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2A.360/1998 KI-generiert

The case involves an individual who parked a cabin motorcycle in a designated area at an airport, where parking was restricted to ten minutes and required payment

Geschäftsnummer 2A.360/1998
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who parked a cabin motorcycle in a designated area at an airport, where parking was restricted to ten minutes and required payment. After exceeding the time limit significantly and not paying the fees, the motorcycle was towed by the airport authorities. The individual was later billed for the towing and storage costs, which they attempted to contest through various legal channels, including appeals to the regional government and an administrative court. The individual subsequently sought further review from a higher court, arguing against the incurred costs, but their claims were ultimately found to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 97 OG, Art. 36a OG, Art. 153a OG, Art. 159 Abs. 2 OG; The case involves an individual who parked a cabin motorcycle in a designated area at an airport, where parking was restricted to ten minutes and required payment: 2.- Gemäss Art. 97 OG und 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen.

Schlagwörter

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Verfahren am Flughafen Kostenrückforderung Parkplatz Verwaltungskosten Lagerkosten Parkplatzbenutzungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 OG
2.- Gemäss Art. 97 OG und 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen.
Art. 36a OG
4.-Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.
Art. 153a OG
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).
Art. 159 Abs. 2 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).
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Volltext

[AZA 0]

2A.360/1998/bmt

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

§

24. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiberin

Marantelli.

In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Lanter, Utoquai 43, Postfach, Zürich,

gegen

DirektionderVolkswirtschaftdesKantons Zürich,

VerwaltungsgerichtdesKantons Zürich, 3. Abteilung,

betreffend

Fahrzeugabschleppkosten,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- B.________ stellte am 12. Dezember 1995 sein Kabinenmotorrad ZH .... auf einem markierten Parkfeld der Vorfahrt (Abflug) zum Terminal A des Flughafens Zürich ab und flog ins Ausland. Da das Parkieren auf dem betreffenden Parkfeld gemäss der dort angebrachten Signalisationstafel während des ganzen Tages gebührenpflichtig und auf maximal zehn Minuten beschränkt ist, wurde das ohne die Entrichtung eines Entgeltes abgestellte Kabinenmotorrad am 13. Dezember 1995 im Auftrag der Flughafendirektion Zürich abgeschleppt und verwahrt. Am 1./2. Februar 1996 ereignete sich an derselben Örtlichkeit ein analoger Vorgang. Nachdem die Flughafendirektion B.________ für das Abschleppen und Verwahren des Fahrzeuges Fr. 296. 90 bzw. Fr. 286. 90 in Rechnung gestellt hatte, verpflichtete die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich diesen mit Verfügung vom 9. Juli 1996 zur Bezahlung der Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 583. 80 nebst Zins zu 5% seit 7. Mai 1996.

B.________ focht diese Verfügung erfolglos mit Rekurs an den Regierungsrat und mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an.

Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht beantragt B.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von den ihm auferlegten Abschlepp- und Verfahrenskosten befreit zu werden.

2.- Gemäss Art. 97 OG und 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen.

Der angefochtene Entscheid spricht sich im Ergebnis einzig über die Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten aus. Da das Strassenverkehrsrecht des Bundes weder für das Abschleppen von Fahrzeugen noch für die damit verbundenen Kosten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage enthält, stützt er sich in dieser Hinsicht auf kantonales Recht, so dass insoweit nur das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben wäre.

Vorfrageweise war jedoch - aufgrund des Strassenverkehrsrechts - über die Rechtmässigkeit des vom Beschwerdeführer geschaffenen Zustandes zu befinden, der Anlass zur Wegschaffung des Fahrzeuges gab. Die vorliegende Beschwerde befasst sich einzig mit dieser - im angefochtenen Entscheid mitbeurteilten - bundesrechtlichen Frage. Ob die Beschwerde deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist, kann indessen offen bleiben, da sich die erhobenen Einwände so oder so als offensichtlich unbegründet erweisen.

3.-Ob nach damaliger Rechtslage Kabinenmotorräder auf den für Autos bestimmten Flächen abgestellt werden durften und ob die Parkgebührenregelung auf diese Art Fahrzeuge anwendbar war, ist für die Frage der Tragung der Abschleppkosten nicht entscheidend. Auf dem vom Beschwerdeführer belegten Parkplatz war das Parkieren, um die beschränkte Zahl der unmittelbar vor der Abflughalle vorhandenen Parkplätze einer möglichst grossen Zahl von Benützern zur Verfügung zu stellen, auf zehn Minuten beschränkt. Der Beschwerdeführer hat diese maximale Parkzeit um ein Vielfaches überschritten, sein Fahrzeug durfte daher schon wegen festgestellter massiver Überschreitung der zulässigen Höchstparkierzeit auf seine Kosten abgeschleppt werden. Dass und weshalb das Vorgehen der Behörden unverhältnismässig sein sollte, ist nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid E. 3b und c) in Frage stellen würde.

4.-Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Bundesamt für Strassen) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. Januar 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: