Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.420/2005 KI-generiert

Turkish National v. Switzerland (Residence Permit Revocation)

Geschäftsnummer 2A.420/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national who was granted a residence permit in Switzerland due to his marriage to a foreign resident. After several periods of separation, the couple officially split in early 2004, leading the local authorities to determine that the basis for his residence permit no longer existed. Consequently, the permit was revoked, and the individual was ordered to leave Switzerland. The administrative court upheld this decision, prompting the individual to appeal to the federal court. However, the court found that he no longer had a practical interest in contesting the revocation since his permit had expired and he would need to apply for a new one regardless. Thus, the federal court declined to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 101 lit. d OG, Art. 103 lit. a OG, Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG; Turkish National v. Switzerland (Residence Permit Revocation): 2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 101 lit. d OG zulässig gegen den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Ehetrennung Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erhielt er im April 2001 die Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals am 29.
Art. 36a OG
Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 101 lit. d OG
Unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 101 lit. d OG zulässig gegen den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Art.
Art. 103 lit. a OG
2.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG
Sie ist nicht verlängert worden und daher mit Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ).
Art. 7 ANAG
Während für den Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, das Bestehen eines Bewilligungsanpruchs gemäss Art. 7 ANAG im Hinblick auf Art.
Art. 17 Abs. 2 Satz
3 OG im Prinzip allein vom formellen (Fort-)Bestehen der Ehe abhängt, hat der Ausländer, der mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG nur einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.420/2005 /vje

Urteil vom 7. Juli 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Urs Kaiser, dieser vertreten durch Rechtsanwalt

Cuno Jaeggi,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

vertr. durch das Amt für öffentliche Sicherheit Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

24. Mai 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1966, heiratete am 15. September 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin. Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erhielt er im April 2001 die Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals am 29. März 2004 bis zum 31. März 2005.

Nachdem die Ehegatten zuvor schon zweimal während einiger Zeit getrennt gelebt hatten, trennten sie sich anfangs des Jahres 2004 erneut, und seit Mai 2004 führt X.________ eine andere Adresse als seine Frau. Das Departement des Innern, Amt für öffentliche Sicherheit Ausländerfragen, des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2005 fest, dass der Grund für die Zulassung von X.________ mit der Trennung von seiner Ehefrau weggefallen und damit der Aufenthaltszweck erfüllt sei, und widerrief die Aufenthaltsbewilligung; zugleich verfügte es die Wegweisung von X.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 24. Mai 2005 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab und wies die Akten zur Festlegung einer neuen Ausreisefrist an die Vorinstanz zurück.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Departementsverfügung vom 14. Februar 2005 aufzuheben.

Die kantonalen Akten sind eingeholt worden. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2.

2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 101 lit. d OG zulässig gegen den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG.

Gegenstand des angefochtenen Urteils ist - primär - der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit dem Grundsatz nach zulässig.

2.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat ( BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f. mit mit Hinweisen).

Die Aufenthaltsbewilligung, deren Widerruf streitig ist, war bis zum 31. März 2005 gültig. Sie ist nicht verlängert worden und daher mit Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen ( Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ). Der Beschwerdeführer müsste selbst dann, wenn kein Widerrufsentscheid vorläge, ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen; im entsprechenden Verfahren sind alle für seine ausländerrechtliche Stellung massgeblichen Gesichtspunkte zu überprüfen. Er hat damit kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Die - einschränkenden - Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses eintritt, sind vorliegend in keiner Weise erfüllt (vgl. dazu BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen).

2.3 In seiner Verfügung vom 14. Februar 2005 hat sich das Departement des Innern, wenn auch im Hinblick auf die Widerrufsproblematik, mit der Frage befasst, ob die Bewilligung des Beschwerdeführers verlängert werden könnte. Es fragt sich deshalb, ob seine Verfügung (und mithin implizit auch das angefochtene Urteil) zusätzlich auch als Entscheid über die Bewilligungsverlängerung zu betrachten ist. Dies würde aber nichts daran ändern, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann:

Während für den Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, das Bestehen eines Bewilligungsanpruchs gemäss Art. 7 ANAG im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG im Prinzip allein vom formellen (Fort-)Bestehen der Ehe abhängt, hat der Ausländer, der mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG nur einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Fehlt es an der Voraussetzung des Zusammenwohnens, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer seit längerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt, wie er selber einräumt. Für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügte es nicht, wenn er ein künftiges Zusammenleben nicht für ausgeschlossen erachtet. Ein Bewilligungsanspruch liesse sich ebenso wenig aus der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) ableiten, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Bewilligungsentscheid wird auch nicht darum zulässig, weil die kantonale Behörde das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 13 lit. f BVO geprüft hat (vgl. BGE 122 II 186 E. 1a S. 188 und E. 1d S. 189 ff.).

2.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach dem Gesagten unter keinem Titel eingetreten werden.

2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: