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2A.363/2005 KI-generiert

The case involves a petitioner contesting the non-renewal of their residence permit by the Justice and Police Department of a canton, following a decision from the cantonal administrative court that upheld this non-renewal based on the petitioner’s serious criminal history, specifically a conviction for attempted murder

Geschäftsnummer 2A.363/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner contesting the non-renewal of their residence permit by the Justice and Police Department of a canton, following a decision from the cantonal administrative court that upheld this non-renewal based on the petitioner’s serious criminal history, specifically a conviction for attempted murder. The petitioner argued that their wife’s residence permit should entitle them to a renewed residence status, citing legal provisions. However, the court deemed that the public interest in excluding the petitioner outweighed any private interests for their stay in Switzerland. The decision to dismiss the appeal was confirmed as being in accordance with federal law and conventions.

Legislator-Regeste

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Art. 17 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 156 OG; The case involves a petitioner contesting the non-renewal of their residence permit by the Justice and Police Department of a canton, following a decision from the cantonal administrative court that upheld this non-renewal based on the petitioner’s serious criminal history, specifically a conviction for attempted murder: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhebliche Vorstrafen Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Strafzumessung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 ANAG
- dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 17 ANAG sowie Art.
Art. 8 EMRK
17 ANAG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 36a OG
- dass zur Begründung auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,
Art. 156 OG
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.363/2005 /kil

Urteil vom 3. Juni 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Moser.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Kreis,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons

St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

10. Mai 2005.

Nach Einsicht:

- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1954, abgewiesen wird,

- in die dagegen namens des Betroffenen am 1. Juni 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung,

wird in Erwägung gezogen:

- dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 17 ANAG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

- dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf das von ihm begangene schwere Gewaltverbrechen (mehrfacher vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung), dessentwegen er zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen (auch der Ehefrau) am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt,

- dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als bundesrechts- und konventionskonform erscheint,

- dass zur Begründung auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist,

- dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird,

- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: