Direct federal tax 1995/1996; binding effect of Supreme Court remand decision on previously decided issue and preclusion of new tax objections not raised in prior cantonal proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayer's administrative appeal, insofar as it was admissible, confirming the cantonal tax appeal commission's new decision on direct federal taxes for 1995/1996, and ordered the taxpayer to pay the court fee. The taxpayer had challenged a remand decision, but the Court held that the commission and the Court were bound by the prior Supreme Court ruling on the "compensation for premature lease termination" issue, so no violation of the right to be heard occurred. New arguments about insufficient interest deductions and excessive agricultural income were inadmissible because they had not been raised in prior cantonal proceedings and went beyond the scope of the remanded dispute, which was already final. The appeal was also inadmissible regarding cantonal taxes due to failure to exhaust the cantonal remedies. The decision rested on procedural binding effect (Art. 66 para. 1 OG), limits on appeals to new issues (BGE 103 Ib 366), and jurisdictional requirements (Art. 86 para. 1 and Art. 98 lit. g OG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 147 Abs. 2 DBG, Art. 98 lit. g OG, Art. 159 OG; Direct federal tax 1995/1996; binding effect of Supreme Court remand decision on previously decided issue and preclusion of new tax objections not raised in prior cantonal proceedings: The taxpayer had challenged a remand decision, but the Court held that the commission and the Court were bound by the prior Supreme Court ruling on the "compensation for premature lease termination" issue, so no violation of the right to be heard occurred. New arguments about insufficient interest deductions and excessive agricultural income were inadmissible because they had not been raised in prior cantonal proceedings and went beyond the scope of the remanded dispute, which was already final. The appeal was also inadmissible regarding cantonal taxes due to failure to exhaust the cantonal remedies. The decision rested on procedural binding effect (Art. 66 para. 1 OG), limits on appeals to new issues (BGE 103 Ib 366), and jurisdictional requirements (Art. 86 para. 1 and Art. 98 lit. g OG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide the appeal in simplified proceedings without further submissions.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.347/2004 /kil
Urteil vom 4. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Urs Andenmatten,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1995/1996,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 28. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 30. Januar 2004 hiess das Bundesgericht (im Verfahren 2A.323/2003) die von X.________ gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 30. April 2003 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 1995/1996 teilweise gut; es hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Soweit sich die Beschwerde auch auf die kantonalen Steuern bezog, trat das Bundesgericht mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf die Beschwerde nicht ein.
Am 28. April 2004 erliess die kantonale Steuerrekurskommission ein neues Urteil, welches X.________ beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2004 wiederum anficht.
2. Diese Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden.
2.1 Zum einen rügt der Beschwerdeführer, die Steuerrekurskommission habe den vom Bundesgericht im Verfahren 2A.323/2003 bereits beurteilten Punkt "Entschädigung für vorzeitige Pachtablösung" kritiklos übernommen. Damit verkennt er aber bereits, dass die Steuerrekurskommission ebenso wie nun auch das Bundesgericht an die verbindlichen - und im Übrigen zutreffenden - Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2004 gebunden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 OG ; BGE 94 I 384 E. 2 S. 388; ASA 58 S. 421 E. 2c S. 424; Urteil 2P.268/2001 vom 28. Juni 2002, StR 57/2002 S. 641 E. 3.2, mit Hinweisen). Demzufolge geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl: Die Steuerrekurskommission musste sich im zweiten Rechtsgang betreffend die direkte Bundessteuer nicht mehr mit den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
2.2 Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer, die kantonale Steuerverwaltung habe trotz Einreichung entsprechender Belege einen zu geringen Schuldzinsenabzug gewährt und Einkommen aus Landwirtschaft zu hoch angesetzt. Wie er selber einräumt, hatte er diese Einwände bisher nicht erhoben. Auf sie kann hier nicht mehr eingetreten werden: Das Verfahren vor Bundesgericht dient nicht dazu, den Streitgegenstand auf neue Fragen auszudehnen, die überhaupt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sind, sofern nicht offensichtliche Fehler gegeben sind, was hier nicht der Fall ist (vgl. BGE 103 Ib 366 E. 1 S. 368 ff.; Urteil 2A.107/2002 vom 6. September 2002, StE 2003 B 96.21 Nr. 10, E. 1.3, mit Hinweisen). Zwar führte die Steuerrekurskommission nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keinen weiteren Schriftenwechsel durch. Dazu war sie aber auch nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer hätte die erwähnten Rügen zudem noch vor dem ersten Verfahren beim Bundesgericht (2A.323/2003) gegenüber den kantonalen Rechtsmittelinstanzen geltend machen können und müssen. Denn soweit der Verfahrensgegenstand (Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1995/ 1996), auf den das Bundesgericht im ersten Rechtsgang eingetreten ist, von der bundesgerichtlichen Rückweisung mit Urteil vom 30. Januar 2004 nicht betroffen ist, ist er grundsätzlich definitiv erledigt (vgl. Urteil 2A.366/1990 vom 15. November 1991, E. 2). Nach dem Gesagten kommt hier auch eine Revision nach Art. 147 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 137 lit. b OG nicht in Betracht (vgl. auch Art. 147 Abs. 2 DBG ). Schliesslich ist damit dem im jetzigen bundesgerichtlichen Verfahren wegen der genannten Rügen gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenfalls nicht stattzugeben.
2.3 Soweit sich die Beschwerde erneut auf die kantonalen Steuern bezieht, ist auf sie mangels Erschöpfung des Rechtsweges nicht einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG sowie E. 1.1 des vorangegangenen Urteils 2A.323/2003).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu übernehmen ( Art. 156, 153 und 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: