Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.362/2003 KI-generiert

Parents' Claim for Deductibility of Bilingual Crèche Expenses

Geschäftsnummer 2A.362/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who employed a childcare service for their two young daughters, which they sought to deduct from their taxable income in their tax return for the 1995/1996 period. The tax administration of their canton denied this deduction, leading to a reevaluation where the couple's taxable income was determined without the childcare costs. After an unsuccessful appeal to the tax appeal commission, the couple escalated the matter to the federal court, arguing that the costs should be deductible as educational expenses necessary for their children's language development before entering a local French-speaking school. However, the federal court ultimately found their appeal to be without merit, affirming the previous decisions against allowing such deductions.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 26 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. cbis DBG, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Parents' Claim for Deductibility of Bilingual Crèche Expenses: ASA 56 S.373, E. 3a); diese Rechtsprechung hat es unter Geltung der jetzigen Fassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer weitergeführt (vgl. unveröffentlichter Entscheid 2A.267/1999 vom 15. Juli 1999 i.S.S.). Erst die am 20. Juni 2002 verabschiedete und gegebenenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft tretende Gesetzesrevision (die Referendumsfrist läuft noch bis zum 9. Oktober 2003) eröffnet in einem neuen Art. 33 Abs. 1 lit. cbis DBG - unter gewissen Voraussetzungen - die Möglichkeit zum Abzug von Kinderbetreuungskosten (vgl. BBl 2003 4499).

Schlagwörter

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Abzug für Drittbetreuungskosten Berufskosten direkte Kosten Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Haftung der Eltern Elternrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Zwar ist der Hinweis der Vorinstanz auf Art.
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG gewährt einen allgemeinen Kinderabzug von 4'300 bzw.
Art. 26 DBG
Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht die Abziehbarkeit der streitigen Auslagen auch unter dem Titel der Berufskosten im Sinne von Art. 26 DBG verneint: Das Bundesgericht hat Aufwendungen für die Kinderbetreuung in ständiger Rechtsprechung als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten behandelt ( BGE 81 I 70 E.
Art. 33 Abs. 1 lit. cbis DBG
Oktober 2003) eröffnet in einem neuen Art. 33 Abs. 1 lit. cbis DBG - unter gewissen Voraussetzungen - die Möglichkeit zum Abzug von Kinderbetreuungskosten (vgl.
Art. 156 OG
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

VPB 2011-09-06 (2011-09-06)
Expatriate Tax Deduction Ordinance: Professional Expenses and Fair Taxation
«…DFF s’est inspiré de l’avis de droit R. Waldburger/M. Schmid lors de l’élabora- 30 ATF 81 I 70; ATF 124 II 29; 2A.362/2003; 2A.681/2004. 31 P. Locher, op. cit., ad art. 25, ch. 23ss; Ph. Funk, Diss., p. 247ss; M. Reich, in Kommentar zum…»
I.1.2012.12.I.1.201 (2012-08-30) · sg
Taxpayer Appeal on Childcare Deduction for Cantonal and Federal Taxes
«…onaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Es sind typische Aufwendungen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Die Au…»
I.1.2012.12.I.1.2012.13 (2012-08-30) · sg
Parents' Childcare Expense Deduction Appeal (2009 Taxes)
«…onaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Es sind typische Aufwendungen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Die Au…»
I.1.2012.12.I.1.201 (2012-08-30) · sg
Tax Deductibility of Childcare Expenses for Dual-Earner Parents (2009)
«…onaler Rechtsprechung nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Es sind typische Aufwendungen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Die Au…»
I.1.2009.230 (2010-12-09) · sg
Tax Deductibility of Childcare Costs: Blanket Reduction vs. Specific Meal Allowance
«…betreuungskosten nicht um Gewinnungs-, sondern um Lebenshaltungskosten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl.…»
I.1.2009.230 (2010-12-09) · sg
Taxpayer Appeal Regarding Blanket Reduction of Childcare Costs
«…betreuungskosten nicht um Gewinnungs-, sondern um Lebenshaltungskosten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl.…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.362/2003 /kil

Urteil vom 14. August 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A. und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Münstergasse 3, 3011 Bern,

Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, 3097 Liebefeld.

Gegenstand

direkte Bundessteuer 1995/1996,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 3. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A. und B.________, welche beide erwerbstätig sind, haben ihre Töchter C.________ (geb. 1991) und D.________ (geb. 1993) jeweilen halbtags in einer Kinderkrippe in E.________ untergebracht. Die dadurch entstehenden Kosten haben sie in der Steuererklärung von den deklarierten Einkünften in Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern akzeptierte diesen Abzug nicht und veranlagte die Ehegatten A. und B.________ für die Steuerperiode 1995/1996 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 48'500.-- für die Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 56'400.-- für die direkte Bundessteuer (Verfügung vom 21. April 1999). Nach erfolglosem Einspracheverfahren hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern diese Veranlagung mit Entscheid vom 3. Juni 2003 geschützt.

2. Am 11. August 2003 haben A. und B.________ gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 1995/96 um Fr. 8'000.-- zu reduzieren. Sie machen geltend, dieser Betrag sei als Abzug zuzulassen, weil in entsprechendem Umfang Ausbildungskosten angefallen seien durch die Platzierung ihrer beiden deutschsprachigen Kinder in einer Krippe in E.________; dies sei zum Erlernen des Französischen im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung in der französischsprachigen Schule ihres Wohnorts notwendig gewesen.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären: Zwar ist der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 34 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), welcher die Ausbildungskosten ausdrücklich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen zählt, verfehlt, weil damit die Ausbildung des Steuerpflichtigen selbst und nicht jene seiner Kinder gemeint ist. Dennoch ist der angefochtene Entscheid (im Ergebnis) richtig:

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG gewährt einen allgemeinen Kinderabzug von 4'300 bzw. heute 5'100 Franken, welcher zwar die tatsächlich für ein Kind getätigten Auslagen nur pauschal berücksichtigt, aber im Recht der direkten Bundessteuer den einzigen zulässigen Abzug für Ausbildungskosten der Kinder darstellt; es gibt nach geltendem Recht keine Möglichkeit, diesen Betrag übersteigende Auslagen - ob notwendig oder nicht - vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Selbst für Kinder, welche ein Studium an einer Universität absolvieren und ihren Eltern regelmässig deutlich höhere Kosten verursachen als die vorliegend streitige Betreuung in einer Kinderkrippe, sind keine weiteren Abzüge zulässig.

Soweit sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 39 Abs. 2 lit. b des Berner Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern berufen (Abzug für auswärtige Ausbildung von Kindern), verkennen sie, dass diese Bestimmung nur auf die Veranlagung der kantonalen Steuern, nicht aber auf jene der direkten Bundessteuer Anwendung findet. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht die Abziehbarkeit der streitigen Auslagen auch unter dem Titel der Berufskosten im Sinne von Art. 26 DBG verneint: Das Bundesgericht hat Aufwendungen für die Kinderbetreuung in ständiger Rechtsprechung als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten behandelt ( BGE 81 I 70 E. 1 S. 72; vgl. auch Urteil A.310/1985, in:

ASA 56 S.373, E. 3a); diese Rechtsprechung hat es unter Geltung der jetzigen Fassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer weitergeführt (vgl. unveröffentlichter Entscheid 2A.267/1999 vom 15. Juli 1999 i.S.S.). Erst die am 20. Juni 2002 verabschiedete und gegebenenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft tretende Gesetzesrevision (die Referendumsfrist läuft noch bis zum 9. Oktober 2003) eröffnet in einem neuen Art. 33 Abs. 1 lit. cbis DBG - unter gewissen Voraussetzungen - die Möglichkeit zum Abzug von Kinderbetreuungskosten (vgl. BBl 2003 4499).

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: