Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.346/2000 KI-generiert

Federal Court Declines Review of Deportation Detention Appeal Lacking Proper Legal Challenge

Geschäftsnummer 2A.346/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the detention of an Algerian national by the local public security office, who was taken into custody on July 18, 2000, pending expulsion after being denied asylum. Following the court's approval of his detention until October 17, 2000, his girlfriend filed a complaint to the federal court on August 7, 2000, arguing against his expulsion and requesting permission for their marriage. The court focused on the legality and appropriateness of the detention rather than the issues surrounding the asylum request, highlighting that the reasons for the detention were justified due to the risk of the individual absconding. The court ultimately decided not to entertain the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG, Art. 108 Abs. 2 OG; Federal Court Declines Review of Deportation Detention Appeal Lacking Proper Legal Challenge: 2.- a) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, von dieser Regel abzuweichen.

Schlagwörter

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Haftprüfung Wegweisung im Asylverfahren ausländischer Entscheid ausländische Staatsangehörige Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 37 Abs. 3 OG
2.- a) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst.
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG).
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E.
Art. 108 Abs. 2 OG
Keiner der beiden Eingaben lässt sich ein eigentlicher Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen, und sie enthalten keine den einzigen zulässigen Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung ( Art. 108 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der Beschwerdeführer 2 ist bereits einmal untergetaucht, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) erstellt ist.
Art. 36a OG
3.- a) Demnach ist auf die Eingaben der Beschwerdeführer ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.346/2000/leb

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

9. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller

und Gerichtsschreiber Uebersax.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

betreffend

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 18. Juli 2000 nahm das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn den algerischen Staatsangehörigen B.________, geb. 10. April 1974, in Ausschaffungshaft. Am 20. Juli 2000 genehmigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Haft bis zum 17. Oktober 2000. Mit zwei Eingaben vom 7. August 2000 in französischer Sprache wendet sich die Freundin von B.________, A.________, in seinem sowie in eigenem Namen an das Bundesgericht. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei von einer Ausschaffung ihres Freundes nach Algerien abzusehen und es sei ihnen beiden die Heirat zu ermöglichen.

2.- a) Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, von dieser Regel abzuweichen.

b) Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG ). Namentlich ist das Bundesgericht in keiner Weise (auch nicht als Beschwerdeinstanz) zuständig, Asylbegehren zu beurteilen (vgl. insbes.

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).

Keiner der beiden Eingaben lässt sich ein eigentlicher Antrag auf Aufhebung des Haftentscheids entnehmen, und sie enthalten keine den einzigen zulässigen Verfahrensgegenstand betreffende, sachbezogene Begründung ( Art. 108 Abs. 2 OG ; vgl. BGE 118 Ib 134 ). Selbst wenn in Verfahren betreffend fremdenpolizeiliche Haft keine hohen Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden, können die Eingaben nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden.

c) Eine allfällige Beschwerde wäre aber jedenfalls offensichtlich unbegründet, verletzt doch der Haftrichterentscheid Bundesrecht nicht. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits einmal untergetaucht, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ) erstellt ist.

Er wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung. Hinweise für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Wegweisung bestehen nicht. Daran ändern auch die Heiratsabsichten der Beschwerdeführer nichts: Der Wegweisungsentscheid ist weiterhin gültig, und dessen Vollzug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b ANAG mit Ausschaffungshaft gesichert werden (so bei ähnlicher Ausgangslage das unveröffentlichte Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. Mohamdi). Es obläge den Beschwerdeführern, gegebenenfalls wiedererwägungsweise an die für die Wegweisung zuständigen Behörden zu gelangen ( BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).

d) Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz im Haftverfahren, Heiraten zu ermöglichen, und es verfügt auch nicht über die entsprechende Kompetenz. Die Beschwerdeführer haben sich dafür vielmehr an die zuständigen Behörden zu wenden. Gegebenenfalls wird der Beschwerdeführer 2, sobald er vollständige Papiere beibringen kann, auch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat nachsuchen können.

3.- a) Demnach ist auf die Eingaben der Beschwerdeführer ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

b) Es rechtfertigt sich, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen wäre ( Art. 156 OG ), abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 9. August 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: