The case involves an individual who was appealing against a decision made by the Federal Office for Foreign Affairs regarding the extension of a deportation order to encompass the entire country
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was appealing against a decision made by the Federal Office for Foreign Affairs regarding the extension of a deportation order to encompass the entire country. The Federal Department of Justice and Police had dismissed the appeal due to a lack of required advance payment for legal costs. The individual subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, asserting that they and their family were unable to pay the requested advance fees, and requested that the Tribunal reverse the earlier decision and order the department to process their appeal. However, the Tribunal ultimately determined that it would not enter into the administrative judicial appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG, Art. 110 Abs. 1 OG, Art. 20 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG, Art. 20 Abs. 3 ANAG, Art. 101 lit. a OG; The case involves an individual who was appealing against a decision made by the Federal Office for Foreign Affairs regarding the extension of a deportation order to encompass the entire country: 3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es kann indessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
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KI-generiertVolltext
[AZA 0/2]
2A.328/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
27. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
In Sachen
L.________, z.Zt. Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Regensdorf, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
betreffend
Ausdehnung einer Wegweisungsverfügung
(Kostenvorschuss),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Mit Entscheid vom 23. Juli 2001 trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mangels Kostenvorschusses auf eine Beschwerde von L.________ gegen eine Verfügung des Bundesamts für Ausländerfragen vom 5. Juni 2001 nicht ein, mit der seine kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz ausgedehnt worden war. L.________ gelangte hiergegen am 25. Juli 2001 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und das Departement anzuhalten, seine Beschwerde an die Hand zu nehmen. Er macht geltend, es sei ihm und seinen Angehörigen technisch nicht möglich gewesen, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten.
2.-Auf die Eingabe ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG - ohne Einholen der Akten oder Anordnung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 110 Abs. 1 OG ) - nicht einzutreten: Nach Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann das Bundesamt für Ausländerfragen die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz ausdehnen. Gegen den entsprechenden Entscheid steht die Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement offen ( Art. 20 Abs. 1 lit. a ANAG ). Dieses entscheidet hierüber endgültig, da nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen Wegweisungsentscheide ausgeschlossen ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 ANAG ). Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens gilt dies auch, wenn - wie hier - ein Nichteintretensentscheid beanstandet wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG bzw. Art. 101 lit. a OG ; BGE 111 Ib 73 ff.; 119 Ib 412 E. 2 S. 414).
3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es kann indessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. Juli 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: