Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.414/2004 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Capital Gains Tax Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2A.414/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sold a holiday home located in a municipality for a price of 580,000 Swiss francs and was subsequently required by the local tax authority to pay a capital gains tax of 13,533 Swiss francs. The individual contested this decision before the administrative court of the canton, which upheld the tax obligation. The appellant later brought the matter to the Federal Tribunal, although his submissions were unclear and did not adequately address the specifics of the previous decision, leading to the tribunal's decision not to proceed with the appeal. The primary issue in the lower court was the ability of the appellant to substantiate any financial expenditures related to the sold property that could reduce the taxable gain.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 StHG, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 36a OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. b OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Taxpayer Appeal Against Capital Gains Tax Dismissed for Procedural Defects: 2.1 Am 15. April 2004 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt, wobei sich seiner Eingabe nicht entnehmen lässt, welches Rechtsmittel er zu erheben gedenkt. Gemäss der Rechtsprechung steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Grundstücksgewinne, welche im Jahre 2001 oder später steuerbar sind, nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 Abs. 1 StHG in Verbindung mit Art. 97 ff. OG offen, auch wenn sich der angefochtene Entscheid primär auf kantonales Recht stützt ( BGE 130 II 202 E. 1 S.204). Demnach ist das vorliegende Verfahren, welches zunächst als solches der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.100/2004) eröffnet worden ist, nunmehr als Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.414/2004) weiterzuführen.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer Kapitalgewinnsteuer Steuerjustizverfahren Verfahrensmangel Kapitalanforderungen Rückerstattung der Verrechnungssteuer steuerrechtliche Unternehmensliquidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 Abs. 1 StHG
Gemäss der Rechtsprechung steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Grundstücksgewinne, welche im Jahre 2001 oder später steuerbar sind, nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 Abs. 1 StHG in Verbindung mit Art.
Art. 90 Abs. 1 OG
Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 110 Ia 1 E.
Art. 36a OG
201), vermögen sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist:
Art. 108 Abs. 2 OG
Damit genügen seine Eingaben den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht: Gemäss dieser Bestimmung hat, wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, eine Beschwerdeschrift mit konkreten Begehren (Anträgen) einschliesslich Begründung einzureichen.
Art. 104 lit. b OG
Art. 105 Abs. 2 OG
Eine beanstandete Sachverhaltsfeststellung kann diesfalls nur unter der Voraussetzung korrigiert werden, dass sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Mithin waren die Eingaben von vornherein aussichtslos und das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bereits deshalb abzuweisen ( Art. 152 Abs.
Art. 156 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.414/2004 /kil

Urteil vom 27. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ hat sein in der Gemeinde A.________ gelegenes Ferienhaus am 25. Juni 2001 zum Preis von 580'000 Franken an seinen Sohn verkauft. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 hat ihn das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kantonal letztinstanzlich verpflichtet, hierfür Grundstückgewinnsteuern von 13'533 Franken zu bezahlen.

2.

2.1 Am 15. April 2004 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt, wobei sich seiner Eingabe nicht entnehmen lässt, welches Rechtsmittel er zu erheben gedenkt. Gemäss der Rechtsprechung steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Grundstücksgewinne, welche im Jahre 2001 oder später steuerbar sind, nunmehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 Abs. 1 StHG in Verbindung mit Art. 97 ff. OG offen, auch wenn sich der angefochtene Entscheid primär auf kantonales Recht stützt ( BGE 130 II 202 E. 1 S.204). Demnach ist das vorliegende Verfahren, welches zunächst als solches der staatsrechtlichen Beschwerde (2P.100/2004) eröffnet worden ist, nunmehr als Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.414/2004) weiterzuführen.

2.2 Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. April 2004 ist der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingabe aufgefordert worden. Daraufhin hat er am 26. April 2004 eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Obschon die Eingaben des Beschwerdeführers nunmehr als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden, für welche weniger strenge formelle Anforderungen bestehen als für die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201), vermögen sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist:

3. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Eingaben zwar zahlreiche Anträge, welche aber in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem kantonalen Rechtsmittelverfahren betreffend den streitigen Grundstücksgewinn stehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zudem inhaltlich derart unklar, dass auch aus der "Begründung" nicht ersichtlich wird, inwiefern und aus welchen Gründen er eine Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt. Damit genügen seine Eingaben den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht: Gemäss dieser Bestimmung hat, wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, eine Beschwerdeschrift mit konkreten Begehren (Anträgen) einschliesslich Begründung einzureichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind zwar bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Formulierung von Begehren und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist jedoch ein Antrag mit sachbezogener Begründung, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 118 Ib 134 ). Genügt eine Eingabe - wie jene des Beschwerdeführers - diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

4. Den Eingaben des Beschwerdeführers wäre indessen auch dann kein Erfolg beschieden, wenn über die dargelegten formellen Mängel derselben hinweggesehen würde: Vor der Vorinstanz war einzig streitig, inwieweit der Beschwerdeführer finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der verkauften Liegenschaft nachzuweisen vermag, welche den erzielten Gewinn schmälern. Der Streit drehte sich demnach lediglich um Fragen der Sachverhaltsfeststellung. Zwar kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. b OG ). Das Bundesgericht ist jedoch dann an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn es sich - wie hier - bei der Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt. Eine beanstandete Sachverhaltsfeststellung kann diesfalls nur unter der Voraussetzung korrigiert werden, dass sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Dass der angefochtene Entscheid unter entsprechenden Mängeln leidet, ist weder geltend gemacht noch aus den eingeholten vorinstanzlichen Akten ersichtlich.

5. Mithin waren die Eingaben von vornherein aussichtslos und das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bereits deshalb abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG e contrario); dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, welcher immerhin im Jahre 2001 eine Liegenschaft für 580'000 Franken verkauft hat, tatsächlich - wie er geltend macht - bedürftig ist. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art.156 OG ); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: