Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.38/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Foreign National Convicted of Drug Offenses

Geschäftsnummer 2A.38/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was ordered to be expelled from Switzerland for five years due to a serious violation of drug laws, having been sentenced to over two years in prison for drug-related offenses. The individual appealed this decision to various authorities, including the Justiz- und Polizeidepartement and the administrative court of the canton of St. Gallen, but both appeals were unsuccessful. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling from December 6, 2002. However, the Tribunal found the complaint to be evidently unfounded and upheld the prior decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 159 OG; Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Foreign National Convicted of Drug Offenses: Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. April 2002 die Ausweisung von X.________, geb. 1978, aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren. Dagegen gelangte X.________ erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche seine Rechtsmittel am 19. August bzw. 6. Dezember 2002 abwiesen. X.________ hat mit Postaufgabe vom 27. Januar 2003 beim Bundesgericht fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2002 aufzuheben.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Betäubungsmitteldelikte ausländische Staatsangehörige Disziplinarbehörde Strafzumessung schwere Verfehlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Daher ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu erledigen.
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Im Übrigen ist die Ausweisung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG "angemessen".
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden.
Art. 159 OG
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B.2005.174 (2005-12-20) · sg
Residence Permit Extension Despite Criminal Record Due to Family Circumstances
«…htmässig und verhältnismässig einzustufen (vgl. statt vieler VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt durch BGE 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003; VerwGE B 2003/118 vom 11. November 2003 i.S. M.A.; VerwGE B 2003/99 vom 12. September 2003 i.S. H.…»
B.2005.174 (2005-12-20) · sg
Residence Permit Extension Denial Overturned Due to Family Rights Trumps Criminal Record
«…htmässig und verhältnismässig einzustufen (vgl. statt vieler VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt durch BGE 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003; VerwGE B 2003/118 vom 11. November 2003 i.S. M.A.; VerwGE B 2003/99 vom 12. September 2003 i.S. H.…»
B.2005.165 (2005-11-15) · sg
Macedonian National Expulsion Appeal Over Drug Conviction
«…t in: www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14…»
B.2005.165 (2005-11-15) · sg
Deportation of Long-Term Resident Drug Trafficker Upheld Over Family Ties
«…t in: www.gerichte.sg.ch, mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2A.38/2003 vom 31. Januar 2003). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14…»
B.2005.97 (2005-08-16) · sg
Deportation of Long-Term Resident for Violent Felony Convictions Upheld
«…eiz bleiben dürften (VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2003, 2A.38/2003). Im vorliegenden Fall liegt nicht eine einmalige Delinquenz vor; der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2001 zu eine…»
B.2005.97 (2005-08-16) · sg
Macedonian National Expulsion Upheld After Armed Robbery Conviction
«…eiz bleiben dürften (VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. S.D., bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. Januar 2003, 2A.38/2003). Im vorliegenden Fall liegt nicht eine einmalige Delinquenz vor; der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2001 zu eine…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.38/2003 /kil

Urteil vom 31. Januar 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Merz.

X.________, geb. 1978,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

6. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 4. April 2002 die Ausweisung von X.________, geb. 1978, aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren. Dagegen gelangte X.________ erfolglos an das Justiz- und Polizeidepartement sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welche seine Rechtsmittel am 19. August bzw. 6. Dezember 2002 abwiesen. X.________ hat mit Postaufgabe vom 27. Januar 2003 beim Bundesgericht fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2002 aufzuheben.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Daher ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu erledigen. Von der Einholung der kantonalen Akten und von Vernehmlassungen bei den betroffenen Behörden kann hiebei abgesehen werden.

Dem Bundesgericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen ( BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Ausweisung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG "angemessen". Unbehelflich ist insbesondere dessen Hinweis auf die in BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 erwähnte sog. Reneja-Praxis ( BGE 110 Ib 201 ). Diese betrifft vor allem Ausländer, die mit einem Schweizer Ehegatten verheiratet sind, dem nicht zumutbar ist, seinem ausländischen Partner in einen anderen Staat zu folgen. Eine solche Situation ist beim geschiedenen Beschwerdeführer nicht gegeben. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu einer über zweijährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch während des Strafvollzugs nicht klaglos verhalten und musste nach den unbestritten gebliebenen und verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden.

3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: