Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.366/2004 KI-generiert

Company v. Federal Inspectorate for Heavy Current Installations (ESTI) License Denial

Geschäftsnummer 2A.366/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a company seeking a general installation permit from the Federal Inspectorate of High Voltage (EStl) for electrical installations, which was required under a new regulation that came into force in 2002. The company's permit application was denied based on a conversation that took place between the inspector and the company's technical supervisor, who was found to be incapable of effectively overseeing installation work. The company appealed this decision, arguing that the supervisor should have been granted a proper examination opportunity, but the appeal was dismissed by the relevant administrative commission. The company then filed a complaint to the federal court, challenging the commission's refusal to issue the installation permit.

Legislator-Regeste

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Art. 6 NIV, Art. 9 Abs. 1 NIV, Art. 44 Abs. 1 NIV, Art. 44 Abs. 2 NIV, Art. 44 NIV, Art. 9 NIV; Company v. Federal Inspectorate for Heavy Current Installations (ESTI) License Denial: Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen zusätzlicher Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

Schlagwörter

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Lizenznehmer verwaltungsrechtlicher Widerruf Beschädigung von elektrischen Anlagen Diskriminierung aufgrund des Alters Patentlizenz Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.366/2004 /leb

Urteil vom 7. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ Energietechnik AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStl), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Beschwerdegegner,

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Allgemeine Installationsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 25. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf den 1. Januar 2002 trat die Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27) in Kraft. Art. 6 NIV bestimmt, dass eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats braucht, wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 NIV erhalten Betriebe eine allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person beschäftigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie - als fachkundiger Leiter - die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (lit. a), und wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (lit. b). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 44 Abs. 1 NIV hatten die Netzbetreiberinnen (die nach bisherigem Recht zuständig für die Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung waren, vgl. Art. 8 und 9 in Verb. mit Art. 4 Abs. 2 der alten NiederspannungsInstallationsverordnung vom 6. September 1989, aNIV; AS 1989 1834 ff.) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle von ihnen bis jetzt erteilten Installationsbewilligungen zu melden. Innerhalb eines weiteren Jahres (d.h. bis Ende 2003) hatte das Eidgenössische Starkstrominspektorat allen gemeldeten Bewilligungsinhabern eine Installationsbewilligung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu übermitteln ( Art. 44 Abs. 2 NIV ).

1.2 Y.________, geb. 1927, legte 1959 die Meisterprüfung für Elektro-Installateure ab und erhielt in der Folge eine Installationsbewilligung. Er ist fachkundiger Leiter der X.________ Energietechnik AG, Z.________; diese hat gestützt auf die Eingliederung von Y.________ im Betrieb eine von der AEW (Aargauische Elektrizitätswerk) Energie AG erteilte allgemeine Installationsbewilligung.

Gestützt auf Art. 44 NIV stellte die X.________ Energietechnik AG beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ein Gesuch um Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung nach Art. 9 NIV . Am 23. Januar 2003 forderte das Inspektorat Y.________ auf, sich mit dem Leiter Inspektionen in Verbindung zu setzen, um einen Termin für ein Gespräch zu vereinbaren. Das Gespräch zwischen einem Inspektor und Y.________ fand am 15. Dezember 2003 statt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat das Gesuch um Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Januar 2004 wies die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: Rekurskommission) am 25. Mai 2004 ab.

1.3 Gegen den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission hat die X.________ AG am 23. Juni 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit den Anträgen, das Eidgenössische Starkstrominspektorat sei zur Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung anzuhalten oder es sei zumindest Y.________ "die Möglichkeit einer ordentlichen Prüfung zu gewähren".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen zusätzlicher Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG .

2.

2.1 Das Starkstrominspektorat verweigerte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der allgemeinen Installationsbewilligung mit der Begründung, dass aufgrund des am 15. Dezember 2003 mit Y.________ geführten Gesprächs davon auszugehen sei, dass dieser als einziger fachkundiger Leiter die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten nicht (mehr) wirksam ausüben könne und daher keine Gewähr bestehe, dass die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsverordnung eingehalten würden. Die Rekurskommission hat sämtliche von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen als unbegründet erachtet.

Im Einzelnen hat sie erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gegeben waren, unabhängig davon, dass Installationsbewilligungen gemäss Art. 18 Abs. 1 NIV (bzw. Art. 18 aNIV) unbefristet gültig sind (E. 6). Sie hat es als zulässig erachtet, dass die für diese Überprüfung notwendigen Abklärungen in Form eines Gesprächs mit dem fachkundigen Leiter getroffen werden E. 7.2), und den Vorwurf zurückgewiesen, dass es diskriminierend sei, das Alter des fachkundigen Leiters zum Anlass für die Durchführung eines solchen Gesprächs zu nehmen (E. 7.3). Sodann hat sie bestätigt, dass angesichts des Verlaufs des Gesprächs angenommen werden müsse, dass die Wirksamkeit der technischen Aufsicht über die Installationsarbeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 NIV durch Y.________ nicht mehr gewährleistet sei (E. 7.1 und 7.4), und schliesslich die Rüge einer Verletzung von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Einladung zu einem Gespräch abgewiesen (E. 7.5).

2.2 Es kann vorab auf diese im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) ermächtigt den Bundesrat umfassend zum Erlass von Regelungen über die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als auch der Starkstromanlagen und enthält selber keine detaillierten Regeln hierzu. Der Bundesrat kann in diesem Bereich umfassend und abschliessend selber Normen aufstellen; die weite Delegationsnorm kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Im vorinstanzlichen Verfahren ist insofern die Frage der formellgesetzlichen Grundlage zu Unrecht aufgeworfen worden.

Vor der Rekurskommission hatte die Beschwerdeführerin noch geltend gemacht, streitig sei ein Widerrufstatbestand. Dafür könnte allenfalls sprechen, dass die neue Verordnung gegenüber dem alten Recht keine zusätzlichen Bewilligungserfordernisse aufstellt. Nun verhält es sich aber so, dass erstmals eine zentrale Bewilligungsbehörde (Eidgenössisches Starkstrominspektorat) zuständig ist, welche nach der Übergangsregelung ( Art. 44 NIV ) innert einer Übergangsfrist "nach den Vorschriften dieser Verordnung" über die Installationsbewilligung entscheidet. Ohne ausdrückliche Erneuerung fällt die ursprüngliche Bewilligung dahin. Bei einer Bewilligungserneuerung können die Voraussetzungen umso eher frei überprüft werden, als selbst eine gültig erteilte Bewilligung gemäss Art. 19 NIV , gleich wie schon nach Art. 19 aNIV, widerrufen werden kann bzw. zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Das Inkrafttreten der neuen Verordnung erlaubte jedenfalls eine vollständige Überprüfung der Situation durch die neue Bewilligungsbehörde.

Die Beschwerdeführerin legt viel Wert auf den Umstand, dass Y.________ mit der Vorladung zu einem Gespräch in die Irre geführt worden sei; das Starkstrominspektorat habe gegen Treu und Glauben verstossen. Wie die Rekurskommission dargelegt hat (E. 7.5), liess sich dem Schreiben der Behörde vom 23. Januar 2003 entnehmen, dass die Vereinbarung eines Gesprächs zwischen Y.________ und dem Leiter Inspektionen im Hinblick auf "die eventuelle Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung durch das ESTI" erforderlich sei. Dies konnte nichts anderes bedeuten, als dass dieses Gespräch massgeblicher Bestandteil für die Beurteilung des Bewilligungsgesuchs sein würde, auch ohne dass von einer Fachprüfung gesprochen wurde.

Inwiefern ein Irrtum über Inhalt und Bedeutung dieses Fachgesprächs hätte vorliegen können oder gar bewusst hätte herbeigeführt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Dass Gegenstand des zweckgerichteten Gesprächs auch der Inhalt von technischen Normen war, ist nicht zu beanstanden, nachdem elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden müssen und als anerkannte Regeln der Technik nebst international harmonisierten Normen schweizerische Normen und sonst allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 3 NIV ).

Was sodann den Diskriminierungsvorwurf betrifft, ist wichtig, dass die zuständige Bewilligungsbehörde für ihre Überprüfungsarbeit Prioritäten zu setzen hat und ihre Kontrolle dort gründlicher vornimmt, wo eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen besteht. Dass bei einer fachkundigen Person im Alter von Y.________ (zum Zeitpunkt des Gesprächs war er 76 Jahre alt) diesbezüglich eher Probleme auftreten dürften als bei jüngeren Personen, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Diese Vermutung liegt auch der gesetzgeberischen Entscheidung zu Grunde, die der Bundesrat in Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27.Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugenzum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV;

SR 741.51) getroffen hat, indem er eine vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre vorsah (s. dazu Urteil 2A.234/2003 vom 28. Mai 2003). Den Darlegungen der Rekurskommission zum Diskriminierungsverbot ist im Übrigen nichts beizufügen. Zu Ablauf und Inhalt des Gesprächs vom 15. Dezember 2004 hat die Rekurskommission für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ), dass Y.________ über für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin massgebliche Aspekte nicht im Bilde war, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt wird.

Die Rekurskommission durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäss Art. 9 NIV nicht erfüllt sind. Indem sie die Bewilligungsverweigerung geschützt hat, hat sie Bundesrecht nicht verletzt.

2.3 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei Y.________"die Möglichkeit einer ordentlichen Prüfung zu gewähren", ist nicht einzutreten. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung erfüllt. Dies haben die Vorinstanzen, ohne Bundesrecht zu verletzen, verneint. In welcher Form die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen kann, dass sie den Anforderungen von Art. 9 NIV heute genügt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Soweit im Übrigen das mit Y.________ geführte Gespräch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, als Berufs-, Fach- oder andere Fähigkeitsprüfung zu betrachten wäre, stellte sich hinsichtlich diesbezüglicher Anträge ohnehin die Frage des Ausschlussgrundes von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG .

2.4 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: