Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.458/2003 KI-generiert

Taxpayer VAT Appeal Dismissed Due to Untimely Compliance with Procedural Requirements

Geschäftsnummer 2A.458/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against the Federal Tax Administration's decision concerning a tax demand resulting from value-added tax (VAT) obligations dating back to January 1997. The Federal Tax Administration chose not to act on the individual's objections due to his late payment of a required fee and late submission of additional documents. The individual had cited health issues as the reason for his delays but failed to provide adequate proof of these claims. Consequently, the appellate body, the Federal Tax Appeals Commission, decided not to entertain the case, leading the individual to bring the matter before the Federal Tribunal, which noted several procedural and substantive deficiencies in his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 OG, Art. 36a OG, Art. 105 Abs.2 OG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Taxpayer VAT Appeal Dismissed Due to Untimely Compliance with Procedural Requirements: Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Nachbelastung der Mehrwertsteuer Versäumnis des Steuerpflichtigen Fristwahrung verspäteter Kostenvorschuss Prozessvoraussetzung verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 OG
Art. 36a OG
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann:
Art. 105 Abs.2 OG
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

PS.2016.0047 (2016-09-16) · vd
Appeal Inadmissibility Due to Untimely and Defective Notice
«…e ou de désigner un tiers (cf. ATF 119 II 86 consid. 2b; 112 V 255 consid. 2a; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004 consid. 2; 2A.458/2003 du 26 mai 2003 consid. 3). La restitution du délai n’est pas accordée dans l’éventualité où la partie ou son mandataire…»
ACH.81.15.175.2015 (2015-11-16) · vd
Unemployment Insurance Claimant Suspension for Missed Job Search Documentation Deadline
«…e ou de désigner un tiers (cf. ATF 119 lI 86 consid. 2, 112 V 255 consid. 2a ; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004 consid. 2, 2A.458/2003 du 26 septembre 2003 consid. 3 ; Amstutz/Arnold, in : Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2e éd., Bâle 2011, n.…»
ACH.136.15.188.2015 (2015-11-10) · vd
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Late Submission Claimed Due to Miscarriage
«…ou de désigner un tiers (cf. ATF 119 lI 86 consid. 2, 112 V 255 consid. 2a; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004 consid. 2 et 2A.458/2003 du 26 mai 2003 consid. 3; Amstutz/Arnold, in : Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2ème éd. 2011, n. 16 ad art.…»
ACH.55.14.129.2014 (2014-07-12) · vd
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Burnout Claim
«…ou de désigner un tiers (cf. ATF 119 lI 86 consid. 2, 112 V 255 consid. 2a; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004, consid. 2 et 2A.458/2003 du 26 mai 2003, consid. 3; Amstutz/Arnold, in : Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2e éd. 2011, n. 16 ad art. 5…»
ACH.53.13.97.2013 (2013-07-16) · vd
Late Opposition to Ineligibility for Unemployment Benefits Upheld
«…on accident l’empêchait d’agir lui-même ou de désigner un tiers (cf. ATF 112 V 255 consid. 2a; 119 II 86 consid. 2b; TF 2A.458/2003 du 26 mai 2003 consid. 3; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004 consid. 2; Amstutz/Arnold, in : Basler Kommentar zum Bundesgeri…»
AM.47.12.9.2013 (2013-02-22) · vd
Insured's Untimely Appeal of Premium Arrears Collection
«…u de désigner un tiers (cf. ATF 119 II 86 consid. 2b ; 112 V 255 consid. 2a ; TF 2A.429/2004 du 3 août 2004 consid. 2 ; 2A.458/2003 du 26 mai 2003 consid. 3 ; Amstutz/Arnold, op. cit., n° 16 ad art. 50 LTF ; Jean-Maurice Frésard, in : Corboz et al., C…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.458/2003 /zga

Urteil vom 26. September 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Mehrwertsteuernachforderung (Nichteintreten wegen Säumnis),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission

vom 21. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit zwei Entscheiden vom 31. März 2003 ist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf zwei Einsprachen von X.________ nicht eingetreten, mit welchen sich dieser gegen die verfügte Nachforderung von Mehrwertsteuern für die Zeit ab 1. Januar 1997 gewandt hatte. Gegen die Nichteintretensentscheide beschwerte sich X.________ bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, welche ihn am 2. Mai 2003 -unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufforderte, bis spätestens zum 26. Mai 2003 seine Eingaben zu verbessern und je einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken zu bezahlen. Den Vorschuss leistete X.________ erst am 28. Mai 2003; gleichentags reichte er zwei Beschwerdeergänzungen ein. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission trat androhungsgemäss auf seine Beschwerden nicht ein, nachdem sie die beiden Verfahren vereinigt hatte (Entscheid vom 21.August 2003).

2. Am 20. September 2003 hat X.________ beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben. Weil seine Eingabe keinen klaren Antrag enthält und zudem nicht den angefochtenen Nichteintretensentscheid (der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann), sondern die (materiellrechtliche) erstinstanzliche Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung kritisiert, ist fraglich, ob sie den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 108 OG genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann:

3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss verspätet bezahlt und die Beschwerdeergänzungen verspätet eingereicht hat. Er macht diesbezüglich - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, durch Herzbeschwerden unverschuldet verhindert gewesen zu sein. Dabei setzt er sich indessen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, in welchem die Vorinstanz das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses als nicht erstellt erachtete. Durch die entsprechende Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (vgl. Art. 105 Abs.2 OG ). Eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche ein Abweichen von den Feststellungen der Vorinstanz erlauben würde, ist nicht ersichtlich: Als unverschuldetes Hindernis gilt eine Erkrankung nur dann, wenn der Säumige nachweist, dass sie ihn sowohl davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, als auch einen Dritten zu beauftragen oder eine Fristerstreckung zu verlangen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Der Beschwerdeführer, der sich im Jahr 2000 einer Herzoperation unterziehen musste, hat keine aussagekräftigen Angaben über Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gemacht. Unklar bleibt insbesondere auch, inwiefern er im streitigen Zeitraum (Mai 2003) aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sein soll, die Frist auf die eine oder andere Weise zu wahren. Der Beschwerdeführer hat bewusst darauf verzichtet, ein Arztzeugnis einzureichen, weil er bezüglich seiner Gesundheit keiner Auskunftspflicht unterliege. Bei diesen Gegebenheiten hat er es sich selbst zuzuschreiben, falls er eine allenfalls bestehende gesundheitsbedingte Verhinderung nicht nachzuweisen vermochte; die Vorinstanz sah sich zu Recht von der Pflicht, weitere Abklärungen vorzunehmen, entbunden. Soweit der Beschwerdeführer neuerdings geltend macht, er habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen, weil er durch die Einnahme von Medikamenten in seinem Denkvermögen "zeitweise stark eingeschränkt" sei, handelt es sich um eine - im Übrigen unbelegte - neue Behauptung, auf welche als unzulässiges Novum nicht näher einzugehen ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: