Asylum Seeker's Appeal Against Pre-Deportation Detention Deemed Moot Due to Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national from Togo, who had been denied asylum, was placed in detention for deportation by the local authorities in Switzerland. This decision was confirmed by the cantonal administrative court, allowing the detention to continue until later in September. However, by the time the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding the validity of the detention, they had already been released from custody. The court ultimately determined that the individual lacked a current practical interest in contesting the decision about their prior detention, as they were no longer in custody, and therefore did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 103 lit. a OG, Art. 36a OG, Art. 93 BGG; Asylum Seeker's Appeal Against Pre-Deportation Detention Deemed Moot Due to Release: This decision was confirmed by the cantonal administrative court, allowing the detention to continue until later in September. However, by the time the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding the validity of the detention, they had already been released from custody. The court ultimately determined that the individual lacked a current practical interest in contesting the decision about their prior detention, as they were no longer in custody, and therefore did not proceed with the case.
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KI-generiertThis provision is similar to Art. 103 OG cited above, but since no BGG provisions are cited in the dispositive, it should be excluded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.423/2004 /kil
Urteil vom 2. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. Juni 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn nahm den aus Togo stammenden abgewiesenen Asylbewerber X.________, geb. ... 1971, mit Verfügung vom 25. Juni 2004 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft bis zum 23. September 2004 (Urteil vom 28. Juni 2004).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 in französischer Sprache beschwerte sich X.________ beim Bundesgericht über die Solothurner Behörden und insbesondere über die Inhaftierung. Gestützt auf die Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft eröffnet worden.
Bereits aus den Ausführungen im Schreiben vom 27. Juli 2004 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Haft befindet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 bestätigt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2004 aus der Haft entlassen worden ist.
2. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat ( BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f. mit Hinweisen).
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2004, womit die Ausschaffungshaft genehmigt worden ist. Da der Beschwerdeführer bereits bei Beschwerdeerhebung nicht mehr inhaftiert war, hatte er zum Vornherein kein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet zwar unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ( BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung wird indessen an diesem Erfordernis festgehalten bei Beschwerden, die sich gegen einen Haftentscheid richten. Befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft, sind die gegen die Haft erhobenen Rügen grundsätzlich nicht zu behandeln, und zwar auch nicht im Hinblick auf allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche wegen unrechtmässiger Haft, soweit entsprechende Rügen in einem Staatshaftungsverfahren wirksam vorgebracht werden können ( BGE 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; zur ausländerrechtlichen Haft s. Urteile 2A.341/2000 vom 14. März 2001 E. 2b und 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998 E. 2a).
Besondere Gründe, die vorliegend für eine Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Sofern die Ausführungen im Schreiben vom 27. Juli 2004 so zu verstehen sind, dass der Beschwerdeführer Wiedergutmachung für angeblich erlittenes Unrecht verlangen will, steht ihm diesbezüglich im Kanton ein besonderes Verfahren zur Verfügung (vgl. BGE 129 II 139 ); im Kanton Solothurn ist hiefür das Gesetz vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) massgeblich. Zum Vornherein nicht zu hören sind Rügen betreffend die Anwesenheitsregelung des Beschwerdeführers, da diesbezüglich kein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliegt.
Da dem Beschwerdeführer schon bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung fehlte, ist darauf nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: