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2A.371/2005 KI-generiert

The case involves an individual who received supplementary payments linked to the Swiss old-age and disability insurance from 1991 until they were halted in July 2000

Geschäftsnummer 2A.371/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received supplementary payments linked to the Swiss old-age and disability insurance from 1991 until they were halted in July 2000. The local social insurance office later demanded the repayment of these benefits, totaling a significant amount, for a specific period during which they were received. The initial appeal against this demand was unsuccessful, and the court upheld this decision. Subsequently, the individual filed an appeal at the federal level, expressing concerns regarding the impartiality of the judges involved. The federal court ultimately found that it lacked jurisdiction to address appeals regarding social insurance matters, which were to be exclusively handled by the designated insurance court. The court chose not to consider the individual's additional appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 128 OG, Art. 26 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who received supplementary payments linked to the Swiss old-age and disability insurance from 1991 until they were halted in July 2000: Auf die zusätzlich auch beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Mit der Sache hat sich allein das Eidgenössische Versicherungsgericht zu befassen.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zahlung der Leistungen Ergänzungsleistungen zur AHV unentgeltliche Rechtspflege Ausschließliche Zuständigkeiten Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 128 OG
OG ); auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist zu deren Behandlung das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig ( Art. 128 OG ).
Art. 26 OG
Massgeblich ist Art. 26 OG .
Art. 36a OG
Auf die zusätzlich auch beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.371/2005 /leb

Urteil vom 10. Juni 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________, Amt für Zusatzleistungen

zur AHV/IV,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

I. Kammer, Postfach 441, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Zusatzleistungen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

I. Kammer, vom 29. April 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ bezog ab 1991 Zusatzleistungen zur AHV/IV. Die Zahlungen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eingestellt. Das Sozialversicherungsamt der Gemeinde X.________ forderte mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 die in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'235.-- zurück. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 29. April 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts hat A.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht. Zugleich ist sie auch mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht gelangt. Sie begründet dies damit, dass die Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts befangen seien, was sie aus dessen Urteil P 47/04 vom 1. Dezember 2004 ableitet, in welchem ihre Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist. Sie beantragt, dass die ganze Angelegenheit durch den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts behandelt werde.

2. Für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und damit auch für die Rückforderung entsprechender Leistungen ist öffentliches Recht des Bundes massgeblich (Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Gestützt darauf ergangene letztinstanzliche kantonale Entscheide können auf Bundesebene mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden ( Art. 97 ff. OG ); auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist zu deren Behandlung das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig ( Art. 128 OG ). Steht die Sachzuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fest, kann nicht durch ein Ausstandsbegehren die Zuständigkeit einer Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts begründet werden; ausser Betracht fällt insbesondere die Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, erst recht diejenige des Kassationshofs in Strafsachen. Wird geltend gemacht, Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts seien befangen, so ist über deren Ausstand ausschliesslich nach den Vorschriften von Art. 22 ff. OG zu befinden. Massgeblich ist Art. 26 OG . Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren, die mit einem früheren für den Gesuchsteller negativen Entscheid der abgelehnten Gerichtspersonen begründet werden, regelmässig ebenso unzulässig sind wie Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts, wobei auf unzulässige Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist und am Nichteintretensentscheid die davon betroffenen Richter mitwirken dürfen (vgl. BGE 114 Ia 278 ; 105 Ib 301 E. 1c S. 304).

Auf die zusätzlich auch beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Mit der Sache hat sich allein das Eidgenössische Versicherungsgericht zu befassen.

Angesichts der verfahrensrechtlichen Verhältnisse wird von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde X.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie, zur Kenntnisnahme, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: