Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.340/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention for Refusal to Board Expulsion Flight

Geschäftsnummer 2A.340/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered to undergo removal detention in Switzerland due to a final order for expulsion back to Algeria. The individual contested the legality of this detention, claiming it should be revoked. However, the authorities maintained that the individual posed a flight risk after he refused to board a flight to Algeria, justifying the continuation of the detention. The Federal Tribunal ultimately found the challenge to the detention to be unsubstantiated, citing that all legal conditions for the detention were met and that the individual did not present evidence to overturn the final expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 153a OG; Federal Supreme Court Upholds Detention for Refusal to Board Expulsion Flight: 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Schlagwörter

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Abschiebung Fluchtgefahr ausländerrechtliche Festhaltung ausländischer Entscheid Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Gestützt auf dieses Verhalten bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung künftig zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 153a OG
154 und Art. 153a OG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.340/2004 /leb

Urteil vom 16. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1. Juni 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und genehmigte am 28. Mai/ 1. Juni 2004 die gegen den aus Algerien stammenden X.________ (geb. 1965) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser beantragt vor Bundesgericht (Postaufgabe: 14. Juni 2004), ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist durch die Asylbehörden rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 6. Dezember 2002; Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Februar 2003). Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2), sind nicht ersichtlich. Nachdem für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer beschafft werden konnte, weigerte er sich am 27. Mai 2004, das Flugzeug nach Algier zu besteigen. Gestützt auf dieses Verhalten bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung künftig zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 S. 1633 ff.; BGE 130 II 56 E. 3 S. 58 f. mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine begleitete Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: