Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.378/2005 KI-generiert

Iraqi National v. Department of Justice and Police (Passport Revocation)

Geschäftsnummer 2A.378/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, an Iraqi citizen, had his passport revoked by the Federal Office for Migration, on the grounds that he no longer met the requirements for holding such a document, following the reintroduction of Iraqi passports. The individual filed a complaint against this decision, but the validity of the passport had already expired by the time the complaint was considered, leading the authorities to indicate that there was no longer a legal interest in pursuing the matter. The individual later retracted his complaint, acknowledging the futility of recovering his passport. Ultimately, the case was brought to the Swiss Federal Tribunal to contest the dismissal of his complaint, but it was deemed that he had no valid interest in pursuing the appeal, resulting in the tribunal not proceeding with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 RDV, Art. 4 RDV, Art. 3 Abs. 2 RPAV, Art. 103 lit. a OG, Art. 8 Abs. 2 RPAV, Art. 10 Abs. 5 RDV; Iraqi National v. Department of Justice and Police (Passport Revocation): 2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat ( BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f. mit Hinweisen).

Schlagwörter

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er erhalte Gelegenheit, dazu bis zum 27. Mai 2005 allfällige Gegen Reisepass ausländische Staatsangehörige verwaltungsrechtlicher Widerruf Asylgesuch aus dem Irak ausländischer Entscheid Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 RDV
Das Bundesamt ging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 RDV davon aus, dass im Falle von X.________ die Schriftenlosigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung des Passes ( Art.
Art. 4 RDV
1 RDV davon aus, dass im Falle von X.________ die Schriftenlosigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung des Passes ( Art. 4 RDV [bzw.
Art. 3 Abs. 2 RPAV
Art. 3 Abs. 2 RPAV ]) dahingefallen sei, nachdem die permanente Mission der Republik Irak in Genf wieder heimatliche Pässe ausstelle.
Art. 103 lit. a OG
2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 8 Abs. 2 RPAV
Mai 2005 gültig; seine Gültigkeitsdauer war gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPAV auf ein Jahr begrenzt worden.
Art. 10 Abs. 5 RDV
Dezember 2004 geltenden Regelung kann die Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden ( Art. 10 Abs. 5 RDV , anders noch Art.
Art. 8 RPAV
5 RDV , anders noch Art. 8 RPAV ); vielmehr muss - bei der kantonalen Ausländerbehörde, welche das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt für Migration weiterleitet - die Ausstellung eines neuen Dokumentes beantragt werden (vgl.
Art. 11 RDV

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.378/2005 /leb

Urteil vom 14. Juni 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Entzug des Passes für eine ausländische Person,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 26. Mai 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 7. Mai 2004 wurde dem irakischen Staatsangehörigen X.________ gestützt auf die bis 30. November 2004 gültige Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; AS 1999 2368) ein Pass für eine ausländische Person (Pass Nr. 111 354) mit Gültigkeit bis zum 7. Mai 2005 abgegeben. Mit Verfügung vom 23. März 2005 entzog das Bundesamt für Migration den Pass und forderte X.________ auf, ihn innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem Bundesamt zurückzugeben. Die Verfügung stützt sich auf Art. 16 Abs. lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5), welche am 1. Dezember 2004 in Kraft trat und die RPAV ersetzte (vgl. Art. 24 und 26 RDV ). Danach entzieht das Bundesamt für Migration ein schweizerisches Reisedokument, wenn sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt. Das Bundesamt ging gestützt auf Art. 7 Abs. 1 RDV davon aus, dass im Falle von X.________ die Schriftenlosigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung des Passes ( Art. 4 RDV [bzw. Art. 3 Abs. 2 RPAV ]) dahingefallen sei, nachdem die permanente Mission der Republik Irak in Genf wieder heimatliche Pässe ausstelle.

X.________ reichte am 20. April 2005 gegen diese Verfügung des Bundesamtes Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein. Am 11. Mai 2005 teilte ihm der Beschwerdedienst des Departements mit, dass die Gültigkeitsdauer des entzogenen Passes für eine ausländische Person am 7. Mai 2005 abgelaufen und nicht länger davon auszugehen sei, dass noch ein aktuelles, rechtlich schützenswertes Interesse an einem Sachurteil und damit am Beschwerdeverfahren überhaupt bestehe; es werde beabsichtigt, die Verwaltungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben; er erhalte Gelegenheit, dazu bis zum 27. Mai 2005 allfällige Gegenäusserungen einzubringen bzw. die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen.

Am 23. Mai 2005 gelangte X.________ mit einer als Beschwerderückzug bezeichneten Eingabe an das Departement. Er erklärte insbesondere, die Beschwerde zurückzuziehen, weil er keine weitere Chance sehe, den Pass wieder zu bekommen. Gestützt auf diese Erklärung schrieb das Departement die Beschwerde am 26. Mai 2005 als gegenstandslos geworden ab. Nachdem X.________ mit einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 2005 an das Departement gelangt war, liess ihm dieses am 1. Juni 2005 ein Antwortschreiben zukommen, worin es festhielt, dass der Rückzug ausdrücklich und bedingungslos erfolgt sei und auch keine Willensmängel geltend gemacht würden; im Übrigen hätte es den Rekurs auch ohne Rückzugserklärung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Juni (Postaufgabe 9. Juni) 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Nichteintretensentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben.

2.

2.1 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat ( BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Pass für eine ausländische Person war im Falle des Beschwerdeführers bis zum 7. Mai 2005 gültig; seine Gültigkeitsdauer war gestützt auf Art. 8 Abs. 2 RPAV auf ein Jahr begrenzt worden. Nach der seit 1. Dezember 2004 geltenden Regelung kann die Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden ( Art. 10 Abs. 5 RDV , anders noch Art. 8 RPAV ); vielmehr muss - bei der kantonalen Ausländerbehörde, welche das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt für Migration weiterleitet - die Ausstellung eines neuen Dokumentes beantragt werden (vgl. Art. 11 RDV ).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Behandlung der Frage haben könnte, ob die Voraussetzungen für den Entzug des Passes vor dem 7. Mai 2005 erfüllt waren. So oder anders muss das Bundesamt für Migration im Gesuchsverfahren um Ausstellung eines neuen Passes aufgrund der aktuellen Verhältnisse darüber befinden, ob dem Beschwerdeführer ein Pass ausgestellt werden kann. Dieser wird gegen einen allfälligen negativen Entscheid Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erheben und dannzumal die Überprüfung der Rechtslage erwirken können. Wie das Departement in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Juni 2005 dargelegt hat, hätte es die Beschwerde am 26. Mai 2005 selbst dann als gegenstandslos abgeschrieben, wenn keine Rückzugserklärung eingegangen wäre. Dies wäre nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu beanstanden gewesen, sodass - schon darum - auch kein eigenständiges schützenswertes Interesse an der Beantwortung der Frage besteht, ob bzw. unter welchen Bedingungen auf eine vorbehaltlos erklärte Rückzugserklärung zurückgekommen werden kann und wann das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2005 dem Departement zugekommen ist.

2.3 Da der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Abschreibungsentscheids hatte, als er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte, kann auf diese nicht eingetreten werden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches unter den gegebenen Umständen ohnehin ins Leere stiess, gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art.36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: