Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.398/2003 KI-generiert

Residence permit renewal denied due to abusive reliance on short, irretrievably broken sham marriage after divorce.

Geschäftsnummer 2A.398/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's administrative appeal, upholding the lower court's refusal to renew his residence permit; the prior administrative decisions remain in force. The case concerned a divorced man from Kosovo who had married a Swiss citizen, obtained a residence permit, and sought renewal after the couple separated and eventually divorced. The Court held that although the appellant had a prima facie claim to a settlement permit under Art. 7 para. 1 ANAG because the marriage lasted over five years, this claim was barred under Art. 7 para. 2 ANAG because the marriage was abused: the spouses had lived apart since 1997, the marriage was deeply and irreparably broken within a short time, and the appellant had maintained the marriage only to preserve his residence status, making his reliance on it a case of legal abuse. The Court affirmed the lower court's findings of fact and law, rejected the appellant's arguments about continued friendly relations with his ex-wife and the joint divorce petition, and ordered the appellant to pay court costs of 1,500 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 36a OG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG; Residence permit renewal denied due to abusive reliance on short, irretrievably broken sham marriage after divorce: The case concerned a divorced man from Kosovo who had married a Swiss citizen, obtained a residence permit, and sought renewal after the couple separated and eventually divorced. The Court held that although the appellant had a prima facie claim to a settlement permit under Art. 7 para. 1 ANAG because the marriage lasted over five years, this claim was barred under Art. 7 para. 2 ANAG because the marriage was abused: the spouses had lived apart since 1997, the marriage was deeply and irreparably broken within a short time, and the appellant had maintained the marriage only to preserve his residence status, making his reliance on it a case of legal abuse. The Court affirmed the lower court's findings of fact and law, rejected the appellant's arguments about continued friendly relations with his ex-wife and the joint divorce petition, and ordered the appellant to pay court costs of 1,500 Swiss francs.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Familienstand Feststellung einer Scheinehe Ausdehnung des Besuchsrechts Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 114 ZGB
Die Scheidungsklage der Ehefrau vom Oktober 1997 hiess das Bezirksgericht Z.________ gut; ein Urteil, das vom Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Ehemannes hin wegen des revidierten Scheidungsrechts (Vierjahresfrist des Getrenntlebens, Art. 114 ZGB ) aufgehoben wurde.
Art. 7 Abs. 1 Satz
Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau mehr als fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat er gemäss Art. 7 Abs.
Art. 36a OG
Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified written procedure.
Art. 7 Abs. 2 ANAG
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen und vermag die vom Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified written procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.398/2003 /kil

Urteil vom 9. September 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

lic. iur. Peter Zahradnik, Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 11. Juni 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1951), geschiedener Vater von fünf Kindern, reiste 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 29. März 1996 heiratete er die durch eine frühere Eheschliessung Schweizerin gewordene Y.________. Aufgrund dieser Heirat erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sein Asylgesuch zurückgezogen hatte. Am 15. September 1997 wurde die eheliche Wohngemeinschaft aufgegeben. Die Scheidungsklage der Ehefrau vom Oktober 1997 hiess das Bezirksgericht Z.________ gut; ein Urteil, das vom Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Ehemannes hin wegen des revidierten Scheidungsrechts (Vierjahresfrist des Getrenntlebens, Art. 114 ZGB ) aufgehoben wurde. Am 14. Juni 2002 wurde die Ehe schliesslich aufgrund eines gemeinsamen Scheidungsantrages rechtskräftig geschieden.

1.2 Bereits am 5. März 2001 hatte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Hiergegen war X.________ erfolglos an den Regierungsrat gelangt. Am 11. Juni 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete Beschwerde ab.

1.3 Mit Eingabe vom 2. September 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gegeben seien.

2.

2.1 Dem inzwischen von seinem Schweizer Ehegatten geschiedenen Ausländer steht dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn er bereits vor der Scheidung einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte ( BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149). Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau mehr als fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat er gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten ( BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150).

Die Beschwerde erweist sich aber als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich über jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen ( BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist ( BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass eine rechts-missbräuchliche Berufung auf das Institut der Ehe nicht leichthin angenommen werden darf. Wenn es dennoch zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe noch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung - nämlich spätestens seit dem Getrenntleben der Ehegatten - nur noch an der Ehe festgehalten, um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu gefährden, erscheint dies nicht bundesrechtswidrig: Insbesondere fällt die kurze Ehedauer bis zum Getrenntleben ins Gewicht. Gemäss den Erkenntnissen des Bezirksgerichts Z.________ und des Zürcher Obergerichts war die Ehe zudem schon 1997 tief und unheilbar zerrüttet. Der Beschwerdeführer hatte sich damals zwar - wegen des in der Zwischenzeit revidierten Scheidungsrechts mit Erfolg - gegen die Scheidung gewehrt; daraus kann er aber (entgegen seiner Auffassung, vgl. S. 4 unten der Beschwerde) nichts zu seinen Gunsten ableiten ( BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152).

Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen und vermag die vom Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine (über die Trennung hinaus) fortbestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur schweizerischen Ehefrau hinweist sowie auf den Umstand, dass das Scheidungsbegehren im Jahre 2002 gemeinsam eingereicht worden sei, ändert dies nichts am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich missbräuchlich auf eine nur (noch) der Form nach bestehende Ehe berufen hatte.

Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: