Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.414/2003 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Renewal Denial After Separation and Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 2A.414/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Bosnia and Herzegovina who married a fellow national residing in Switzerland, which allowed him to obtain a residence permit through family reunification. After their shared household was dissolved, the local migration authority denied his application for an extension of his residence permit. The individual subsequently filed an administrative appeal against this decision, which was upheld by the cantonal justice department, instructing him to leave the canton by a specified date. The individual then escalated the matter to the federal tribunal, seeking to reverse the department's decision and requesting that his residence permit be extended or that the case be referred to the cantonal administrative court for further consideration. However, the tribunal found the appeal to be evidently inadmissible and determined that it did not have jurisdiction to review the case without exhaustion of the cantonal legal remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 175 ZGB, Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 Satz, Art. 8 EMRK, Art. 98a OG; Foreign National's Residence Permit Renewal Denial After Separation and Failure to Exhaust Cantonal Remedies: Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt und von der Einholung von Vernehmlassungen sowie vom Beizug der kantonalen Akten abgesehen werden kann.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Verfahrenskosten ausländischer Entscheid Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 175 ZGB
Nachdem der gemeinsame Haushalt gestützt auf Art. 175 ZGB - mit gerichtlicher Genehmigung - aufgehoben wurde, verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31.
Art. 36a OG
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt und von der Einholung von Vernehmlassungen sowie vom Beizug der kantonalen Akten abgesehen werden kann.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Wird davon ausgegangen, dass die Ehegattin bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige ist, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG.
Art. 17 Abs. 2 Satz
Denn die eheliche Gemeinschaft ist aufgelöst worden, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, so dass ein etwaiger Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG , der ein Zusammenwohnen voraussetzt, sowie aus Art.
Art. 8 EMRK
2 Satz 1 ANAG , der ein Zusammenwohnen voraussetzt, sowie aus Art. 8 EMRK entfallen ist (vgl.
Art. 98a OG
Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, muss der Beschwerdeführer dann aber zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Anrufung des Bundesgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Entscheid der nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz erwirken, d.h.
Art. 98 lit. g OG
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf welches das Departement hingewiesen hat ( Art. 98 lit. g OG ; BGE 127 II 161 ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.414/2003 /leb

Urteil vom 12. September 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Pius Buchmann, Sonnenplatz 1, Postfach,

6020 Emmenbrücke 2,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 24. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.________ (geb. 1960) schloss am 13. Juni 1999 die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau, mit welcher er bereits einmal verheiratet gewesen war. Hierauf erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 18. Oktober 2002 verlängert wurde. Nachdem der gemeinsame Haushalt gestützt auf Art. 175 ZGB - mit gerichtlicher Genehmigung - aufgehoben wurde, verweigerte das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31. März 2003 das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die hiegegen erhobene Verwaltungsbeschwerde, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (im Folgenden: Departement) mit Entscheid vom 24. Juli 2003 ab; es forderte A.________ auf, den Kanton Luzern bis spätestens 15. September 2003 zu verlassen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2003 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, den Entscheid des Departements aufzuheben. Das kantonale Amt für Migration sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell sei "die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung des Falles an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen", subeventuell sei die Sache "direkt an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen". Gleichzeitig begehrt A.________, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt und von der Einholung von Vernehmlassungen sowie vom Beizug der kantonalen Akten abgesehen werden kann.

Wird davon ausgegangen, dass die Ehegattin bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige ist, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG. Denn die eheliche Gemeinschaft ist aufgelöst worden, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, so dass ein etwaiger Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG , der ein Zusammenwohnen voraussetzt, sowie aus Art. 8 EMRK entfallen ist (vgl. BGE 122 II 289 E. 1b S. 292; 125 II 633 E. 2e S. 639; 127 II 60 E. 1c S. 63).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei inzwischen Schweizerin geworden, kommt es für die Annahme eines Anspruchs im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht darauf an, ob die Ehegatten zusammenleben oder nicht; Letzteres bildet allenfalls Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 122 II 289 E. 1b S. 292; 119 Ib 417 E. 2d S. 419). Damit behauptet der Beschwerdeführer, es sei ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, muss der Beschwerdeführer dann aber zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Anrufung des Bundesgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Entscheid der nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz erwirken, d.h. des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf welches das Departement hingewiesen hat ( Art. 98 lit. g OG ; BGE 127 II 161 ).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und die Sache zur gesetzlichen Folgegebung dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu überweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156, 153 und 153a OG ). Im Gegensatz zur Situation im Entscheid BGE 127 II 161 musste ihm die Praxis aufgrund der amtlich publizierten Rechtsprechung bekannt sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 11. September 2003 wird zur gesetzlichen Folgegebung dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: