Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.412/2000 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Family Reunification Permit for Minors Due to Parental Separation and Applicant's Conduct

Geschäftsnummer 2A.412/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously divorced and has two minor children from that marriage. After remarrying a Swiss citizen, he obtained residency in Switzerland but later faced challenges in bringing his two youngest children to live with him. His application for family reunification was initially denied by local authorities, a decision that was upheld by the administrative court. The father subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and secure residency for his children. The case raises issues about family reunification rights under Swiss law, particularly in situations involving divorce, custody, and the timing of applications for family reunification.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Family Reunification Permit for Minors Due to Parental Separation and Applicant's Conduct: 1.- Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung minderjährige Kinder Verbleiberecht Rechte des Kindes triftige Gründe Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
Die beiden Kinder hatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es beim Einbezug in die Niederlassungsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ankommt ( BGE 118 Ib 153 E.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 8 EMRK
Der jüngere Sohn kann sich zudem auf Art. 8 EMRK , der den Schutz des Familienlebens garantiert, berufen, da er im dafür massgeblichen Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids das 18.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 122 II 299 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 36a OG
4.- a) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Art. 153a OG
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.412/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

21. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und

Gerichtsschreiberin Diarra.

In Sachen

B.________, geb. 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch H. Feratti, Kannenfeldstrasse 22, Basel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer,

betreffend

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben:

A.- Der 1945 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende B.________ wurde am 23. Juli 1993 von seiner damaligen Ehefrau, S.________, geschieden, wobei betreffend das Sorgerecht für die sechs gemeinsamen Kinder keine Anordnungen getroffen wurden. Mit Urteil des Gemeindegerichts Pristina vom 1. Juli 1998 wurde das Sorgerecht über die beiden noch minderjährigen Kinder H.________ (geb. 1982) und M.________ (geb. 1987) dem Vater zugesprochen.

B.- Am 7. November 1994 heiratete B.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die Ehe wurde am 16. März 1999 gerichtlich getrennt. Am 9. November 1999 erhielt B.________ die Niederlassungsbewilligung.

C.- Das Gesuch vom 8. Dezember 1998 um Einreisebewilligung für die beiden minderjährigen Söhne wurde am 12. März 1999 von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich abgelehnt.

Das Bundesamt für Ausländerfragen stellte den in der Folge des Kosovokrieges mit ihrer Mutter ohne Bewilligung eingereisten Kindern am 21. Juni 1999 eine Einreisebewilligung aus. Seit ihrer Einreise am 16. Mai 1999 wohnen die Kinder sowie die Mutter bei B.________.

D.- Der gegen die ablehnende Verfügung vom 12. März 1999 eingereichte Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. März 2000 abgewiesen. B.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

E.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 2000 beantragt B.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2000 aufzuheben und den Familiennachzug zu bewilligen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

F.- Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Die beiden Kinder hatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es beim Einbezug in die Niederlassungsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ankommt ( BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156/157), das 18. Altersjahr noch nicht erreicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

Der jüngere Sohn kann sich zudem auf Art. 8 EMRK , der den Schutz des Familienlebens garantiert, berufen, da er im dafür massgeblichen Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids das 18. Altersjahr nicht überschritten hatte (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e und f S. 261-263).

2.- a) Zweck des Familiennachzuges gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen.

Sind die Eltern getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt ( BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f.).

b) Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der Kinder wurde im Juli 1993 geschieden. Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im November 1994 liess der Beschwerdeführer die insgesamt sechs Kinder aus erster Ehe in der Heimat zurück, wo sie von ihrer Mutter und offenbar einer Schwester des Beschwerdeführers betreut wurden. Ein Familiennachzugsgesuch für die beiden jüngsten Söhne stellte er erst Ende 1998, obwohl er gestützt auf Art. 8 EMRK von Anfang an einen Anspruch auf Familiennachzug hätte geltend machen können. Plausible Gründe für den nachträglichen Familiennachzug bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde das Sorgerecht für die Kinder vorwiegend aus finanziellen Gründen und nicht wegen einer Veränderung des Beziehungs- oder Betreuungsverhältnisses auf den Beschwerdeführer übertragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Instituts des Familiennachzugs entspricht, wenn ein Kind erst nach Absolvierung der Schulpflicht nachgezogen wird, um ihm in der Schweiz eine bessere berufliche Ausbildung zu ermöglichen und das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern.

Wohl halten sich die beiden Söhne seit Mai 1999 in der Schweiz auf, wo sie zusammen mit ihrer Mutter auf Grund der kriegerischen Ereignisse im Kosovo wie viele ihrer Landsleute aufgenommen wurden. Aus diesem Aufenthalt kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu Gunsten des Familiennachzugs ableiten, umso weniger als die Kinder hier weiterhin von ihrer Mutter betreut wurden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ausgeschlossen, dass er die Mutter der Kinder wieder heiraten werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine hypothetische, bisher nicht eingetretene Tatsache handelt, ist dieses Vorbringen neu und kann vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 122 II 299 E. 5d S. 310, mit Hinweisen).

c) Die Frage, ob eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist, wird im Zeitpunkt der Vollstreckung der allfälligen Wegweisung zu prüfen sein.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK . Diese Bestimmung vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung, namentlich wenn - wie hier - der Ausländer die Familientrennung selber freiwillig herbeigeführt hat, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen überzeugend dargetan werden und die Fortführung der bisherigen familiären Beziehung nicht behördlich verhindert wird ( BGE 124 II 361 E. 4d S. 371).

4.- a) Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 21. November 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: