Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.42/2004 KI-generiert

Federal Court Confirms Detention for Expulsion of Ivorian National with Prior Deportation Order

Geschäftsnummer 2A.42/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in removal detention by the local authorities after being informally expelled from Switzerland a year prior. The individual, claiming to seek asylum and fearing persecution if returned to their country of origin, challenged the legality and appropriateness of the detention. The administrative court initially upheld the detention, which was subsequently reviewed by the Federal Tribunal. The focus of the Tribunal's proceedings was solely on the detention's legality, as the asylum request would be considered separately, and not as a means to challenge the expulsion order. The individual had previously provided inconsistent information regarding their identity, which contributed to the grounds for their detention.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV, Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 13a lit. c ANAG; Federal Court Confirms Detention for Expulsion of Ivorian National with Prior Deportation Order: 3.1 Die Haftgenehmigung ist somit, soweit das Bundesgericht dies im Rahmen von Art. 105 OG zu prüfen hat, rechtens; neue Umstände wären mit einem Haftentlassungsgesuch geltend zu machen oder von den kantonalen Behörden allenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 465 E. 2b S. 467, 217 E. 3a S. 221).

Schlagwörter

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rechtmässige Wegweisung Asylverfahren Haftgrund Verfolgung Einreiseverbot Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Januar 2003 formlos aus der Schweiz weggewiesen worden ( Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art.
Art. 17 Abs. 1 ANAV
1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]).
Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre (Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 13a lit. c ANAG
Art. 13a lit. c ANAG ; BGE 125 II 465 E.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
3); im Übrigen besteht bei ihr "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl.
Art. 13c Abs. 6 ANAG
und sich die Behörden nicht beförderlich darum bemühen würden ( Art. 13c Abs. 6 ANAG ) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.42/2004 /kil

Urteil vom 26. Januar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

vom 16. Januar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt nahmen am 13. Januar 2004 die nach eigenen Angaben von der Elfenbeinküste stammende A.________ (geb. 1969) in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Januar 2004 prüfte und bis zum 12. April 2004 bestätigte. A.________ ersucht vor Bundesgericht sinngemäss unter Hinweis auf die Verhältnisse in ihrem Heimatland um Haftentlassung und Asyl.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeführerin, die hier über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, ist am 13. Januar 2003 formlos aus der Schweiz weggewiesen worden ( Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Zwar beantragt sie vor Bundesgericht, ihr Asyl zu gewähren, doch lässt dieses Gesuch, das mit dem vorliegenden Entscheid zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Flüchtlinge weitergeleitet wird, die bereits ergangene Wegweisung nicht dahin fallen (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380; Urteil 2A.313/2001 vom 20. Juli 2001, E. 2a). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung und der Tod, ist auf ihre Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht weiter einzugehen. Die Einwohnerdienste und der Haftrichter werden bei ihren weiteren Entscheiden den jeweiligen Stand des Asylverfahrens zu berücksichtigen und gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen haben, sollte es zu Verzögerungen kommen, so dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr als absehbar gelten könnte.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat der Polizei und den Einwohnerdiensten gegenüber unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität gemacht (B.________, C.________); erst vor dem Haftrichter gestand sie zu, die mit einer Einreisesperre belegte A.________ zu sein, welche bereits im September 2000 in Bern in Ausschaffungshaft genommen und am 28. Dezember 2000 nach Abidjan ausgeschafft worden ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre (Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. c ANAG ; BGE 125 II 465 E. 3); im Übrigen besteht bei ihr "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Wegweisung (nunmehr nach Abschluss des Asylverfahrens) nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. zur Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Elfenbeinküste: Urteil der Asylrekurskommission vom 28. Oktober 2003, in: EMARK 2003 Nr. 29) und sich die Behörden nicht beförderlich darum bemühen würden ( Art. 13c Abs. 6 ANAG ) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.

3.1 Die Haftgenehmigung ist somit, soweit das Bundesgericht dies im Rahmen von Art. 105 OG zu prüfen hat, rechtens; neue Umstände wären mit einem Haftentlassungsgesuch geltend zu machen oder von den kantonalen Behörden allenfalls von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 465 E. 2b S. 467, 217 E. 3a S. 221).

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 154 und Art. 153a OG : vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.3 Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. Dem Bundesamt für Flüchtlinge wird mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Beschwerdeschrift zur gesetzlichen Folgegebung als allfälliges Asylgesuch übermittelt.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Einwohnerdiensten, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie - unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift als allfälliges Asylgesuch - dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: