Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.376/2004 KI-generiert

Kosovar National's Lost Settlement Permit Upheld Due to Prolonged Absence

Geschäftsnummer 2A.376/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who lost his residence permit in Switzerland after staying abroad for an extended period without seeking a timely extension, as required by law. The individual initially received a decision from the local migration office stating that his residence permit had expired and subsequently sought to challenge this decision in court. However, the administrative court upheld the expiration of the residence permit and referred the matter regarding a new residence application to another department. The individual then appealed the court's decision, arguing for another opportunity to start anew in Switzerland. The Federal Tribunal confirmed that the residency regulations had been correctly applied and dismissed the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 4 ANAG, Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 153a OG; Kosovar National's Lost Settlement Permit Upheld Due to Prolonged Absence: 2.1 Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Verlust der Niederlassungsbewilligung; nicht auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch geltend macht (vgl. Art. 4 ANAG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 127 II 161 ff.; Urteile 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 1.1, sowie 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2).

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung längerer Auslandsaufenthalt Verletzung von Bewilligungsauflagen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Reisepapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 4 ANAG
Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG
Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG; vgl.
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 153a OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

VD.2018.110 (2018-11-09) · bs
Foreign National Permit Lapse Due to Prolonged Absence Upheld
«…der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; BGer 2A.376/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.2 und 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.1; VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2; widersprüchlich BGer…»
VD.2018.41 (2018-06-27) · bs
Settlement Permit Revocation Due to Criminal Convictions Upheld Despite Insufficient Proof of Prolonged Absence
«…der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; BGer 2A.376/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.1; widersprüchlich BGer 2C\_866/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1,…»
100 2013 72 (2014-01-22) · be
Revocation of Residency Permits Due to Prolonged Absence and Failure to Maintain Center of Life in Switzerland
«…der auf die Motive für die Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen ankommt (BGE 120 1b 369 E. 2c; BGer 2A.376/2004 vom 1.7.2004, E. 1.1, 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2). Die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AuG wird durch vo…»
B.2010.185 (2010-12-16) · sg
Residency Permit Termination Upheld Despite Hardship Claim
«…ugunsten des Beschwerdeführers ableiten, da bei diesem zu keiner Zeit eine Handlungsunfähigkeit bestand. Auch im Urteil 2A.376/2004 ging es um ein Verlängerungsbegehren nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, das…»
B.2010.185 (2010-12-16) · sg
Lapsed Residence Permit Due to Extended Absence Abroad
«…ugunsten des Beschwerdeführers ableiten, da bei diesem zu keiner Zeit eine Handlungsunfähigkeit bestand. Auch im Urteil 2A.376/2004 ging es um ein Verlängerungsbegehren nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, das…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.376/2004 /zga

Urteil vom 1. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 2. Juni 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Niederlassungsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden X.________ erloschen sei; gleichzeitig lehnte das Amt es ab, ihm im freien Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 2. Juni 2004 die hiergegen eingereichte Beschwerde in Bezug auf die Frage des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung ab; hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwies es die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine "letzte Chance" zu geben, damit er noch einmal "von vorne" anfangen könne.

2. Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Verlust der Niederlassungsbewilligung; nicht auch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch geltend macht (vgl. Art. 4 ANAG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 OG; vgl. BGE 127 II 161 ff.; Urteile 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 1.1, sowie 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.2).

2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf der Frist hin gestelltes Begehren kann diese bis auf zwei Jahre verlängert werden. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruht ( BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372); es kommt auch nicht darauf an, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist, ob der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat bzw. verlegen wollte oder von Beginn an vorgesehen hatte, in die Schweiz zurückzukehren oder nicht. Dauert der Auslandaufenthalt länger als sechs Monate und stellt der Ausländer - ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten (vgl. Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen) - vor Ablauf dieser Frist kein Verlängerungsbegehren, liegt ein zwingender Untergangsgrund vor (Urteil 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer hat sich vom November 1999 bis Oktober 2001 im Kosovo aufgehalten. Ab dem 11. Mai 2001 hat er über einen UN-Reisepass verfügt, weshalb sich sein Einwand, er habe nicht früher zurückkehren können, da sein Pass abgelaufen sei, als unbegründet erweist. Obwohl er seit Oktober 2001 - offenbar im Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren - wieder in der Schweiz weilte und damit in der Lage war, sich um seinen Anwesenheitsstatus zu kümmern, meldete er sich erst Monate später bei den zuständigen Fremdenpolizeibehörden. Irgendwelche nachvollziehbare Gründe, warum er sich nicht bereits vor Ablauf der sechs Monate oder zumindest unmittelbar nach seiner Einreise um eine Verlängerung der Frist hätte bemühen können, sind nicht ersichtlich; eine allfällige Rechtsunkenntnis genügt hierfür nicht (vgl. Urteil 2A.514/2003 vom 5. November 2003, E. 3.2). Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: