Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.423/2006 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Based on Concealment of Second Child in Parallel Relationship

Geschäftsnummer 2A.423/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Turkish national who, after living in Switzerland under false identity and subsequently gaining residency through marriage to a Swiss citizen, had his residency permit revoked by the cantonal migration authority. This decision stemmed from the claimant's failure to disclose the birth of a second child from a prior relationship, which was deemed relevant to the legitimacy of his marriage and residency status. After unsuccessful appeals at the cantonal level, he brought the matter before the federal tribunal, seeking to overturn the revocation and compel the migration authority to process his subsequent family reunion application for his Turkish wife and children. The primary issues revolved around allegations of deception regarding his marital status and obligations to inform authorities about significant personal circumstances affecting his residency.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 lit. d OG, Art. 3 Abs. 2 ANAG, Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 156 Abs. 1 OG; Revocation of Settlement Permit Based on Concealment of Second Child in Parallel Relationship: Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familienbewilligung Fremdes Recht türkische Staatsangehörige ausländischer Ehegatte aufgelöste Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 101 lit. d OG
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG ).
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
3.1 Dem Beschwerdeführer wird von den kantonalen Behörden vorgeworfen, er habe das Migrationsamt nicht über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes orientiert und somit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.
Art. 7 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

2C_761/2013 (2014-03-28)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit for False Declarations Regarding Children and Marital Status
«…eil 2C_211/2012 E. 3.1 sowie die Urteile 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012, E. 3.4; 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen).…»
2C_396/2013 (2014-01-07)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit Due to Concealed Polygamy and Providing False Information
«…in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Widerruf ist allerdings n…»
2C_672/2013 (2013-11-27)
Revocation of Residency Permit for Concealment of Extramarital Children and Sham Marriage History
«…in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Widerruf ist allerdings n…»
2C_287/2012 (2012-11-02)
Revocation of Residence Permit for Concealed Extramarital Children.
«…w. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen),…»
2C_375/2012 (2012-09-03)
Swiss Federal Court Upholds Revocation of C-Permit Based on Deception Regarding Marriage
«…w. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen),…»
2C_211/2012 (2012-08-03)
Revocation of Residence Permit for Concealing Paternity
«…. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012, E. 3.4, 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen).…»
2C_595/2011 (2012-01-24)
Revocation of Residence Permit for Failure to Disclose Ex-Marital Child
«…in der Schweiz ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (vgl. die Urteile 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716; je mit Hinweisen).…»
2C_403/2011 (2011-12-02)
Foreign National Permit Revocation Over Concealed Children: Balancing Duty to Disclose and State Duty to Investigate
«…hätten. Die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Praxis bezüglich vor- bzw. ausserehelichen Kindern (Urteile 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, in: Pra 2005 Nr. 100 S. 716) sei damit nicht ein…»
PE.2010.0461 (2011-03-23) · vd
Appeal Dismissed for Concealment of Children in Residency Application
«…cf. à titre d'exemples sous la LEtr, ATF 2C\_93/2010 du 23 juin 2010; sous la LSEE ATF 2C\_503/2008 du 23 février 2009, 2A.423/2006 du 26 octobre 2006, 2A.482/2004 du 10 septembre 2004), elle peut demeurer indécise en l'état, dès lors que le statut de…»
2C_478/2010 (2010-11-17)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Deception Regarding Offspring
«…ndesgerichts 2C_93/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2 und 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1 und 3.3; noch zum ANAG: Urteile 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 3 und 2C_503/2008 vom 23. Februar 2009 E. 3.2; allg. BGE 135 II 1 E. 4 S. 9 ff.). 4. 4.1 Der…»
2C_87/2010 (2010-09-07)
Revocation of Swiss Settlement Permit for Fraudulent Marriage
«…n verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006, E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu üb…»
2C_93/2010 (2010-06-23)
Kosovan Citizen Denied Residency for Marital Fraud and Concealment
«…erehelichen Kindern in fremdenpolizeilicher Hinsicht von Relevanz ist (vgl. Urteile 2C_72/2009 vom 5. März 2009 E. 3.2; 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1, mit Hinweisen). Gleiches gilt bezüglich der Heirat des Beschwerdeführers mit der Kindsmutt…»
2C_72/2009 (2009-03-05)
Bangladesh National C-Permit Revocation Due to Bigamy and Concealed Family Ties
«…cht von Relevanz ist, dass dies selbst einer gänzlich rechtsunkundigen Person ohne weiteres klar sein muss (vgl. Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann dah…»
2C_235/2008 (2008-10-16)
Kosovan National v. Switzerland: Revocation of Settlement Permit for Concealment of Parallel Family
«…n verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006, E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu üb…»
2C_243/2008 (2008-06-18)
Foreign National v. Authorities: Revocation of Residence Permit Based on Concealment of Extramarital Children
«…eid massgeblich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.423/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.4 Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer 1 vor, er habe fü…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.423/2006/fco

Urteil vom 26. Oktober 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch lic.iur. Halil Sütlü,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 9. Juni 2006.

Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1963) weilte bis zu seiner Ausschaffung am 14. März 1989 unter falschen Personalien als Asylsuchender in der Schweiz. Nachdem er am 8. Juli 1998 in der Türkei eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Am 17. August 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 2. August 2004 geschieden.

Im Januar 2005 heiratete X.________ erneut seine erste Ehefrau Y.________, von der er 1991 geschieden worden war. Am 7. März 2005 stellte er ein Familiennachzugsgesuch für seine türkische Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 1994 und 2001).

Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem seiner Einsprache gegen diese Verfügung kein Erfolg beschieden war, wandte sich X.________ an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, welches seine Beschwerde am 9. Juni 2006 abwies.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Widerrufs- und Wegweisungsverfügung sowie die beiden Entscheide der kantonalen Instanzen aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuweisen, über das Familiennachzugsgesuch materiell zu befinden.

Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen.

C. Am 7. September 2006 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG ).

2.

2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E. 2.1, publ. in: Pra 2005 Nr. 100).

Der Widerruf nach der erwähnten Bestimmung setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind. Dazu gehört insbesondere auch die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer wird von den kantonalen Behörden vorgeworfen, er habe das Migrationsamt nicht über die Geburt des zweiten ausserehelichen Kindes orientiert und somit die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer lebte seit Januar 1999 - während der Woche - von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Ob er deshalb bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung, d.h. im August 2003, nicht mehr die Absicht hatte, diese Ehe wieder aufzunehmen (angefochtenes Urteil E. 3.4), und ob er verpflichtet gewesen wäre, dies von sich aus den Fremdenpolizeibehörden zu melden (angefochtenes Urteil E. 2.3 und 3.4), kann offen bleiben. Denn er hat jedenfalls gegenüber den Behörden die objektive Tatsache der Geburt seiner zweiten Tochter (geb. 2001) verschwiegen, die er während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau mit seiner früheren türkischen Ehefrau gezeugt hatte. Dass er in der Türkei nicht sofort als Vater im Personenregister eingetragen worden ist und er damit seine Vaterschaft nicht belegen konnte, entband ihn nicht von der Pflicht, den Fremdenpolizeibehörden die Geburt dieses Kindes mitzuteilen. Dies umso mehr, als er nie irgendwelche Zweifel an seiner Vaterschaft hegte (vgl. Schreiben von Z.________ vom 14. Juni 2005, kant. act. 186). Durch die Bekanntgabe dieses Umstandes hätte sich die Fremdenpolizei veranlasst gesehen bzw. sehen müssen, weitere Abklärungen zu treffen, die schliesslich zur Offenlegung der intimen Beziehung zu seiner früheren Ehefrau geführt hätten. Für die Behörde wäre dadurch erkennbar geworden, dass der Beschwerdeführer das dem ausländischen Ehegatten gemäss Art. 7 ANAG nach Ablauf von fünf Jahren zustehende Recht auf eine (dauerhafte) Niederlassungsbewilligung nicht zum Verbleib beim schweizerischen Ehepartner, sondern für den beabsichtigten Nachzug seiner in einer Parallelbeziehung gegründeten ausländischen Familie nutzen wollte; dies hätte aufgrund des Vorbehaltes von Art. 7 Abs. 2 ANAG den Untergang dieses Anspruches zur Folge gehabt. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Erschleichens der Niederlassungsbewilligung und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

Der Beschwerdeführer bestreitet eine Täuschungsabsicht. Sein Vorgehen sei nicht planmässig von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, seiner früheren Partnerin und den mit dieser gezeugten Kindern nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Nachzug in die Schweiz zu ermöglichen. Es habe sich vielmehr durch eine Reihe von nicht voraussehbaren Lebensumständen - insbesondere den Tod der ihm gegenüber feindseligen früheren Schwiegermutter - ergeben, dass er nach der Heirat einer Schweizerin und der Übersiedlung in die Schweiz seine Beziehung mit der früheren Gattin wieder aufgenommen und mit ihr ein (zweites) aussereheliches Kind gezeugt habe. Seine Wiederzuwendung zur früheren Ehefrau sei weiter darauf zurückzuführen, dass er und seine schweizerische Ehefrau sich zunehmend auseinandergelebt hätten.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers entspricht objektiv einem aus zahlreichen Verfahren bekannten Verhaltensmuster zur Erschleichung fremdenpolizeilicher Bewilligungen. Wieweit der Beschwerdeführer ein solches Ziel von Anfang an verfolgte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Seine Vorbringen sind jedenfalls nicht geeignet, das von der Vorinstanz bejahte Vorliegen einer Täuschung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat - unabhängig von den Motiven, die ihn zur Führung einer Parallelbeziehung mit seiner früheren Ehefrau bzw. zur Wiederverheiratung mit ihr veranlassten - die Fremdenpolizei in einem für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wesentlichen Punkt hinters Licht geführt, indem er die Zeugung eines Kindes in der mit der früheren türkischen Ehefrau weitergeführten Parallelbeziehung verschwieg.

3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren türkischen Ehefrau und seinen beiden mit ihr gezeugten Kindern, die alle drei bisher in der Türkei gelebt haben, eine neue Familie gegründet. Eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland erscheint damit naheliegend und zumutbar. Seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten werden ihm auch dort von Nutzen sein. Dass er allenfalls beruflich und wirtschaftlich erhebliche Nachteile erleiden wird, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und stellt die Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht in Frage.

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: