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2A.415/2004 KI-generiert

The case involves an individual from Nigeria who applied for asylum in Switzerland in January 2003, but his application was rejected, and he was ordered to leave the country

Geschäftsnummer 2A.415/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Nigeria who applied for asylum in Switzerland in January 2003, but his application was rejected, and he was ordered to leave the country. Following this, in June 2004, he was detained under deportation custody by the local foreign police. The individual's subsequent appeal to a cantonal court to review the legality of the detention was heard, and the court upheld the detention, citing a risk of the individual absconding. The case was then brought before the Federal Tribunal for review, following the individual's request for further examination of the detention order.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 156 OG; The case involves an individual from Nigeria who applied for asylum in Switzerland in January 2003, but his application was rejected, and he was ordered to leave the country: Mit Schreiben in englischer Sprache vom 18. Juli (Postaufgabe 20. Juli) 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte X.________ Überprüfung des Haftgenehmigungs-Urteils. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am 22. Juli 2004 zwecks (allfälliger) Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wo gestützt darauf ein Verfahren eröffnet wurde. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verhältnismässigkeit der Haft Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Abschiebung Asylwiderruf Asyl türkischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Insbesondere hat es aufgezeigt, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der geltend gemachte Haftgrund der "Untertauchensgefahr" ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) erfüllt ist.
Art. 36a Abs. 3 OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ), erscheint die Haftanordnung in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform und als unter den gegebenen Umständen verhältnismässig.
Art. 156 OG
2.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.415/2004 /leb

Urteil vom 23. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus Nigeria stammende X.________, geb. 1979, stellte am 1. Januar 2003 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2003 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 12. März 2003 nicht ein. Am 28. Juni 2004 wurde X.________ festgenommen, und die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt als kantonale Fremdenpolizei ordneten gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis 27. September 2004, rechtmässig und angemessen sei.

Mit Schreiben in englischer Sprache vom 18. Juli (Postaufgabe 20. Juli) 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte X.________ Überprüfung des Haftgenehmigungs-Urteils. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am 22. Juli 2004 zwecks (allfälliger) Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wo gestützt darauf ein Verfahren eröffnet wurde. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies für die Zwecke des vorliegenden Falles notwendig erscheint, die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft vollständig und zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat es aufgezeigt, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der geltend gemachte Haftgrund der "Untertauchensgefahr" ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) erfüllt ist. Es kann vollumfänglich auf seine Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ); die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen zu lassen; vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer dadurch, dass er auch vor Bundesgericht trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt, die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass er sich für die Organisation der Ausschaffung nicht zur Verfügung halten würde, sollte er freigelassen werden. Unerheblich ist diesbezüglich das Angebot des Beschwerdeführers, er werde bei Freilassung in ein Land seiner Wahl ausreisen, nachdem nicht ersichtlich ist, wie er dies legal bewerkstelligen könnte und er dies denn auch seit Abschluss des Asylverfahrens nicht getan hat. Da trotz fehlender Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Beschaffung von Papieren mitzuwirken, keine Anzeichen dafür bestehen, dass eine Ausschaffung innert absehbarer Zeit nicht organisiert werden könnte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ), erscheint die Haftanordnung in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform und als unter den gegebenen Umständen verhältnismässig.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

2.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a Abs. 1 OG ).

2.3 Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden darum ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtliche Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: