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2A.38/2002 KI-generiert

The case involves an individual who, after moving to Italy on March 31, 1999, ceased to be subject to Swiss taxation but was subsequently assessed a special tax on capital benefits received from the retirement accounts and insurances of their deceased spouse for the year 1999

Geschäftsnummer 2A.38/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after moving to Italy on March 31, 1999, ceased to be subject to Swiss taxation but was subsequently assessed a special tax on capital benefits received from the retirement accounts and insurances of their deceased spouse for the year 1999. The tax administration issued a decision in February 2001 claiming these benefits were taxable, a decision that was later upheld by the tax appeals commission despite the individual raising concerns about double taxation and procedural irregularities related to the reassessment process. The individual argued there was a denial of the opportunity to contest, but the court found that the tax administration's actions were appropriate and within legal bounds.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 1 DBG, Art. 22 DBG, Art. 38 Abs. 1 DBG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 Abs. 1 OG; The case involves an individual who, after moving to Italy on March 31, 1999, ceased to be subject to Swiss taxation but was subsequently assessed a special tax on capital benefits received from the retirement accounts and insurances of their deceased spouse for the year 1999: 1.- Die Besteuerung der Kapitalleistungen mit der Sondersteuer ist nicht zu beanstanden. Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer ( Art. 38 Abs. 1 DBG ). Nach diesen Bestimmungen unterliegen aber auch die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kapitalleistungen der Sondersteuer (Jahressteuer).

Schlagwörter

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Pauschalbesteuerung Freizügigkeitsleistung Zahlung der Leistungen provisorische Veranlagung Steuererklärung Jahressteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0/2]

2A.38/2002/zga

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

11. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident

der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart,

Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Wyssmann.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft,

betreffend

direkte Bundessteuer 1999

(Sondersteuer)hat sich ergeben:

Der Beschwerdeführer X.________ schied am 31. März 1999 infolge Wegzugs nach Italien aus der schweizerischen Steuerpflicht aus. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2001 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft für die ihm am 12. Februar, 24. Februar, 10. März und 16. März 1999 ausbezahlten Kapitalleistungen aus der Säule 2, dem Freizügigkeitskonto sowie der Säule 3a seiner verstorbenen Ehefrau eine Sondersteuer (Jahressteuer) nach Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Mit Entscheid vom 14. September 2001 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft diese Besteuerung, nachdem sie einen ersten Einspracheentscheid vom 8. Juli 1999 am 5. November 1999 aufgehoben und die Einsprachebehörde angewiesen hatte, dem Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Aufstellung der zu besteuernden Kapitalabfindungen mit detaillierter Begründung zukommen zu lassen. Dieser neue Entscheid ist vorliegend mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Seit 1. Juli 2000 lebt der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz.

Vernehmlassungen wurden bei den kantonalen Behörden nicht eingeholt, sondern nur die Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Besteuerung der Kapitalleistungen mit der Sondersteuer ist nicht zu beanstanden. Steuerbar sind gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer ( Art. 38 Abs. 1 DBG ). Nach diesen Bestimmungen unterliegen aber auch die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Kapitalleistungen der Sondersteuer (Jahressteuer).

Das ist unbestritten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 31. März 1999 die Schweiz verlassen hat, weil alle Kapitalleistungen während seiner Steuerpflicht in der Schweiz erfolgten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Das scheint auch der Beschwerdeführer nicht mehr zu bestreiten. Er rügt aber eine Doppelbesteuerung, weil die Kapitalabfindungen gemäss provisorischer neuer Veranlagung vom 27. Dezember 2000 wiederum der Einkommensbesteuerung unterlägen.

Diese provisorische Veranlagung beruht indessen auf der ungeprüften Steuererklärung, die der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz, am 31. Oktober 2000, eingereicht hatte. Es steht gegen diese Veranlagung denn auch kein Rechtsmittel offen. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Kapitalabfindungen erneut besteuert werden.

2.- Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass nach dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission vom 5. November 1999 die Steuerverwaltung einen neuen Einspracheentscheid fällte, ohne die Sache für eine neue Veranlagungsverfügung an die Veranlagungsbehörde weiterzuleiten.

Dadurch sei ihm im zweiten Rechtsgang die Einsprachemöglichkeit genommen worden. Dass die Steuerverwaltung direkt einen neuen Einspracheentscheid erliess, hängt indessen mit dem Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission zusammen, die einzig den Einspracheentscheid und nicht auch die Veranlagungsverfügung zu beanstanden hatte. Es war unter diesen Umständen nicht nötig, dass die Veranlagungsbehörde sich erneut mit dem Fall befasste. Eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden. Diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 11. Februar 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: