Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.338/2004 KI-generiert

Refugee Detention Appeal Dismissed Due to Lack of Factual Review Standing

Geschäftsnummer 2A.338/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision regarding the detention of an Armenian national, who was subjected to expulsion detention by the local police authority. The authority sought judicial approval for this detention, which was subsequently denied by the local district court, leading to the immediate release of the individual. In response to this decision, the federal asylum office filed an appeal to the federal tribunal, seeking to overturn the district court's ruling. Additionally, the individual expressed a desire for legal assistance as an indigent party during the proceedings but was denied the right to a free lawyer, as the circumstances of the case did not warrant such assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 152 Abs. 2 OG, Art. 152 OG; Refugee Detention Appeal Dismissed Due to Lack of Factual Review Standing: Das Amt für Polizeiwesen, Asyl und Massnahmenvollzug, des Kantons Graubünden ordnete am 6. Mai 2004 gegen den armenischen Staatsangehörigen X.________ die Ausschaffungshaft an und ersuchte am 7. Mai 2004 das Bezirksgericht Plessur um Genehmigung der Haft bis zum 5. August 2004. Nach mündlicher Verhandlung lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch ab und verfügte die unverzügliche Entlassung von X.________ aus der Haft. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragte das Bundesamt für Flüchtlinge dem Bundesgericht, diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums aufzuheben.

Schlagwörter

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Art. 152 Abs. 2 OG Art. 152 OG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 Abs. 2 OG
Notwendig erscheint die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG nur dann, wenn die Interessen einer Partei durch das in Frage stehende Verfahren in schwerwiegender Weise und unmittelbar betroffen sind ( BGE 121 I 314 E.
Art. 152 OG
im Verfahren nach Art. 152 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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B-5534/2009 (2011-03-11)
Federal Office of Agriculture v. Milk Quota Transfer Dispute
«…waltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 969; Urteile des BGer 2A.748/2006 vom 18. Januar 2007 E. 2.1, 2A.338/2004 vom 1. Dezember 2004 E.1.2 und 2A.49/1996 E. 1d). 1.2.4. Zu seiner Beschwerdelegitimation führt das Bundesamt aus, ein…»
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«…la question litigieuse soit tranchée par le Tribunal fédéral (cf. arrêts 2A.748/2006, du 18 janvier 2007, consid. 2.2; 2A.338/2004, du 1er décembre 2004, consid. 1.2 et 2A.148/2003, du 30 mai 2003, consid. 1.1). Tel sera notamment le cas s'il s'agit…»
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Federal Supreme Court Upholds Exclusion Order Against Iraqi National Violating Swiss Law
«…sein, das im Zeitpunkt des Entscheides des Bundesgerichts noch fortbesteht (vgl. BGE 128 II 193 E. 1 S. 196; Urteile 2A.338/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 1.2 mit Hinweisen; 2A.748/ 2006 vom 18. Januar 2007, E. 2 und 3). Art. 13e ANAG , auf den sic…»
2A.748/2006 (2007-01-18)
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2A.8/2006 (2006-01-17)
Appeal Against Removal Detention of Undocumented Immigrant Upheld
«…s. 2 OG ). Für die Beiordnung eines solchen bestand vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 122 I 49 und 275 sowie Beschluss 2A.338/2004 vom 12. Juli 2004). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG : 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschw…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.338/2004 /leb

Beschluss vom 12. Juli 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

Bundesamt für Flüchtlinge, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Arno Lombardini,

Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,

Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom 10. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Polizeiwesen, Asyl und Massnahmenvollzug, des Kantons Graubünden ordnete am 6. Mai 2004 gegen den armenischen Staatsangehörigen X.________ die Ausschaffungshaft an und ersuchte am 7. Mai 2004 das Bezirksgericht Plessur um Genehmigung der Haft bis zum 5. August 2004. Nach mündlicher Verhandlung lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch ab und verfügte die unverzügliche Entlassung von X.________ aus der Haft. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragte das Bundesamt für Flüchtlinge dem Bundesgericht, diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums aufzuheben.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Rechtsanwalt zur Kenntnis gebracht worden, welcher dem Beschwerdegegner X.________ im kantonalen Haftprüfungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsanwalt beistand. Er ersucht im Hinblick auf die ihm zugestellte Einladung zur Vernehmlassung, er sei auch für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdegegners zu bestellen.

2. Gemäss Art. 152 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Die Beigabe eines Rechtsanwalts ist an die Voraussetzung der Notwendigkeit ("nötigenfalls") geknüpft. Notwendig erscheint die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 152 Abs. 2 OG nur dann, wenn die Interessen einer Partei durch das in Frage stehende Verfahren in schwerwiegender Weise und unmittelbar betroffen sind ( BGE 121 I 314 E. 4a S. 317 f. mit Hinweis). Der Fall muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten bieten (vgl. zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung bei ausländerrechtlicher Haft in verfassungsrechtlicher Hinsicht BGE 122 I 49 und 275).

Sollte die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen werden, würde mit dem Urteil des Bundesgerichts nicht eine erneute Inhaftierung des Beschwerdegegners angeordnet. Hiefür wäre eine neue Haftverfügung erforderlich, und es wäre innert 96 Stunden die richterliche Überprüfung zu erwirken, welcher die dannzumal aktuellen Verhältnisse zu Grunde zu legen wären, wobei dann die Frage zu prüfen wäre, ob der Beschwerdegegner die Hilfe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts beanspruchen könne (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen und zu Unterschieden zwischen Haftanordnungs- und Haftverlängerungsverfahren BGE 122 I 49 und 275). Insofern hat der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdegegner keine unmittelbar wirksame schwerwiegende Auswirkung. Hinzu kommt, dass einzig zu prüfen ist, ob - entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid - formlos eine Wegweisung angeordnet worden sei, bevor der Beschwerdegegner zum Ausdruck gebracht habe, dass er (wiederum) ein Asylgesuch stellen wolle. Diesbezüglich sind keine umfangreichen Abklärungen erforderlich; vielmehr wird diese Sachverhaltsfrage wohl ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen sein.

Unter diesen Umständen erscheint die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts nicht erforderlich. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, welche Erfolgsaussichten ein allfälliges Begehren des Beschwerdegegners, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, hätte.

Abschliessend ist in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Juni 2004 rechtsgültig Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. August 2004 angesetzt worden ist.

Demnach beschliesst das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 152 OG :

1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: