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2A.382/2005 KI-generiert

Provisional passport refusal for Swiss national wanted abroad under automated arrest search

Geschäftsnummer 2A.382/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the Swiss citizen's administrative appeal and upheld the denial of a provisional passport, with the earlier refusal remaining in force. The appellant, residing in Thailand and wanted by Swiss authorities for alleged fraud, had challenged an interim decision by the Federal Department of Justice and Police rejecting his request for a twelve-month provisional passport as a precautionary measure, after the Federal Office of Police had only authorized a limited return-travel document. The Court found no abuse of discretion in the lower instance's balancing of interests, ruling that under the Swiss Federal Act on Identity Documents for Swiss Nationals, passport issuance may be refused where the applicant is listed for arrest in the automated search system, and that the public interest in ensuring the appellant's return for criminal proceedings outweighed his private interests. The Court noted the provisional passport serves only to remedy immediate emergencies, not to circumvent ordinary passport rules, and that the appellant could seek return assistance or support from Swiss authorities. The Court also denied the request for free legal aid as the appeal had no prospect of success, but reduced the court fee to 500 Swiss francs in light of the appellant's financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 56 VwVG, Art. 191 BV, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 152 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Provisional passport refusal for Swiss national wanted abroad under automated arrest search: The appellant, residing in Thailand and wanted by Swiss authorities for alleged fraud, had challenged an interim decision by the Federal Department of Justice and Police rejecting his request for a twelve-month provisional passport as a precautionary measure, after the Federal Office of Police had only authorized a limited return-travel document. The Court found no abuse of discretion in the lower instance's balancing of interests, ruling that under the Swiss Federal Act on Identity Documents for Swiss Nationals, passport issuance may be refused where the applicant is listed for arrest in the automated search system, and that the public interest in ensuring the appellant's return for criminal proceedings outweighed his private interests. The Court noted the provisional passport serves only to remedy immediate emergencies, not to circumvent ordinary passport rules, and that the appellant could seek return assistance or support from Swiss authorities. The Court also denied the request for free legal aid as the appeal had no prospect of success, but reduced the court fee to 500 Swiss francs in light of the appellant's financial situation.

Schlagwörter

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Reisepass Haftbefehl Strafverfolgung wegen Betrugs schwerer Härtefall Widerruf der Aufenthaltsbewilligung goldener Pass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Used to dismiss the appeal in simplified proceedings.
Art. 56 VwVG
Art. 191 BV
Art. 191 BV ) und ihre Anwendung im vorliegenden Fall, wo es zurzeit bloss um die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme geht, nicht weiter zu prüfen.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG
Basis for rejecting the request for free legal aid and legal representation due to lack of chance of success.
Art. 153a Abs. 1 OG
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann jedoch der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 159 OG
Basis for ordering no party compensation.
Art. 153a al. 1 OG
Basis for the court fee and its reduction in consideration of the appellant's financial situation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Used to dismiss the appeal in simplified proceedings.

Art. 152 OG

Basis for rejecting the request for free legal aid and legal representation due to lack of chance of success.

Art. 153a al. 1 OG

Basis for the court fee and its reduction in consideration of the appellant's financial situation.

Art. 159 OG

Basis for ordering no party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.382/2005 /leb

Urteil vom 17. Juni 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Fürsprecher Patrick Lafranchi,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Ausstellung eines provisorischen Passes,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juni 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der Schweizer Bürger X.________ lebt seit geraumer Zeit in Thailand. Am 1. April 2005 lehnte das Bundesamt für Polizei es ab, ihm ein ordentliches Ausweispapier auszustellen, und ermächtigte die Schweizer Botschaft lediglich, ihm ein "Laissez-passer" oder ein zeitlich und räumlich beschränktes anderes Papier für die Rückreise in die Schweiz auszuhändigen. X.________ gelangte hiergegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, dessen Beschwerdedienst am 1. Juni 2005 sein Gesuch abwies, ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen provisorischen Pass für zwölf Monate auszuhändigen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihm das beantragte Papier "ohne Verzug" auszustellen.

2. Seine Beschwerde erweist sich - soweit der angefochtene Zwischenentscheid für ihn überhaupt mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Nach Erhalt der Eingabe ist die Beschwerdeinstanz befugt, von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei hin vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen sicherzustellen (vgl. Art. 56 VwVG ). Dabei kommt ihr - der Natur der Sache nach - ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern darf auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen ( BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde hin seinerseits darauf, die Unterlagen bloss vorläufig zu prüfen. Es kontrolliert, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Anordnung auf, wenn wesentliche Interessen ausser acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet wurden. Es greift ein, wenn die Interessenabwägung jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrt (vgl. das Urteil 2A.501/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 1b; BGE 129 II 286 E. 3 S. 289).

2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist dies hier nicht der Fall:

2.2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG; SR 143.1) wird die Ausstellung eines Ausweises im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. BBl 2000 IV 4763 f.). Diese Regelung will Schweizer Staatsangehörige, welche sich durch ihren Aufenthalt im Ausland der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen versuchen, zur Rückkehr in die Heimat bewegen. Sie ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 191 BV ) und ihre Anwendung im vorliegenden Fall, wo es zurzeit bloss um die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme geht, nicht weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführer wird von den solothurnischen Untersuchungsbehörden wegen gewerbsmässigen Betrugs gesucht; diese widersetzen sich deshalb der Ausstellung eines neuen Passes und lehnen eine Befragung durch die Schweizer Vertretung in Bangkok ab. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens besteht ein öffentliches Interesse daran, ihm auch kein provisorisches Ersatzpapier zum Verbleib in Thailand auszustellen.

2.2.2 Die Annahme, das private Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten vorsorglichen Massnahme vermöge hiergegen nicht aufzukommen, hält sich im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens: Die Ausstellung eines provisorischen Ausweises dient der Behebung einer punktuellen Notsituation (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Ausweisverordnung, VAwG; SR 143.11), weshalb sie nur für eine begrenzte Gültigkeitsdauer und für einen bestimmten Auslandaufenthalt erfolgen soll (vgl. BBl 2000 IV S. 4761); sie dient nicht dazu, die Bestimmungen über die Ausstellung eines ordentlichen Passes zu umgehen. Das Bundesamt für Polizei hat angeordnet, dass dem Beschwerdeführer ein provisorisches Papier zur Rückreise in die Schweiz auszustellen sei, so dass er den ihm ohne Papiere in Thailand drohenden Nachteilen ("unhaltbaren Status eines 'sans-papiers'") entgehen kann (vgl. die Urteile 2A.480/1996 vom 20. März 1997, E. 3, und 2A.149/1991 vom 9. März 1992, E. 3b - d). Soweit er einwendet, dass er dauernder ärztlicher Betreuung bedürfe, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese nicht auch in der Schweiz gewährt werden könnte. Die Annahme, aufgrund der vorliegenden thailändischen Arztzeugnisse erscheine nicht hinreichend dargetan, dass er unter keinen Umständen in der Lage sei, auf dem Luft- oder Seeweg in die Schweiz zu gelangen, ist vertretbar; der Beschwerdeführer vermag nicht sofort und unzweideutig das Gegenteil zu belegen. Ob die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen begründet sind, bildet Gegenstand des Strafverfahrens und ist nicht im vorliegenden Zusammenhang zu prüfen. Sollte der Beschwerdeführer für die Rückreise- bzw. hiesigen Lebenshaltungskosten nicht aufzukommen vermögen, steht es ihm frei, sich bei den zuständigen schweizerischen Behörden um die Gewährung einer angemessenen Rückkehrhilfe (gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1) bzw. um Unterstützungsleistungen während des hiesigen Aufenthalts zu bemühen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Da die vorliegende Eingabe zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann jedoch der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden ( Art. 153a Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: