Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.360/2000 KI-generiert

Asylum Seeker Expulsion Detention Extension Upheld

Geschäftsnummer 2A.360/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant from the Democratic Republic of Congo who filed an asylum application in March 1999, which was rejected shortly thereafter. In June 2000, the authorities ordered his detention for deportation to ensure compliance with removal proceedings. The regional administrative court initially approved this detention until mid-August 2000. However, an extension of the detention was granted in August 2000, which the complainant contested by submitting an appeal to the Federal Tribunal. The Tribunal examined the appeal and found it to lack merit, reaffirming that the conditions for extending the detention were met based on the established facts, and dismissed the case without imposing any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Asylum Seeker Expulsion Detention Extension Upheld: 2.-Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift weitgehend dasselbe vor wie in der ersten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1./4. August 2000. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 17. August 2000 (2A. 345/2000) festgestellt, dass einzelne Vorbringen in jener Beschwerdeschrift im Rahmen einer Haftprüfungsbeschwerde nicht zu hören sind, und im Übrigen dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt waren, insbesondere der geltend gemachte Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegt. Daran hat sich nichts geändert, und diesbezüglich kann ohne zusätzliche Erwägungen auf das Urteil vom 17. August 2000 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Asylgesetz Verweisungsbruch Vollzug der Wegweisung im Asyl Haftbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs.
Art. 36a Abs. 3 OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) trifft es zu, dass dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen stehen ( Art.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
2 ANAG ), ohne dass aber der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ), und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen worden sind ( Art.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
a ANAG ), und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen worden sind ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot).
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.360/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

17. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des KantonsS o l o t h u r n,Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

wird festgestellt und

in Erwägung gezogen:

1.-Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A.________ stellte am 26. März 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 23. April 1999 darauf nicht ein. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ordnete das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (Fremdenpolizei) am 13. Juni 2000 über A.________ die Ausschaffungshaft an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn genehmigte am 16. Juni 2000 die von der Fremdenpolizei angeordnete Ausschaffungshaft bis 12. August 2000, und das Bundesgericht wies die gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat (2A. 345/2000).

Am 11. August 2000 verlängerte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft bis

12. Oktober 2000.

Mit Schreiben vom 14. August (Postaufgabe 16. August) 2000 hat A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Ein Schriftenwechsel erübrigte sich; die Akten aus dem Verfahren 2A.345/2000 sind beigezogen worden.

2.-Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift weitgehend dasselbe vor wie in der ersten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1./4. August 2000. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 17. August 2000 (2A. 345/2000) festgestellt, dass einzelne Vorbringen in jener Beschwerdeschrift im Rahmen einer Haftprüfungsbeschwerde nicht zu hören sind, und im Übrigen dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt waren, insbesondere der geltend gemachte Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegt. Daran hat sich nichts geändert, und diesbezüglich kann ohne zusätzliche Erwägungen auf das Urteil vom 17. August 2000 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 11. August 2000 hat das Verwaltungsgericht auch die zusätzlichen Voraussetzungen zur Verlängerung der Haft als erfüllt erachtet. Aufgrund des im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) trifft es zu, dass dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen stehen ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ), ohne dass aber der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ), und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen worden sind ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot).

Dazu kann auf die zutreffenden Darlegungen in E. 5 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird unter den gegebenen Verhältnissen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. August 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: