Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.451/2003 KI-generiert

Federal Court Appeal on Family Reunification Timeliness and Sanctions

Geschäftsnummer 2A.451/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding family reunification that was filed with the Federal Tribunal after an administrative court in Solothurn rejected the initial appeal. The appellant's legal representation submitted a request for an extension concerning the justification of the appeal, but the Tribunal indicated that the submission did not constitute a properly reasoned appeal, leading to a determination that the appeal was submitted late. Consequently, the Federal Tribunal deemed the complaint inadmissible, with the costs attributed to the legal representative for failing to meet the required deadlines.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 34 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; Federal Court Appeal on Family Reunification Timeliness and Sanctions: Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem eine Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 106 Abs. 1 OG ). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG steht die Frist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Da das angefochtene Urteil während des Fristenstillstands eröffnet wurde, begann die Beschwerdefrist erst am 16. August 2003 zu laufen. Die 30-tägige Frist endete am 15. September 2003, wobei es sich um einen Montag und damit um einen Werktag handelte.

Schlagwörter

KI-generiert
verspäteter Familiennachzug Normenkontrolle grobe Fahrlässigkeit Verwaltungssanktion verspätetes Asylgesuch Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem eine Begründung enthalten.
Art. 106 Abs. 1 OG
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 106 Abs. 1 OG ).
Art. 34 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG steht die Frist vom 15.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.
Art. 156 Abs. 1 OG
In der Regel werden die Gerichtskosten der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 6 OG
Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat jedoch unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.451/2003 /leb

Urteil vom 24. September 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Merkli,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ AG,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 22. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine bei ihm erhobene Beschwerde von A.________ ab. Das Urteil wurde gemäss Auskunft des Verwaltungsgerichts am 4. August 2003 vom damaligen Rechtsvertreter von A.________ empfangen. Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. September 2003 an das Bundesgericht ersuchte die B.________ AG für A.________ sinngemäss um Fristerstreckung zwecks Begründung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. September 2003 wies der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts darauf hin, dass die Eingabe nicht als rechtsgenüglich begründete Beschwerde, sondern lediglich als Ankündigung einer solchen gelten könne, und dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei, mit Blick auf den gesetzlichen Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August aber noch laufen dürfte. Mit der Post am 16. September 2003 aufgegebener weiterer Eingabe reichte die B.________ AG für A.________ eine ergänzende Rechtsschrift mit Kurzbegründung nach.

2. Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem eine Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 106 Abs. 1 OG ). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG steht die Frist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Da das angefochtene Urteil während des Fristenstillstands eröffnet wurde, begann die Beschwerdefrist erst am 16. August 2003 zu laufen. Die 30-tägige Frist endete am 15. September 2003, wobei es sich um einen Montag und damit um einen Werktag handelte.

Die erste Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte zwar an sich fristgerecht, enthielt aber keine Begründung und kann daher lediglich als Ankündigung einer Beschwerde, nicht aber als rechtsgenüglich erhobene Beschwerde gelten. Ob die Begründung der zweiten Eingabe den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt, erscheint ebenfalls fraglich, kann aber offen bleiben, da die Rechtsschrift der Post jedenfalls erst nach Fristablauf aufgegeben wurde. Die Beschwerdeerhebung erfolgte daher verspätet.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.

In der Regel werden die Gerichtskosten der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat jedoch unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Grundsätzlich gehört es zu den Minimalpflichten einer beruflichen Rechtsvertretung, die gesetzliche Fristenregelung zu kennen. Nicht jedes Verpassen einer Frist führt zwar dazu, dass die Gerichtskosten der Rechtsvertretung aufzuerlegen sind. Im vorliegenden Fall kommt aber erschwerend dazu, dass die den Beschwerdeführer vertretende B.________ AG mit Brief des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung auf die Regelung des Fristenstillstands ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung können die Kosten statt der unterliegenden Partei deren Vertretung auferlegt werden, wenn mit einem Minimum an Aufmerksamkeit zu erkennen wäre, dass eine Beschwerde unzulässig ist ( BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001). Dasselbe muss gelten, wenn die Vertretung wie hier die Beschwerdefrist grobfahrlässig verpasst. Die Gerichtsgebühr ist daher der B.________ AG aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der B.________ AG auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: