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2A.41/2004 KI-generiert

The case involves an individual facing the non-renewal of their residence permit in Switzerland due to a conviction for serious crimes leading to a six-year prison sentence

Geschäftsnummer 2A.41/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing the non-renewal of their residence permit in Switzerland due to a conviction for serious crimes leading to a six-year prison sentence. The individual appealed to the Cantonal Court, requesting the restoration of the suspensive effect of their complaint against the decision not to extend the residence permit, which had also resulted in a deportation order. The Cantonal Court declined to grant this request, and the individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn this interim decision. The circumstances take into account the serious nature of the individual's offenses and the relevant public interest in their removal from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 ANAV, Art. 36a OG, Art. 152 OG, Art. 156 OG; The case involves an individual facing the non-renewal of their residence permit in Switzerland due to a conviction for serious crimes leading to a six-year prison sentence: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Abschiebung ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 1 ANAV
1 Abs. 1 ANAV im Einklang steht, da diese Bestimmung "abweichende Verfügungen" der zuständigen Behörden, worunter auch Anordnungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels oder über vorsorgliche Massnahmen fallen, ausdrücklich vorbehält,
Art. 36a OG
- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen ist,
Art. 152 OG
- dass auch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 152 OG ) und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art.
Art. 156 OG
152 OG ) und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.41/2004 /kil

Urteil vom 6. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christian Widmer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahme),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Abteilung, vom 14. Januar 2004.

Nach Einsicht:

- in den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. November 2003, mit dem der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), abgewiesen, einer allfälligen Beschwerde hiegegen die aufschiebende Wirkung entzogen und die Direktion für Soziales und Sicherheit mit dem Vollzug der (erstinstanzlich bereits auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. auf den 19. Oktober 2003 verfügten) Wegweisung beauftragt wurde,

- in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Abteilungspräsident der 4. Abteilung) vom 14. Januar 2004, womit auf das von X.________ im Rahmen seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellte Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und das sinngemässe Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen wurde,

- in die am 22. Januar 2004 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung dieser Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beantragt wird,

- in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 sowie des Regierungsrates (Staatskanzlei) vom 3. Februar 2004, worin je beantragt wird, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde,

wird in Erwägung gezogen:

- dass den kantonalen Rechtsmittelinstanzen beim Entscheid über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. über vorsorgliche Massnahmen, auch soweit es um die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht geht, ein Ermessensspielraum zusteht,

- dass der Beschwerdeführer, wie sich den im wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im Rekursentscheid des Regierungsrates entnehmen lässt, wegen gravierender Delikte zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, seiner Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine entsprechend geringe Erfolgsaussicht zukommt und gewichtige öffentliche Interessen für die Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sprechen,

- dass den kantonalen Behörden bei der gegebenen Sachlage keine bundesrechtswidrige Handhabung des Ermessens vorgeworfen werden kann, wenn sie dem Beschwerdeführer zumuten, den Ausgang des gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens im Ausland abzuwarten, auch wenn dieser dadurch die inzwischen - in Kenntnis der ergangenen Wegweisungsverfügung - angetretene Arbeitsstelle verlieren sollte,

- dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis während des Rechtsmittelverfahrens auch mit Art. 1 Abs. 1 ANAV im Einklang steht, da diese Bestimmung "abweichende Verfügungen" der zuständigen Behörden, worunter auch Anordnungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels oder über vorsorgliche Massnahmen fallen, ausdrücklich vorbehält,

- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen ist,

- dass auch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 152 OG ) und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

- dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte - superprovisorisch bewilligte - Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um vorsorgliche Gestattung des Aufenthaltes mit dem vorliegenden Endentscheid hinfällig wird,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: