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2A.398/2004 KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a detention court that confirmed an expulsion detention ordered on June 26, 2004

Geschäftsnummer 2A.398/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a detention court that confirmed an expulsion detention ordered on June 26, 2004. The expulsion was based on specific immigration law provisions. The individual submitted a request to the Federal Court, expressing a desire to depart for the Netherlands, but did not substantively address the reasons for the detention in the complaint. As a result, the Federal Court found that the submission did not meet the required formal justification for an administrative appeal and ultimately decided not to accept the complaint, while also waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 13b lit. c ANAG, Art. 108 OG, Art. 36a OG; The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a detention court that confirmed an expulsion detention ordered on June 26, 2004: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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administrative Versorgung Abschiebung Zuständigkeitsgründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids materielle Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b lit. c ANAG
Juni 2004 angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b lit. c ANAG bestätigt wird,
Art. 108 OG
- dass die Eingabe damit auch bei grosszügiger Betrachtung den minimalen formellen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 108 OG ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
108 OG ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.398/2004 /leb

Urteil vom 13. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004.

Nach Einsicht:

- in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. Juni 2004, mit dem die gegen X.________ (geb. 1975) am 26. Juni 2004 angeordnete Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b lit. c ANAG bestätigt wird,

- in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe des Betroffenen vom 9. Juli 2004,

wird in Erwägung gezogen:

- dass die Eingabe vom 9. Juli 2004 innert der Beschwerdefrist an das Bundesgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gerichtet wurde und insofern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist,

- dass die Beschwerdeeingabe keine sachbezogene Begründung enthält, indem sie sich mit dem angefochtenen Entscheid des Haftrichters in keiner Weise auseinandersetzt und sich auf die Äusserung des Wunsches beschränkt, nach Holland ausreisen zu dürfen,

- dass die Eingabe damit auch bei grosszügiger Betrachtung den minimalen formellen Anforderungen an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ( Art. 108 OG ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,

- dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte,

- dass auf die Erhebung von Gerichtskosten praxisgemäss zu verzichten ist,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden kein Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: