Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.343/2005 KI-generiert

Lawyer Fails to Prove Banking Experience for Expert Certificate

Geschäftsnummer 2A.343/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who applied for a professional certificate as a "Bankfachmann" (bank specialist) and was denied due to lack of the required one year of professional experience in the banking sector. The individual contested the decision, arguing that he met the necessary qualifications, including relevant module certificates and prior experience as a lawyer, which he believed fulfilled the practical experience requirement. His appeals to various authorities, including the Federal Office for Professional Education and Technology and the Appeals Commission of the Federal Department of Economic Affairs, were unsuccessful. The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking an overturn of the decisions and the issuance of the requested professional certificate. The matter centered on whether the individual sufficiently proved his banking-related experience despite the authorities’ reasons for rejection based on his submitted documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 98 OG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 VwVG, Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, Art. 100 Abs. 1 lit. v OG, Art. 68 aBBG; Lawyer Fails to Prove Banking Experience for Expert Certificate: Es fragt sich allerdings, ob ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG vorliegt. In der Sache geht es um ein Qualifikationsverfahren für einen bestimmten Fachausweis. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie leitet daraus ab, dass die Ausnahmen der Art. 99 Abs. 1 lit. f OG und Art. 100 Abs. 1 lit. v OG analog anwendbar seien und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unzulässig sei.

Schlagwörter

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Bankenrecht Anwaltsgeheimnis Beweislast mangelnder Solvenznachweis Bescheinigung und Zertifizierung sachverständiger Zeuge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 OG
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 98 OG erlassen.
Art. 97 Abs. 1 OG
Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 VwVG
1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ; Art.
Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie leitet daraus ab, dass die Ausnahmen der Art. 99 Abs. 1 lit. f OG und Art.
Art. 100 Abs. 1 lit. v OG
f OG und Art. 100 Abs. 1 lit. v OG analog anwendbar seien und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unzulässig sei.
Art. 68 aBBG
Oktober 1991 aufgenommen; vorher war diese auf das Gebiet der Berufsbildung bezogene Einschränkung in Art. 68 des Berufsbildungsgesetzes vom 19.
Art. 103 lit. a OG
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist damit zur Beschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 105 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.343/2005 /ast

Urteil vom 10. November 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler,

Ersatzrichter Rohner,

Gerichtsschreiber Fux.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Trägerschaft für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Bank, Versicherung und Finanzplanung (BVF), Bubenbergplatz 10, 3001 Bern,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.

Gegenstand

Fachausweis (Berufsbildung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. April 2005.

Sachverhalt:

A. Der als Rechtsanwalt tätige X.________ beantragte am 16. Juni 2003 der Prüfungskommission der Schweizerischen Trägerschaft für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Bank, Versicherung und Finanzplanung (BVF), es sei ihm der Fachausweis "Bankfachmann" zu erteilen. Die Prüfungskommission BVF lehnte den Antrag mit Verfügung vom 29. August 2003 ab, weil der Gesuchsteller nicht über die reglementarisch geforderte einjährige Berufspraxis in der gewählten Fachrichtung (Bank) verfüge.

B. X.________ erhob Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der verlangte Fachausweis zu erteilen; eventualiter sei die Gültigkeitsdauer sämtlicher Modulzertifikate bis ins Jahr 2010 zu erstrecken.

Das Bundesamt trat mit Entscheid vom 17. Juni 2004 auf den Eventualantrag nicht ein, weil eine solche Erstreckung nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. August 2003 gewesen sei; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD) wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. X.________ hat am 25. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, ausser dem angefochtenen Entscheid seien auch derjenige des Bundesamts (vom 17. Juni 2004) sowie Verfügung (vom 29. August 2003) und Beschluss (vom 18. August 2003) der Prüfungskommission BVF aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass er, der Beschwerdeführer, sämtliche reglementarischen Bedingungen zur Erteilung des Titels "Bankfachmann mit eidgenössischem Fachausweis" erfülle. Es sei ihm dieser Ausweis zu erteilen; allenfalls seien die Beschwerdegegner (Trägerschaft BVF oder Prüfungskommission BVF) entsprechend anzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass zu Unrecht auf den Modulerstreckungsantrag nicht eingetreten worden sei; die Sache sei an die Prüfungskommission BVF zurückzuweisen mit der Empfehlung, die Gültigkeitsdauer sämtlicher Modulzertifikate bis ins Jahr 2010 zu erstrecken.

D. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Prüfungskommission BVF schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission EVD hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 131 II 58 E. 1 S. 60 mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 98 OG erlassen. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ; Art. 61 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]).

Es fragt sich allerdings, ob ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG vorliegt. In der Sache geht es um ein Qualifikationsverfahren für einen bestimmten Fachausweis. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie leitet daraus ab, dass die Ausnahmen der Art. 99 Abs. 1 lit. f OG und Art. 100 Abs. 1 lit. v OG analog anwendbar seien und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb unzulässig sei.

1.2 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Der Ausschluss liegt hauptsächlich darin begründet, dass sich bei diesen Gegenständen ausgesprochene Ermessensfragen stellen oder technische Aspekte im Vordergrund stehen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist; dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Prüfungsleistungen. Geht es in einem konkreten Fall aber (wenigstens teilweise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen. So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht und dabei nicht (bloss) die Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (vgl. Urteile 2A.206/2003 vom 13. Mai 2003, E. 2.1; 2A.49/2001 vom 6. Februar 2001, E. 2a, je mit Hinweisen). Art. 99 Abs. 1 lit. f OG steht der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend somit nicht entgegen.

Nach Art. 100 Abs. 1 lit. v OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Berufsbildung unzulässig gegen Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen und über das Ergebnis von Prüfungen. Im vorliegenden Fall ist nicht die Zulassung zu einer Prüfung strittig, sondern es geht um die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete praktische Erfahrung im Bankbereich (neben den unbestrittenermassen bestandenen Modulprüfungen) für die Erteilung eines Fachausweises ausreicht. Zumindest dem Wortlaut nach ist damit die Ausnahme des Art. 100 Abs. 1 lit. v OG nicht gegeben. Während der für Prüfungsentscheide geltende Ausschlussgrund schon von Anfang an in Art. 99 Abs. 1 lit. f OG geregelt war, wurde Art. 100 Abs. 1 lit. v OG erst mit der OG-Revision vom 4. Oktober 1991 aufgenommen; vorher war diese auf das Gebiet der Berufsbildung bezogene Einschränkung in Art. 68 des Berufsbildungsgesetzes vom 19. April 1978 (aBBG) enthalten. Der differenzierte Sprachgebrauch des ursprünglichen Art. 68 aBBG , der zwischen Entscheiden über die "Zulassung zu Berufsprüfungen", "Verweigerung des Fachausweises", "Ergebnis von Prüfungen" sowie "Zulassung zu Prüfungen und Kursen" explizit unterschied, spricht ebenfalls für ein am Wortlaut orientiertes Verständnis dieser Bestimmung und damit für eine eher enge Auslegung der Ausschlussgründe. (Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil 2A.284/2004 vom 5. Oktober 2004, worin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung betreffend den verweigerten prüfungsfreien Eintrag in das Register A der Ingenieure und Architekten als zulässig erachtet bzw. der Ausschlussgrund des Art. 100 Abs. 1 lit. v OG verneint wurde.)

Indessen kann mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen gelassen werden, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Fall zulässig ist oder nicht.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist nur der letztinstanzliche Entscheid der Rekurskommission EVD (sog. Devolutiveffekt; BGE 131 II 470 E 1.1 S. 474 f. mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide verlangt, ist darauf zum Vornherein nicht einzutreten. Ob ferner den verschiedenen Feststellungsbegehren überhaupt eine selbstständige Bedeutung zukommt, kann aufgrund des Verfahrensausgangs ebenso offen bleiben wie die Frage, ob dem Bundesgericht unmittelbar die Ausstellung eines Fähigkeitsausweises beantragt werden könnte.

1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist damit zur Beschwerde legitimiert ( Art. 103 lit. a OG ).

1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Die Rüge der Unangemessenheit ist dagegen ausgeschlossen, weil sie im hier anwendbaren Bundesrecht nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 104 lit. c OG ).

2. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch unter der Geltung des (alten) Berufsbildungsgesetzes vom 19. April 1978 (aBBG) eingereicht. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den vorliegenden Streitfall materiell nach dem bisherigen Recht beurteilt und für das Verfahren die formellen Bestimmungen des neuen Rechts angewandt. In der Beschwerdeschrift werden hiergegen zu Recht keine Einwände erhoben.

3.

3.1 Nach dem hier noch anwendbaren (alten) Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen durchführen. Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte ( Art. 51 Abs. 1 und 2 aBBG sowie Art. 44 Abs. 1 und 45 der Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979). Gestützt darauf erliessen die Schweizerische Bankiervereinigung, der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft, die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich, der Schweizerische Kaufmännische Verband und der Schweizerische Bankpersonalverband das Reglement vom 12. August 1998 über die Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Bankfachmann/Bankfachfrau, das am 18. November 1998 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde. Das Reglement wird durch eine von der Schweizerische Trägerschaft für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Bank, Versicherung und Finanzplanung herausgegebene Wegleitung konkretisiert.

3.2 Nach Art. 17 des Reglements muss der Bewerber zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises - soweit hier wesentlich - die gültigen Modulzertifikate nachweisen (lit. a) und im Besitz des Fähigkeitsausweises für kaufmännische Angestellte, eines mindestens gleichwertigen Ausweises oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung sein und nachher zusätzlich mindestens drei Jahre einschlägige Berufspraxis nachweisen (lit. b). Als einschlägige Berufspraxis wird laut Wegleitung jede hauptberufliche Tätigkeit betrachtet, die nachweisbar in einem direkten Zusammenhang mit Bank-, Versicherungs- oder Finanzplanungsgeschäften steht; erforderlich sind drei Jahre Praxis im Finanzbereich, wovon ein Jahr in der gewählten Fachrichtung; Teilzeittätigkeiten von 60 % und mehr werden voll angerechnet (Wegleitung, Ziff. 1.8). Dem Antrag zur Erlangung eines Fachausweises ist ein Nachweis der verlangten Berufspraxis beizufügen (Art. 18 Abs. 2 lit. a des Reglements); für Selbstständigerwerbende werden dabei eine schriftliche Selbstdeklaration und zwei Referenzen verlangt (Wegleitung, Ziff. 1.8).

4.

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über die einschlägigen Modulzertifikate, über eine an sich hinreichende Ausbildung und zwei Jahre Berufspraxis im Finanzbereich verfügt. Hingegen hat er nach Auffassung der Vorinstanz(en) den Nachweis der erforderlichen einjährigen Berufspraxis in der gewählten Fachrichtung "Bank" nicht erbracht. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe die reglementarischen Anforderungen an den von ihm zu erbringenden Praxisnachweis durch seine Selbstdeklaration und durch zwei Referenzen in vollem Umfang erfüllt. Nach der Lebenserfahrung bestehe eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit", dass ein seit mehreren Jahren praktizierender Anwalt eine Vielzahl von Fällen auf demselben Fachgebiet führe, weshalb die Vorinstanzen den erforderlichen Nachweis als erbracht hätten erachten müssen; ihre Beweiswürdigung sei unhaltbar. Insbesondere werde verkannt, dass einem Anwalt, der von seiner Klientschaft nicht vom Berufsgeheimnis entbunden werde, der absolute Beweis eines Vertretungsverhältnisses nicht möglich sei, weshalb umso mehr auf die Lebenserfahrung abzustellen sei.

4.2 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist eine behauptete Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder wo es - wie hier - um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; 129 II 18 E. 7.1 S. 33; 124 II 361 E. 2b S. 365, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer behauptet, den von Art. 17 des Prüfungsreglements geforderten Praxisnachweis erbracht zu haben, und leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung des Fachausweises als "Bankfachmann" ab. Nach dem Gesagten obliegt ihm somit der Beweis für die einschlägige Berufspraxis (von einem Jahr). Beruht die (Beweis-)Würdigung, der Beschwerdeführer habe diesen Nachweis nicht erbracht, in tatsächlicher Hinsicht nicht auf offensichtlich unrichtigen, unvollständigen oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommenen Feststellungen, so hat die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie nach der allgemeinen Beweislastregel einen Anspruch auf Erteilung des Fachausweises verneint hat. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hatte der Prüfungskommission als Praxisnachweis einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis des Schweizerischen Anwaltsverbands 2000, eine mit zwei Unterschriften versehene Bestätigung der Luzerner Kantonalbank, dass er im Jahr 1997 eine Partei gegen diese Bank vertreten hatte, sowie eine Bestätigung der Rechtsschutzversicherung "Assista" eingereicht, dass er 1998/1999 einen Kunden dieser Versicherung beraten und vertreten hatte. Im Mitgliederverzeichnis ist unter den Rechtsgebieten des Beschwerdeführers an zweiter Stelle "Handelsrecht" und an zehnter Stelle "Banken-und Börsenrecht" aufgeführt. In den Akten des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie finden sich ferner zwei Computerausdrucke des elektronischen Verzeichnisses des Schweizerischen Anwaltsverbands und eines weiteren Verzeichnisses, bei denen "Bankenrecht" an zweiter Stelle genannt ist. In seinen Eingaben an die Vorinstanzen hatte der Beschwerdeführer sodann wiederholt darauf hingewiesen, dass Bank-, Versicherungs- und Finanzplanungsfälle zu seinem beruflichen Alltag gehörten. Er macht geltend, die Selbstdeklaration und die beiden Referenzen genügten vollauf dem Reglement und der Wegleitung.

5.2 Es trifft zu, dass die Wegleitung zum Reglement für Selbstständigerwerbende eine Selbstdeklaration sowie zwei Referenzen verlangt. Die Wegleitung ist jedoch kein allgemeinverbindlicher Erlass, sondern lediglich ein internes Hilfsmittel zur Anwendung des Reglements und des durch dieses konkretisierten übergeordneten Rechts. Ähnlich einer Verwaltungsverordnung oder internen Dienstanweisung ohne Aussenwirkung (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 S. 171 ff. mit Hinweisen) hindert die Wegleitung die Vorinstanz insbesondere nicht, die von einem Selbstständigerwerbenden beigebrachten Belege daraufhin zu überprüfen, ob sie als dessen spezifischer Situation angepasste, schlüssige Nachweise schwergewichtiger praktischer Tätigkeit im Bankenrecht angesehen werden können.

5.3 Die Vorinstanz erwog, dass Mitgliederlisten, die auf eigenen Angaben des Mitglieds beruhen und nicht zuletzt Werbezwecken dienen, kein wesentlicher Beweiswert zum Nachweis einer schwergewichtig auf Bankenrecht bezogenen Anwaltstätigkeit zukomme. Darin kann keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung erblickt werden. Das Gleiche gilt, soweit die Vorinstanz die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten "Referenzen" - die einen einzigen Fall betreffende Bestätigung der Luzerner Kantonalbank aus dem Jahr 1997 und diejenige der Rechtsschutzversicherung "Assista" betreffend die Vertretung eines Kunden ohne Nennung eines Rechtsgebiets - nicht als taugliche Nachweise gewertet hat. Der Vorinstanz kann keine unhaltbare Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie die dürftig belegten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, wie dieser verlangt, aufgrund der Lebenserfahrung als genügenden Nachweis eines spezifischen, einer 60-prozentigen Tätigkeit im Bankwesen gleichkommenden beruflichen Schwerpunkts gewürdigt hat.

5.4 Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist nicht stichhaltig:

5.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die geforderte Berufspraxis der Fachrichtung Bank nicht ausschliesslich durch Tätigkeit bei einer Bank oder in direktem Zusammenhang mit Bankgeschäften, sondern auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit als hauptberuflicher Rechtsvertreter von Banken oder Bankkunden erworben werden könne. Dabei reiche es im Fall eines selbstständigen Anwalts aus - analog der Regel, dass unselbstständige Teilzeittätigkeit von mehr als 60 % voll angerechnet wird -, wenn sich seine Tätigkeit schwergewichtig auf Bankenrecht beziehe; hingegen genüge eine bloss gelegentliche Beschäftigung mit Bankenrecht nicht. Die Vorinstanz hat demnach nicht verkannt, dass die 60-Prozent-Regel auf Arbeitnehmerverhältnisse zugeschnitten ist; sie hat vielmehr die Regel adäquat auf die spezifische Situation Selbstständigerwerbender übertragen. Ihre Überlegungen stehen im Einklang mit Reglement und Wegleitung und sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

5.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, einem Anwalt, der von seiner Klientschaft nicht vom Berufsgeheimnis entbunden werde, sei der absolute Beweis eines Vertretungsverhältnisses nicht möglich, weshalb umso mehr auf die Lebenserfahrung abgestellt werden müsse. Auszugehen ist davon, dass die durch ein Berufsgeheimnis allenfalls eingeschränkte Möglichkeit, bestimmte Nachweise zu führen, an der materiellen Beweislast ( Art. 8 ZGB ; vgl. oben E. 4.2) nichts ändert. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Berufsgeheimnis einem solchen Beweis nicht absolut entgegensteht. Soweit es nämlich um den Nachweis forensischer Tätigkeit geht, erscheinen anonymisierte Bestätigungen seitens der betreffenden Gerichte über Zahl und Art der geführten Fälle ohne weiteres möglich. Zudem lässt sich auch die beratende oder gutachterliche Tätigkeit, selbst wenn alle Klienten die Bekanntgabe des Mandatsverhältnisses verweigern sollten, auf geeignete Weise nachweisen, beispielsweise durch Angaben (ohne Namensnennung) über Art und Zahl der Fälle oder durch Einreichung zuverlässig anonymisierter Unterlagen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, die unspezifischen Selbstaussagen des Beschwerdeführers als nicht ausreichend und auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung als nicht beweisbildend erachten.

5.4.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer (eventualiter), es sei festzustellen, dass auf seinen Antrag auf Erstreckung der Modulzertifikate bis ins Jahr 2010 zu Unrecht nicht eingetreten worden sei. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie war auf den Verlängerungsantrag nicht eingetreten, da die Erstreckung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2003 gewesen sei. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid mit der zutreffenden Begründung geschützt, im Anfechtungsverfahren könnten grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse überprüft werden, die vorinstanzlich entschieden wurden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auch nicht ansatzweise auseinander. Soweit er Ausführungen zur Sache selber macht, verfehlt er das zulässige Anfechtungsobjekt (Nichteintretensfrage), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Trägerschaft für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Bank, Versicherung und Finanzplanung (BVF), dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: