Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.347/2000 KI-generiert

Extension of Expulsion Detention for Algerian National

Geschäftsnummer 2A.347/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an Algerian national who entered Switzerland without documentation and sought asylum shortly after his arrival. His asylum request was denied, and he was ordered to leave the country. Following a minor theft conviction, he was placed in detention pending deportation. Initially, the authorities approved a three-month detention period, which was later extended due to concerns that he might evade deportation. The detainee contested the extension of his detention, arguing against its legality. However, the authorities maintained that the extension was justified, citing his lack of cooperation regarding return to his home country and indications that he might try to avoid deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13c Abs. 2 ANAG; Extension of Expulsion Detention for Algerian National: Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will). Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug passiv verhalten, was für sich allein zwar nicht genügt.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausweisungsgrund Asylverfahren Abschiebung ausländische Staatsangehörige Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
a-c) vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - undurchführbar erscheint ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden ( Art.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
a ANAG ) und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot).
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will).
Art. 36a Abs. 3 OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Art. 13c Abs. 2 ANAG ) sei.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.347/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

17. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler

und Gerichtsschreiber Feller.

In Sachen

B.________, geboren 12. September 1976, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des KantonsS o l o t h u r n,Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.-Der algerische Staatsangehörige B.________ reiste am 8. Dezember 1999 ohne Papiere in die Schweiz ein und stellte am 9. Dezember 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2000 ab. Zugleich wies es B.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass ihm in seinem Heimatland keine konkrete existenzielle Gefährdung drohe. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies am 22. März 2000 die gegen die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge erhobene Beschwerde ab. Das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern verurteilte B.________ zu einer unbedingten Haftstrafe von 20 Tagen wegen geringfügigem Diebstahl; die Haftstrafe war am 19. April 2000 verbüsst.

Am 18. April 2000 ordnete das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (Fremdenpolizei) über B.________ die Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn genehmigte am 19. April 2000 die von der Fremdenpolizei angeordnete Ausschaffungshaft bis 19. Juli 2000. Am 18. Juli 2000 verlängerte das Verwaltungsgericht die Ausschaffungshaft bis

18. Oktober 2000.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2000 beantragt B.________ sinngemäss die Aufhebung der Haft und damit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2000.

Die Fremdenpolizei und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit ergänzender Äusserung nicht Gebrauch gemacht.

2.- Der Beschwerdeführer ist - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs durfte er gemäss Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) in Ausschaffungshaft genommen werden. Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, kann die Haft um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ). Erforderlich ist unter anderem, dass einer der vom Gesetz genannten Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 lit. a-c) vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - undurchführbar erscheint ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot). Die Voraussetzungen für die Anordnung und Verlängerung der Haft sind vorliegend offensichtlich erfüllt:

Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will). Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug passiv verhalten, was für sich allein zwar nicht genügt.

Nun hatte er aber zuerst versichert, konkrete Schritte im Hinblick auf die Papierbeschaffung zu unternehmen; in der Folge kündigte er indessen ausdrücklich an, nichts zu unternehmen, und vor dem Verwaltungsgericht erklärte er ausdrücklich, nie versprochen zu haben, zu kooperieren. Im Übrigen lehnt er es - auch nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid der für Asylfragen und damit für die Beurteilung von Verfolgungsgefahren zuständigen Behörde - ab, in seine Heimat zurückzukehren.

Der geltend gemachte Haftgrund ist damit erfüllt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Ferner hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen und das Beschleunigungsgebot beachtet worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in E. 6 des angefochtenen Urteils kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ). Schliesslich gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Ausschaffung nicht innert nützlicher Frist bewerkstelligt werden könnte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern die Haftanordnung bzw. -verlängerung in seinem Fall unrechtmässig oder unangemessen (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ) sei.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird unter den gegebenen Verhältnissen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 17. August 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: