Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.395/2003 KI-generiert

Asylum Seeker Welfare Cost Reimbursement Dispute

Geschäftsnummer 2A.395/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to contest a decision made by the Federal Department of Justice and Police regarding security contributions associated with his family's asylum claims in Switzerland. The individual, who had been resident in the country since 1988 and faced unsuccessful asylum applications, was informed of costs incurred by the state during the asylum proceedings. After receiving a provisional acceptance and a yearly residency permit for his family, the individual contested the government's determination of reimbursable social welfare costs and sought to argue that the claims had expired. However, his appeal was found to be unfounded due to a lack of timely intervention on his part and the absence of new evidence to support his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 AsylV2, Art. 36a OG, Art. 86 AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 66 Abs. 3 VwVG, Art. 36a Abs. 3 OG; Asylum Seeker Welfare Cost Reimbursement Dispute: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs Kostenersatz Teilklage Wiederaufnahme des Verfahrens missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 AsylV2
25'200.-- fest (Art. 9 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 AsylV2; 630 Tage à Fr.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 86 AsylG
Art. 86 AsylG ; SR 142.31) bestehen, falls Asylsuchende vorläufig aufgenommen werden; das Bundesamt "stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird".
Art. 66 VwVG
Art. 66 Abs. 3 VwVG
Art. 66 Abs. 3 VwVG ; BGE 127 I 133 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann, nachdem sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die rechtskräftige Zwischenabrechnung richten, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergeben ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
153 und Art. 153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art.
Art. 159 Abs. 2 OG
153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.395/2003 /kil

Urteil vom 9. September 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher

Daniel Weber, Bollwerk 21, Postfach 8813, 3001 Bern,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Sicherheitsleistungen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Juni 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Bundesamt für Flüchtlinge verzichtete am 13. November 2000 auf den Vollzug der Wegweisung der aus der Türkei stammenden, hier seit 1988 bzw. 1991 erfolglos um Asyl nachsuchenden A.X.________ und B.X.________ (geb. 1969 bzw. 1966) und ordnete deren vorläufige Aufnahme (sowie diejenige ihrer Kinder) an. Am 13. Juni 2001 erliess das Bundesamt die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto von A.X.________; darin setzte es die rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten für die Dauer der Asylverfahren auf Fr. 25'200.-- fest (Art. 9 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 AsylV2; 630 Tage à Fr. 40.--) und wies einen negativen, auf die Schlussabrechnung zu übertragenden Saldo von Fr.900.-- aus. Am 20.Juni 2001 erteilte der Kanton Bern der Familie X.________ die Jahresaufenthaltsbewilligung, worauf das Bundesamt am 4. Juni 2002 im Rahmen der definitiven Schlussabrechnung an den am 13. Juni 2001 festgesetzten Fürsorgekosten für das Asylverfahren festhielt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin am 27. Juni 2003. A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Departementsentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen bzw. festzustellen, dass die gegen ihn und seine Familie geltend gemachten Rückforderungen verjährt seien.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 der Asylverordnung2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) bleibt das Sicherheitskonto (vgl. Art. 86 AsylG ; SR 142.31) bestehen, falls Asylsuchende vorläufig aufgenommen werden; das Bundesamt "stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird". Hierbei handelt es sich um einen Teilendentscheid und nicht um eine Zwischenverfügung, da über die Berechnungsart der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen allgemeinen Fürsorgekosten (pauschal oder real, wenn für den Betroffenen günstiger) unter Vorbehalt von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 VwVG definitiv entschieden wird (Urteile 2A.442/2002 u. 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 3). Der Beschwerdeführer hat die Zwischenabrechnung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar mit dem Einwand bestritten, geringere als die pauschal festgesetzten Fürsorgekosten verursacht zu haben; auf die Aufforderung des Bundesamts, diesbezüglich weitere Unterlagen einzureichen, reagierte er in der Folge indessen nicht, worauf im Sinne des ursprünglichen Entwurfs verfügt wurde und der entsprechende Entscheid, der mit einer unzweideutigen Rechtsmittelbelehrung versehen war, unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

2.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestand - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - keine Veranlassung, hierauf im Rahmen der Schlussabrechnung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückzukommen: Revisions- und Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu beseitigen (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG ; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; Urteile 2A.442/2002 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge heute über Bescheinigungen, die belegten, dass er und seine Familie die ihm in Rechnung gestellten Kosten nicht verursacht hätten, wäre es an ihm gewesen, diese Unterlagen bereits im Zwischenabrechnungs- bzw. allenfalls in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren beizubringen. Er konnte am ehesten abschätzen, ob und inwiefern die Regelvermutung seiner Situation entsprach, weshalb ihn diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht traf, welche die Abklärungspflicht der Behörden relativierte. Auch die Einrede der Verjährung wäre damals zu erheben gewesen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die Tragweite des entsprechenden Entscheids verkannt und sei sprachlich sowie rechtlich überfordert gewesen, übersieht er, dass es die zuständige Behörde ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen darf, auf einen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen, wenn ein rechtzeitiges Handeln - wie hier - aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211). Dem durch einen Entscheid Belasteten ist es zumutbar, rechtzeitig bei einem Rechtskundigen Rat zu suchen. Tut er dies nicht, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und besteht keine Veranlassung, einen rechtskräftigen Entscheid nachträglich in Wiedererwägung zu ziehen, selbst wenn dieser mit der materiellen Wahrheit in Widerspruch stehen sollte (Urteil 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003, E. 4.1). Für alles Weitere kann, nachdem sich sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die rechtskräftige Zwischenabrechnung richten, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergeben ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: