Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.348/2003 KI-generiert

Taxpayer Appeal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 2A.348/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed an administrative appeal against a decision made by the cantonal tax appeal commission concerning its direct federal tax for the year 2001. The appeal was submitted after the commission's ruling on May 21, 2003. The Federal Court noted that, due to recent legal interpretations, the company lacked a final cantonal decision necessary for its appeal to be admissible. Consequently, the Court resolved to transfer the matter to the administrative court of the canton for further examination, as neither the tax administration nor the appeal commission raised objections to this procedural course.

Legislator-Regeste

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Art. 145 DBG, Art. 50 StHG, Art. 36a OG; Taxpayer Appeal Inadmissible Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies: The appeal was submitted after the commission's ruling on May 21, 2003. The Federal Court noted that, due to recent legal interpretations, the company lacked a final cantonal decision necessary for its appeal to be admissible. Consequently, the Court resolved to transfer the matter to the administrative court of the canton for further examination, as neither the tax administration nor the appeal commission raised objections to this procedural course.

Schlagwörter

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direkte Steuer Steuerjustizverfahren Amtshilfe in Steuersachen Beschwerdelegitimation verspätete Steuererklärung Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 DBG

This provision was referenced in the reasoning explaining the necessity of an administrative review instance prior to the Federal Tribunal's review.

Art. 50 StHG

This provision was referenced in the reasoning explaining the necessity of an administrative review instance prior to the Federal Tribunal's review.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.348/2003 /kil

Urteil vom 23. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Günter Schäuble,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Direkte Bundessteuer, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,

Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die A.________ GmbH am 21. Juli 2003 gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2003 betreffend ihre direkte Bundessteuer 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hat,

dass der Abteilungspräsident den Verfahrensbeteiligten am 28. Januar 2004 vom zur Publikation bestimmten Urteil 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 Kenntnis gab, wonach Kantone - wie der Kanton Thurgau -, welche für die unter das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde fallenden Steuern den Weiterzug des Entscheids der kantonalen Steuerrekurskommission an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen, ab dem Jahre 2001 einen entsprechenden Instanzenzug auch für die direkte Bundessteuer zu öffnen haben ( Art. 145 DBG [SR 642.11] in Verbindung mit Art. 50 StHG [SR 642.14]),

dass er sie darauf hinwies, dass auf die vorliegende Beschwerde somit mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids vermutlich nicht wird eingetreten werden können und deshalb geplant sei, die Sache analog dem im Dezember 2003 beurteilten Fall aus dem Kanton Jura an das Verwaltungsgericht zu überweisen,

dass weder die Steuerverwaltung noch die Steuerrekurskommission von der ihnen gebotenen Gelegenheit, sich hierzu noch zu äussern, Gebrauch gemacht haben, und sich die Steuerpflichtige in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2004 diesem Vorgehen nicht widersetzt hat,

dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, wie in Aussicht gestellt zu verfahren und für alles Weitere auf die Ausführungen im Urteil vom 19. Dezember 2003 zu verweisen,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen des Urteils 2A.355/2003 vom 19. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: