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2A.352/2002 KI-generiert

The case involves an individual who appealed against a decision made by the Tax Appeals Commission of the Canton of Thurgau regarding the direct federal tax for the year 2000

Geschäftsnummer 2A.352/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Tax Appeals Commission of the Canton of Thurgau regarding the direct federal tax for the year 2000. The commission dismissed the appeal on the grounds that the individual failed to pay a required cost advance. Despite being notified of this requirement and the consequences of non-payment, the individual explicitly refused to pay and did not provide the requested financial information for a waiver of fees. After the deadline for payment passed without compliance, the commission rejected the appeal. The individual later claimed to have missed the deadline for various personal and business reasons but did not follow the necessary procedure to request an extension of the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who appealed against a decision made by the Tax Appeals Commission of the Canton of Thurgau regarding the direct federal tax for the year 2000: Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann mit der Beschwerde allerdings nur geltend gemacht werden, das Nichteintreten verletze Bundesrecht oder beruhe auf einem offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ( Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG ). Soweit der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung rügt, sind seine Vorbringen nicht zu hören.

Schlagwörter

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Steuerverfahren Kostenvorschussleistung Steuerveranlagungen vereinfachtes Verfahren direkte Steuer Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.352/2002 /zga

Urteil vom 17. Juli 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Direkte Bundessteuer, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,

Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8500 Frauenfeld.

Direkte Bundessteuer 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau

vom 27. Juni 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2002 betreffend direkte Bundessteuer 2000. Die Steuerrekurskommission trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.

Akten und Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurden nicht eingeholt.

2. Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann mit der Beschwerde allerdings nur geltend gemacht werden, das Nichteintreten verletze Bundesrecht oder beruhe auf einem offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ( Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG ). Soweit der Beschwerdeführer die Steuerveranlagung rügt, sind seine Vorbringen nicht zu hören.

3. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission sowie der Beschwerdeschrift und den Beilagen zur Beschwerde ergibt, forderte die Steuerrekurskommission am 14. März 2002 den Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde auf, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, falls der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Mit Schreiben vom 27. März 2002 teilte der Beschwerdeführer der Rekurskommission mit, dass er "ganz sicher die verlangten CHF 500.-- nicht bezahlen" werde, und beantragte, dass sein Rekurs "ordentlich und ohne Kosten behandelt wird". Die Steuerrekurskommission behandelte diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und forderte den Beschwerdeführer auf, das Formular über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszufüllen. Der Beschwerdeführer schrieb hierauf, er werde das "Diskriminierungsformular" nicht ausfüllen, zumal seine Einkommens- und Vermögenssituation aus der Steuererklärung 2001 ersichtlich sei. In der Folge wies die Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 26. Mai 2002 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 250.--. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. Juni 2002 auf die Beschwerde nicht ein.

Inwiefern dies Bundesrecht verletzen oder auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen soll, ist nicht ersichtlich: Anders als das Einspracheverfahren ist das Verfahren vor den kantonalen Rekurskommissionen in Sachen der direkten Bundessteuer nicht kostenfrei (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Wie die Kosten zu erheben sind, sagt das Bundesgesetz nicht, sondern das ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Gemäss § 79 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) in Verbindung mit § 9 der regierungsrätlichen Verordnung vom 18. Oktober 1994 über die direkte Bundessteuer kann die Steuerrekurskommission in Sachen der direkten Bundessteuer einen Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann die Behandlung der Beschwerde unterbleiben ( § 79 Abs. 2 VRP ). Diese Vorschusspflicht besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne dass es hierfür eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung bedarf, wie der Beschwerdeführer behauptet.

Auch im Verwaltungsprozess besteht sodann der unmittelbar auf Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) fliessende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Steuerrekurskommission das mit Schreiben vom 27. März 2002 sinngemäss gestellte entsprechende Gesuch behandelt hat. Diese konnte offensichtlich nicht gewährt werden, nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seiner Aufwendungen verweigerte. Innert der Nachfrist bis 26. Mai 2002 bezahlte der Beschwerdeführer auch den auf Fr. 250.-- reduzierten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aus geschäftlichen und privaten Gründen die Frist bis 26. Mai 2002 versäumt. Der Beschwerdeführer stellte aber bis zum 27. Juni 2002 (Datum des angefochtenen Entscheides) kein Fristwiederherstellungsgesuch und holte auch die versäumte Handlung nicht nach (§ 26 VRG), so dass auch unter diesem Gesichtswinkel die kantonale Instanz nicht verpflichtet war zu prüfen, ob ein Fristwiederherstellungsgrund vorlag.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: