Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.330/2004 KI-generiert

Confiscation of Firearms Due to Enduring Risk from Psychological Instability and Threats

Geschäftsnummer 2A.330/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Cantonal Police of Lucerne confiscated a number of firearms from an individual after he made threats to harm others and was found to be in a state of intoxication. The confiscation occurred following a domestic dispute, where the individual's spouse alerted the police to his alarming behavior, including a list of people he intended to harm. The authorities determined that the individual posed a risk to public safety due to both his stated intentions and his psychological issues, including a personality disorder and alcohol-related problems. The individual contested the seizure of the weapons through administrative channels, but both the Cantonal Administrative Court and the Federal Tribunal upheld the decision to permanently confiscate the firearms, citing significant concerns regarding the potential misuse of the weapons and the individual's unstable mental state.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, Art. 31 Abs. 1 lit. b WG, Art. 8 Abs. 2 WG, Art. 31 Abs. 3 WG, Art. 105 Abs. 2 OG; Confiscation of Firearms Due to Enduring Risk from Psychological Instability and Threats: 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht ( Art. 31 Abs. 3 WG ).

Schlagwörter

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Waffengesetz Verlust der Beherrschung strafrechtliche Einziehung psychische Störungen Haftbefehl Missbrauch von Material

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

GE.2008.0056 (2010-04-23) · vd
Firearms Seizure Based on History of Substance Abuse and Psychological Fragility
«…nction de la personne concernée quant au risque futur d'une utilisation dangereuse de l'arme (arrêt du Tribunal fédéral 2A.330/2004 du 14 juin 2004 consid. 2.2.2 qui cite l'arrêt 2A.338/2000 du 30 mars 2001; Hans Wüst, op. cit., p. 192, ch. 3.1; Phili…»
GE.2008.0148 (2008-11-21) · vd
Firearms Restitution Refusal Upheld Due to Domestic Violence and Drug History
«…nction de la personne concernée quant au risque futur d'une utilisation dangereuse de l'arme (arrêt du Tribunal fédéral 2A.330/2004 du 14 juin 2004 consid. 2.2.2 qui cite l'arrêt 2A.338/2000 du 30 mars 2001; Hans Wüst, op. cit., p. 192, ch. 3.1; Phili…»
2C_93/2007 (2007-09-03)
Arms Permit Refusal and Weapon Withdrawal Based on DUI Convictions and Threat History
«…e Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in PJA 2000 p. 153 ss, p. 163; arrêts 2A.358/2000 du 30 mars 2001 consid. 5b et 2A.330/2004 du 14 juin 2004, consid. 2.2.2). Dans le cas particulier, le recourant a été condamné à trois reprises pour ivresse au…»
GE.2006.0152 (2007-02-23) · vd
Cantonal Police Weapons Permit Denial Upheld Due to Drunk Driving Convictions
«…l’art. 31 al. 3 LArm a par exemple été retenu pour un homme abusant de l’alcool et parlant de tuer des tiers (TF, arrêt 2A.330/2004 du 14 juin 2004), dans le cas d’une personne prête à remettre des armes à des tiers qui n’y ont pas droit et dont il es…»
GE.2006.0007 (2006-09-22) · vd
Firearm Permit Revocation Upheld Due to Drug Use and Domestic Violence
«…nction de la personne concernée quant au risque futur d'une utilisation dangereuse de l'arme (arrêt du Tribunal fédéral 2A.330/2004 du 14 juin 2004 consid. 2.2.2 qui cite l'arrêt 2A.338/2000 du 30 mars 2001; Hans Wüst, op. cit., p. 192, ch. 3.1; Phili…»
GE.2005.0133 (2005-12-20) · vd
Cantonal Police Firearm Confiscation Upheld Despite Acquittal
«…art. 31 al. 3 LArm a par exemple été retenu s'agissant d'un homme abusant de l'alcool et parlant de tuer des tiers (ATF 2A.330/2004 du 14 juin 2004), dans le cas d'une personne prête à remettre des armes à des tiers qui n'y ont pas droit et dont il es…»
V 04 241 (2005-05-10) · lu
Weapons Act Application to Hunting Weapons and Procedural Defect in Confiscation
«…, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2A.330/2004 vom 14. Juni 2004 vollumfänglich ab. Am 30. Juni 2004 befand die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei über die Ents…»
2A.546/2004 (2005-02-04)
Weapons Confiscation Upheld Due to Risk of Illegal Transfer
«…ehen der betroffenen Person eine Prognose darüber zu machen, ob die Waffe künftig missbräuchlich verwendet wird (Urteil 2A.330/2004 vom 14. Juni 2004, E. 2.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 2A.338/2000 vom 30. März 2001; Wüst, a.a.O., S. 194; Philippe We…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.330/2004 /kra

Urteil vom 14. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Germann,

gegen

Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, Reussinsel 28, Postfach, 6000 Luzern 11,

Beschwerdegegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Beschlagnahmung von Waffen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

29. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________ verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.

Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren.

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht ( Art. 31 Abs. 3 WG ).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt, weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine Gefährdung Dritter.

2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle. Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000 weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er, was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art, sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999; gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen könne.

Wenn das Verwaltungsgericht weitere Passagen aus dem Gutachten nicht ausdrücklich zitiert hat, hat es dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert. So vermögen die in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4 S. 5) wiedergegebenen Textstellen bloss zu belegen, dass der Beschwerdeführer sich - üblicherweise - zu kontrollieren vermag. Den einzelnen vom Verwaltungsgericht genannten Aspekten des Gutachtens hält der Beschwerdeführer übrigens nichts entgegen. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblichen Tatsachen unvollständig oder offensichtlich unrichtig sein sollten. Unerfindlich ist etwa, was aus dem im angefochtenen Urteil nicht erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 Gewichtspromille aufgewiesen hat, zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Was den Verzicht auf eine weitere Begutachtung sowie auf die Einholung weiterer Amtsberichte betrifft, hielt das Verwaltungsgericht die Abnahme derartiger Beweise in antizipierter Beweiswürdigung, welche angesichts der vorstehend geschilderten Gesamtumstände unter dem Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden ist, für überflüssig; auch insofern ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch, dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.

Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am 30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann ( Art. 36a Abs. 3 OG ), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt Bundesrecht nicht.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Gewerbepolizei) Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: