Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.379/2005 KI-generiert

Denial of Entry Permit Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer 2A.379/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for a visa filed by a Filipino national to visit her daughter residing in Switzerland. The visa application was initially rejected by the federal migration authority, prompting the stepmother of the child to appeal the decision to the Federal Department of Justice and Police, which also denied the appeal. The mother and daughter subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and allow the mother to obtain a visit visa to maintain familial ties. The tribunal assessed the case regarding the admissibility of the appeal in light of existing legal frameworks and determined that the avenues for legal recourse were limited, ultimately ruling that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG, Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 20 Abs. 3 ANAG; Denial of Entry Permit Appeal Jurisdiction: Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, vorliegend sei die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Nach dieser Bestimmung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung zur Anfechtung von Entscheiden über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; umgekehrt ist sie zulässig, sofern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Rechtsanspruch auf Einreise aus Art. 8 EMRK , aus Art. 11 und 14 BV sowie aus Art. 11 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) ab; sie gehen davon aus, es müsse ihnen ermöglicht werden, die familiäre Beziehung in der Schweiz zu pflegen.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Aufenthaltsrecht Verfassungsgerichtsbarkeit Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf minderjähriges Kind Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b OG
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur beschränkt zulässig ( Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, vorliegend sei die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig.
Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Rechtsanspruch auf Einreise aus Art. 8 EMRK , aus Art.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG
Gegen derartige Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG grundsätzlich unzulässig; anders als beim Ausschliessungsgrund von Art.
Art. 20 Abs. 1 ANAG
Gegen die die Einreisebewilligung verweigernde Verfügung des Bundesamtes für Migration steht die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Verfügung ( Art. 20 Abs. 1 ANAG ).
Art. 20 Abs. 3 ANAG
Dieses entscheidet endgültig ( Art. 20 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 13 EMRK
Damit ist Art. 13 EMRK Genüge getan, welcher das Recht einräumt, bei behaupteter Verletzung von Konventionsgarantien bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben.
Art. 36a OG
2.2 Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen, nicht einzutreten.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.379/2005 /leb

Urteil vom 17. Juni 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführerinnen,

vertreten durch C.________,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Einreisebewilligung gegenüber A.________,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Mai 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die philippinische Staatsangehörige A.________, geb. 1965, ersuchte am 1. August 2004 um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter B.________, geb. 1995, die bei ihrem Vater D.________ und dessen Ehefrau C.________ in Bern wohnt. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das Einreisegesuch mit Verfügung vom 19. August 2004 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte C.________ (Stiefmutter von B.________ und Gastgeberin von A.________) an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches die Beschwerde am 10. Mai 2005 abwies.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juni 2005 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, den Beschwerdeentscheid des Departements aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Bern anzuweisen, A.________ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr zweimal pro Jahr ein Besuchervisum auszustellen, damit sie die neunjährige Tochter B.________ besuchen könne.

2.

2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur beschränkt zulässig ( Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ).

Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, vorliegend sei die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Nach dieser Bestimmung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung zur Anfechtung von Entscheiden über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; umgekehrt ist sie zulässig, sofern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht. Die Beschwerdeführerinnen leiten einen Rechtsanspruch auf Einreise aus Art. 8 EMRK , aus Art. 11 und 14 BV sowie aus Art. 11 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) ab; sie gehen davon aus, es müsse ihnen ermöglicht werden, die familiäre Beziehung in der Schweiz zu pflegen.

Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass vorliegend eine Einreiseverweigerung streitig ist. Gegen derartige Verfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG grundsätzlich unzulässig; anders als beim Ausschliessungsgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG hat der Gesetzgeber diesen Ausschliessungsgrund nicht mit der Frage nach dem Bestehen von Rechtsansprüchen verknüpft. Dies bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen in dieser Angelegenheit ohne Rechtsschutz bleiben. Gegen die die Einreisebewilligung verweigernde Verfügung des Bundesamtes für Migration steht die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Verfügung ( Art. 20 Abs. 1 ANAG ). Dieses entscheidet endgültig ( Art. 20 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG), wobei es, wie der angefochtene Entscheid zeigt, bei der Entscheidfindung auch die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Verfassungs- und Konventionsnormen berücksichtigt (E. 11 und 12). Damit ist Art. 13 EMRK Genüge getan, welcher das Recht einräumt, bei behaupteter Verletzung von Konventionsgarantien bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gewährt Art. 13 EMRK nicht. Es besteht weder Anlass noch eine Handhabe, in Abweichung vom klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGE 129 II 193 ).

2.2 Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen, nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben um Kostenbefreiung ersucht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als aussichtslos, sodass dem Gesuch nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ). Den Beschwerdeführerinnen sind daher die bundesgerichtlichen Kosten - je zur Hälfte unter Solidarhaft - aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sowie der Fremdenpolizei der Stadt Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: