Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.462/2005 KI-generiert

The case involves a taxpayer who filed a complaint against a tax assessment decision from a tax office regarding state and municipal taxes as well as a direct federal tax for the year 2001

Geschäftsnummer 2A.462/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a taxpayer who filed a complaint against a tax assessment decision from a tax office regarding state and municipal taxes as well as a direct federal tax for the year 2001. Additionally, the taxpayer contested a reduced health insurance premium subsidy for the year 2002 and sought a damages claim against a local municipality. The administrative court dismissed the taxpayer's complaint, leading to a further appeal to the federal court. The federal court examined whether the administrative court had acted correctly in denying the appeal based on procedural grounds, particularly focusing on the failure to timely contest the tax assessment and apply for the premium subsidy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 132 Abs. 1 DBG; The case involves a taxpayer who filed a complaint against a tax assessment decision from a tax office regarding state and municipal taxes as well as a direct federal tax for the year 2001: 2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer über die zu geringe (Krankenkassen-)Prämienverbilligung beschwerte, hätte er ebenfalls zuerst Einsprache erheben müssen (vgl. § 18 des kantonalen Gesetzes vom 24. Januar 1995 über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 mit Mitteilung vom 23. Oktober 2002 festgesetzt. Damit war die am 4. Juli 2005 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde auch in diesem Punkt unzulässig.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Eingabe Forderungseingabe Steuerveranlagungsverfahren Verwaltungsbeschwerde Steuerpflicht Prämienherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
Juli 2005 von A.________ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) zu erledigen:
Art. 132 Abs. 1 DBG
2.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.462/2005 /leb

Urteil vom 26. Juli 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt X.________,

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,

6002 Luzern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001/ Prämienverbilligung/Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 14. Juli 2005 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf eine am 4. Juli 2005 von A.________ eingereichte Beschwerde nicht ein, womit dieser a) eine Veranlagungsverfügung des Steueramts X.________ vom 8. August 2002 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und betreffend die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2001 angefochten hatte, b) sich über eine zu tiefe (Krankenkassen-) Prämienverbilligung für das Jahr 2002 beschwert und c) eine Schadenersatzforderung von Fr. 5'000'000.-- an die Gemeinde X.________ gestellt hatte.

2. Die am 21. Juli 2005 von A.________ gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) zu erledigen:

2.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 154 Abs. 1 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG-LU) kann der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erheben. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde vorliegend keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2002 erhoben, so dass diese rechtskräftig geworden ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht nicht auf die - erst am 4. Juli 2005 bei ihm erhobene - Beschwerde eingetreten, soweit sie sich gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2002 richtete. Von einer Rechtsverweigerung ("Das Verwaltungsgericht hat mir meine Klage nicht bearbeitet. Die haben nur eine Antwort gesucht zu schreiben. Und der Fall wegschmeissen") kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer über die zu geringe (Krankenkassen-)Prämienverbilligung beschwerte, hätte er ebenfalls zuerst Einsprache erheben müssen (vgl. § 18 des kantonalen Gesetzes vom 24. Januar 1995 über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die Prämienverbilligung für das Jahr 2002 mit Mitteilung vom 23. Oktober 2002 festgesetzt. Damit war die am 4. Juli 2005 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde auch in diesem Punkt unzulässig.

2.3 Zu Recht nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht sodann auch auf die Schadenersatzforderung gegenüber der Gemeinde X.________ (vgl. § 2, 4 und 7 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988, wonach allfällige derartige Schadenersatzansprüche gegen das Gemeinwesen auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen sind).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt X.________, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: