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2A.4/2001 KI-generiert

The case involves an individual who sought to challenge a decision made by the Thurgau cantonal government that awarded them direct payments amounting to a specific sum for the year 1999

Geschäftsnummer 2A.4/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to challenge a decision made by the Thurgau cantonal government that awarded them direct payments amounting to a specific sum for the year 1999. The individual filed a series of appeals, requesting not only the abolishment of these direct payments but also changes to agricultural pricing and further unrelated requests such as tax reform and military disbandment. All appeals were dismissed for lack of relevance to the original administrative decision. Ultimately, the highest court concluded that the individual's complaints did not align with the legal framework governing the agricultural payments and ruled the appeal as inadmissible. Consequently, the individual was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 153a OG; The case involves an individual who sought to challenge a decision made by the Thurgau cantonal government that awarded them direct payments amounting to a specific sum for the year 1999: 3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Zahlungsbefehl Streitgegenstand direkte Steuer Verwaltungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a Abs. 2 OG
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung ( Art. 36a Abs. 2 OG ) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu tragen ( Art.
Art. 153a OG
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Volltext

[AZA 0/2]

2A.4/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

5. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller

und Gerichtsschreiberin Diarra.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Inneres und Volkswirtschaft des KantonsT h u r g a u,Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,

betreffend

Direktzahlungen,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau X.________ Direktzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von insgesamt Fr. 8'970.-- zu.

X.________ beantragte daraufhin mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Departement) die Abschaffung der Direktzahlungen sowie der Mehrwertsteuer und stattdessen höhere Preise für Landwirtschaftsprodukte. Das Departement wies den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso entschied auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und in der Folge die Rekurskommission EVD.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Dezember 2000 beantragt X.________ unter anderem die Abschaffung der Direktzahlungen, höchste Preise für Landwirtschaftsprodukte, die Abschaffung der Oeko-Flächen, der Mehrwertsteuer sowie der Armeen auf der ganzen Welt und die Einführung der Todesstrafe in jedem Land.

2.- Gegenstand des Verfahrens, das zuletzt zum Entscheid der Rekurskommission EVD führte, ist eine Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau, womit dem Beschwerdeführer Direktzahlungen zugesprochen worden sind. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, also auch vor Bundesgericht, könnte der Beschwerdeführer daher einzig geltend machen, die Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei mit Be- stimmungen der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar oder eine der Vorinstanzen habe ihm zustehende Verfahrensrechte missachtet. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift entnehmen. Der Eingabe des Beschwerdeführers fehlt es hinsichtlich der Anträge sowie der Begründung an jedem Bezug zum Verfahrensgegenstand.

Seine Kritik an der beschlossenen und in der Bundesverfassung sowie in der Gesetzgebung niedergelegten Landwirtschaftsordnung kann nicht gehört werden. Erst recht nicht eingehen kann das Bundesgericht auf andere Anträge und Ausführungen, wie solche zur Mehrwertsteuer, zur Armee und zur Todesstrafe.

3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung ( Art. 36a Abs. 2 OG ) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu tragen ( Art. 153 und Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 5. Februar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: