001 KI-generiert

Macedonian National's Adult Son Residence Permit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2A.463/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for family reunification in Switzerland for an individual who sought to obtain a residency permit for their son, a foreign national, after the local administrative court had previously refused the request. The administrative court ruled that there was no legal entitlement to the permit based on existing immigration laws and regulations. The applicant submitted a complaint to the federal court seeking to overturn this decision, arguing for both the approval of the residency request and for provisional residence until a decision was made. However, the court outlined that the fundamental prerequisites for a residency permit were not met, particularly regarding the age of the son at the time of application and the legal status of the parent, thereby rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 36a OG; Macedonian National's Adult Son Residence Permit Appeal Dismissed: 2.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn darauf ein Anspruch besteht. Ein solcher kann sich aus Gesetz oder Staatsvertrag ergeben (vgl. Art. 4 ANAG ; BGE 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung ausländische Staatsangehörige Recht auf Familiengründung unentgeltliche Rechtspflege Polizeibewilligung volljährige Kinder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
2.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn darauf ein Anspruch besteht.
Art. 4 ANAG
Art. 4 ANAG ; BGE 126 II 335 E.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie Art.
Art. 8 EMRK
2 ANAG sowie Art. 8 EMRK .
Art. 13 BV
nunmehr auch auf Art. 13 BV - berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl.
Art. 36a OG
4.- a) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist.
Art. 36a Abs. 3 OG
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Art. 152 Abs. 1 OG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

100 2020 60 (2022-08-09) · be
Refugee Revocation Appeal: Expulsion Deemed Disproportionate Despite Serious Criminal Record
«…eine moralische und finan- zielle Unterstützung reicht dafür nicht aus (vgl. VGE 2019/363 vom 19.2.2021 E. 4.3.2; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Es wird nicht im Abrede gestellt, dass die Familie sich nahesteht und sich besonders vor dem Hin…»
100 2020 469 (2022-08-04) · be
Ecuadorian National Expulsion Upheld Despite Long Residence and Family Ties Due to Serious Drug Offenses
«…rteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Seite 18 19.2.2021 E. 4.3.2; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Es wird nicht im Abrede gestellt, dass die Familie sich nahesteht (vgl. diverse Referenz- schrei…»
B.2021.254 (2022-03-14) · sg
Disability Dependency Justifies Residency Permit Under ECHR Article 8
«…Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründen vermag eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). Insofern ist bei Nachzugsbegehren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Gegensatz zum…»
B.2021.254 (2022-03-14) · sg
EU/EFTA Permit Holder's Dependent Adult Sons' Right to Residency Under Article 8 ECHR
«…Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründen vermag eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). Insofern ist bei Nachzugsbegehren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Gegensatz zum…»
100 2019 363 (2021-02-19) · be
Revocation of Settlement Permit and Expulsion of Turkish National Upheld Due to Serious Criminality and Failed Integration
«…); eine moralische und finanzielle Unter- stützung reicht dafür nicht aus (vgl. VGE 2018/464 vom 5.11.2019 E. 4.1; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass seine Eltern und Brüder ihn davon abhalten konnten, weiterhi…»
100 2018 464 (2019-11-05) · be
Swiss Citizen's Mother Care Application Denied Due to Available Care in Home Country
«…le Abhängigkeit von einer Person keinen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Beschwerde- führerin 2 aufgrund ihres…»
VWBES.2017.83 (2017-06-13) · so
Expiration of Residence Permit Due to Absence; Remand for Humanitarian Review
«…rt. 8 EMRK zu begründen, können finanzielle Leistungen doch auch in die Heimat überwiesen werden (vgl. Urteile des BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c; ferner 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 5b). 5.2.3 Der volljährige und bereits seit…»
B.2014.214 (2015-11-27) · sg
Intellectual Disability Family Reunification Appeal: Remand for Factual Assessment of Dependency and Care Needs
«…011). Generell keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen vermag indes eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, der heutige Beschwerdeführer wohne in Mazedo…»
B.2014.214 (2015-11-27) · sg
Foreign National's Right to Family Reunification Due to Severe Disability and Need for Care in Switzerland
«…011). Generell keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen vermag indes eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, der heutige Beschwerdeführer wohne in Mazedo…»
VB.2001.00193 (2001-08-29) · zh
Father's Inability to Secure Son's Residency Due to Age of Majority Preceding Settlement Permit Issuance
«…eine Aufenthaltsbewilligung und als er die Niederlassungsbewilligung erhielt, war der Sohn bereits volljährig. BGE-Nr. 2A.463/2001** | | | | | | | | | | --- | | Stichworte: | | AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSEN FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTS…»
VB.2001.00193 · zh
Father's Residency Permit Application for Adult Son Dismissed
«…eine Aufenthaltsbewilligung und als er die Niederlassungsbewilligung erhielt, war der Sohn bereits volljährig. BGE-Nr. 2A.463/2001** | | | | | | | | | | --- | | Stichworte: | | AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSEN FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTS…»

Volltext

[AZA 0/2]

2A.463/2001

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

18. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II.

öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und

Gerichtsschreiber Uebersax.

In Sachen

A.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung

(Familiennachzug),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Mit Beschluss vom 29. August 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, auf eine bei ihm erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung für den mazedonischen Staatsangehörigen K.________, den Sohn von A.________, nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesse. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, die gleiche Voraussetzung gelte auch für eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

b) Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2001 beantragt Femin A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Sohn K.________ den Familiennachzug zu bewilligen. Der Aufenthalt sei jedenfalls vorsorglich bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nur dann zulässig, wenn darauf ein Anspruch besteht. Ein solcher kann sich aus Gesetz oder Staatsvertrag ergeben (vgl. Art. 4 ANAG ; BGE 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S.

427). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie Art. 8 EMRK .

b) Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für einen Anspruch auf Bewilligung voraus, dass der hier lebende nachzugswillige Elternteil über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 2. Februar 2000, im hier massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262), war der Sohn des Beschwerdeführers zwar noch nicht ganz 18 Jahre alt, der Beschwerdeführer hatte aber lediglich die Aufenthaltsbewilligung.

Als er am 12. März 2001 die Niederlassungsbewilligung erhielt, war sein Sohn bereits mehr als 18 Jahre alt. Damit entfällt ein Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG .

c) Für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK kommt es auf die Situation im Zeitpunkt der Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an (vgl. ebenfalls BGE 120 Ib 257 E. 1f S.

262). Volljährige nahe Angehörige bzw. Kinder von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern können sich nur dann auf Art. 8 EMRK - bzw. nunmehr auch auf Art. 13 BV - berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl.

dazu BGE 120 Ib 257 ; 115 Ib 1 ). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte. Insbesondere vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Unselbstständigkeit des Sohnes K.________ keine massgebliche Abhängigkeit zu begründen, können die finanziellen Leistungen doch auch in die Heimat überwiesen werden. Dass die persönliche Abhängigkeit aussergewöhnlich wäre, wird zwar behauptet, aber nicht belegt; es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte.

d) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig.

3.- Schliesslich kann die Eingabe auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Mangels eines Anspruchs auf Bewilligung ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 121 I 267 E. 2 S. 268, mit Hinweisen), auch nicht, soweit er sich auf Art. 8, 9 und 29 BV beruft (vgl. insbes. BGE 126 I 81 ). Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit welchem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, verweigert wird, ist lediglich zulässig, soweit die Verletzung von Parteirechten geltend gemacht wird, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (so genannte Star-Praxis; BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f. ; 123 I 25 E. 1, mit Hinweisen).

Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht.

4.- a) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

b) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl.

Art. 152 Abs. 1 OG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).

c) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

(im Verfahren nach Art. 36a OG )

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: