Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.352/2004 KI-generiert

Residence Permit Refusal Upheld Due to Sham Marriage for Immigration Purposes

Geschäftsnummer 2A.352/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Nigeria who is married to a Swiss citizen. He applied for an extension of his residence permit, which was denied by the Zurich Social and Security Directorate on the grounds that the marriage was deemed to exist only nominally and was being misused for residency purposes. The individual subsequently appealed the decision unsuccessfully to the Zurich government and administrative court. He sought to overturn the administrative court's judgment and continue residing in Zurich or Switzerland, arguing the nature of his marriage should afford him that right, despite the marriage having been effectively dissolved and lacking genuine marital ties for several years.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 7 ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Residence Permit Refusal Upheld Due to Sham Marriage for Immigration Purposes: Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der mit Blick auf die publizierte Rechtsprechung an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe Aufenthaltsbewilligungen Einwanderungspolitik Ehegatte Mischehe Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer heiratete unmittelbar vor seiner beabsichtigten Ausschaffung am 2.
Art. 105 Abs. 2 OG
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 7 ANAG
Hierzu dient Art. 7 ANAG (SR 142.20) nicht.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der mit Blick auf die publizierte Rechtsprechung an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.352/2004 /leb

Urteil vom 22. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Valentin Landmann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 22. Juli 2002 das Gesuch des aus Nigeria stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten X.________ (geb. 1966) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 28. April 2004 aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz zu gestatten.

2. Die Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer heiratete unmittelbar vor seiner beabsichtigten Ausschaffung am 2. Dezember 1998 die Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 22. November 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Seit März 2000 hält sich die Ehegattin in London auf; sie hat zudem erklärt, sich so bald als möglich scheiden lassen zu wollen. Zwischen den Ehepartnern ist es seither zu keinen Kontakten mehr gekommen, weil Y.________ solche abgelehnt hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund einem Jahr, der Trennungszeit von inzwischen über vier Jahren und des klarerweise erloschenen Ehewillens der Gattin ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG (SR 142.20) nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der mit Blick auf die publizierte Rechtsprechung an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: