Appeal Against Prolonged Detention of Unidentified National Dismissed for Formal Deficiencies and Lack of Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been in detention for deportation since December 22, 1999, in the Canton of Basel-Stadt. The detention has been extended twice, and previous requests for release have been unsuccessful. The individual, who has an unclear nationality, submitted a request to a federal court asking for a decision in his case. However, the court determined that the submission lacked clarity regarding its nature as an appeal against a recent ruling concerning the extension of detention and failed to meet formal requirements. Furthermore, prior evaluations confirmed that the conditions for detention are met and that a deportation within the remaining detention period is plausible, given the individual's contributions to the delays in the process. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and waived any court fees due to the individual's financial situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Appeal Against Prolonged Detention of Unidentified National Dismissed for Formal Deficiencies and Lack of Merit: 3.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
[AZA 0]
2A.392/2000/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
11. September 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax.
In Sachen
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- S.________, geb. 27. September 1958, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht, befindet sich seit dem
22. Dezember 1999 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft.
Die Haft wurde bereits zweimal verlängert. Zusätzlich blieben zwei Haftentlassungsgesuche erfolglos. In drei Fällen gelangte S.________, ebenfalls erfolglos, an das Bundesgericht (Verfahren 2A.36/2000, 2A.188/2000 sowie 2A.276/2000).
Am 30. August 2000 verfügte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine erneute (letztmalige) Verlängerung der Haft bis zum 20. September 2000. Mit Eingabe vom 4. September 2000 in russischer Sprache wendet sich S.________ an das Bundesgericht. Darin ersucht er dieses, endlich in seinem Fall zu entscheiden.
2.- a) Zu prüfen ist, ob die vorliegende Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid entgegen genommen werden kann. Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der Eingabe von S.________ lässt sich lediglich das Ersuchen entnehmen, in seinem Fall endlich zu entscheiden; was damit gemeint ist, ist unklar. Das Bundesgericht hat sich bereits in drei Urteilen mit der Haft von S.________ befasst, und es ist, von der vorliegenden Eingabe abgesehen, keine Beschwerde hängig. Sollte S.________ mit seiner Eingabe vom 4. September 2000 Beschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 30. August 2000 erheben wollen, so geht dies daraus nicht hervor. Weder gibt es einen entsprechenden Antrag noch insbesondere eine einschlägige sachbezogene Begründung (vgl. BGE 118 Ib 134 ).
Selbst wenn in Verfahren betreffend fremdenpolizeiliche Haft keine hohen Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit nicht eingetreten werden.
b) Die Beschwerde wäre aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, verletzt doch der Haftrichterentscheid Bundesrecht nicht. Nachdem, wie schon mehrfach auch vom Bundesgericht geprüft, die Haftvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, stellt sich lediglich noch die Frage der Verhältnismässigkeit.
Mit dem Haftrichter kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Ausschaffung innert der verbleibenden Haftdauer nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und S.________ selbst erheblich zu allfälligen Verzögerungen beigetragen hat. Sodann lässt sich berücksichtigen, dass die Haft in mehrere Phasen mit regelmässigen richterlichen Kontrollen aufgespalten worden ist und die verbleibende Haftdauer nur noch rund drei Wochen beträgt.
3.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
c) Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, werden ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 11. September 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: