Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.327/2004 KI-generiert

Cameroonian National's Residence Permit Denial Upheld Due to Abuse of Right in Dissolved Marriage

Geschäftsnummer 2A.327/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national married to a Swiss citizen who was seeking an extension of her residence permit. The applicant, originally granted a residence permit based on her marriage, faced denial of permit extension requests for herself and her second son from a previous marriage. The municipal authorities issued a departure deadline, which led to appeals to higher administrative bodies that were unsuccessful. The applicant argued that she deserved continued residency on humanitarian grounds, especially for her children's schooling, despite the marital relationship having effectively ended. The case raised issues of the validity of the marriage in terms of immigration laws and whether the applicant could still claim a legitimate right to remain in Switzerland under her current circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 4 ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 7 Abs. 2 ANAG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 ZGB; Cameroonian National's Residence Permit Denial Upheld Due to Abuse of Right in Dissolved Marriage: Mit Schreiben vom 1. Juni (zur Post gegeben am 6. Juni) 2004 hat A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde ans Bundesgericht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) erhoben. Im Wesentlichen beantragt sie, die kantonalen Behörden seien zu verpflichten, ihr weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies vorerst bis zum Erlöschen ihres Status als Verheiratete und darüber hinaus auch nach der Scheidung aus humanitären Gründen; ebenso sei dem Recht der Kinder Rechnung zu tragen und diesen zu gestatten, erst nach Abschluss der Schule nach Kamerun zurückzukehren.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen aufgelöste Ehe ehelicher Härtefall ausländischer Ehegatte Ausländergesetz Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
In der Folge erhielt sie gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Art. 4 ANAG
Art. 36a Abs. 3 OG
Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren, wobei hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft bereits gut ein Jahr nach der Heirat (September 2001) definitiv aufgegeben wurde, wobei die Ehepartner schon zuvor einmal während mehrerer Monate getrennt gewesen waren.
Art. 114 ZGB
Seither lehnt der Ehemann, der seit 2002 mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, jeglichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin ab und gibt seit Längerem zu verstehen, dass er sich spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist ( Art. 114 ZGB ) scheiden lassen will.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK ) streitig war (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.327/2004 /leb

Urteil vom 9. Juni 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

B.________, Beschwerdeführer,

C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,

3011 Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________, geb. 1966, Staatsangehörige von Kamerun, heiratete am 14. Juli 2000 den um 15 Jahre älteren Schweizer Bürger D.________. In der Folge erhielt sie gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung wurde einem ihrer Söhne aus früherer Ehe, geb. 1991, erteilt. Am 21. Mai 2002 ersuchte A.________ um eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Sohn aus früherer Ehe, geb. 1989, der mittlerweile eingereist war. Die Fremdenpolizei der Stadt Biel lehnte mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 die Verlängerung der am 13. Juli 2002 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und des jüngeren Sohnes ab; gleichzeitig setzte sie ihnen sowie dem zweiten Sohn eine Ausreisefrist an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und leitete die Sache zur weiteren Behandlung an den Regierungsrat weiter, damit dieser über die Bewilligungsfrage unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 4 ANAG bzw. über das Vorliegen eines Härtefalles entscheide.

Mit Schreiben vom 1. Juni (zur Post gegeben am 6. Juni) 2004 hat A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 97 ff. OG Beschwerde ans Bundesgericht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) erhoben. Im Wesentlichen beantragt sie, die kantonalen Behörden seien zu verpflichten, ihr weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies vorerst bis zum Erlöschen ihres Status als Verheiratete und darüber hinaus auch nach der Scheidung aus humanitären Gründen; ebenso sei dem Recht der Kinder Rechnung zu tragen und diesen zu gestatten, erst nach Abschluss der Schule nach Kamerun zurückzukehren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen zusätzlicher Akten) angeordnet worden. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren, wobei hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG , wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und, für ihn erkennbar, keine Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall einzig noch darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet ( BGE 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze in E. 3.1 seines Urteils, worauf verwiesen werden kann, umfassend wiedergeben und seinen Entscheid darauf gestützt. Unter anderem hat es richtig erkannt, dass der ausländische Ehepartner nach mehrjähriger faktischer Trennung jedenfalls dann objektiv nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Ehe werde rechnen können, wenn der schweizerische Partner kategorisch ein weiteres eheliches Zusammenleben ausschliesst und die Ehe nachdrücklich auflösen will.

Aus den auf gründlicher Abklärung beruhenden, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft bereits gut ein Jahr nach der Heirat (September 2001) definitiv aufgegeben wurde, wobei die Ehepartner schon zuvor einmal während mehrerer Monate getrennt gewesen waren. Seither lehnt der Ehemann, der seit 2002 mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, jeglichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin ab und gibt seit Längerem zu verstehen, dass er sich spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist ( Art. 114 ZGB ) scheiden lassen will. Das Verwaltungsgericht hat keine Hinweise auf im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommene Bemühungen ausmachen können. In Berücksichtigung aller Umstände darf angenommen werden, dass keine Aussichten für die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen, die Ehe bloss noch formell besteht und faktisch endgültig gescheitert ist und dass dies beiden Eheleuten bewusst ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Berufung auf die Ehe dem alleinigen Zweck diene, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu erwirken, liegt auf der Hand. Damit erweist sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als zutreffend, und es verletzt Bundesrecht nicht, wenn das Verwaltungsgericht einen Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 ANAG verneint. Es kann hiezu umfassend auf E. 3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

2.3 Was die Aufenthaltsbewilligung für die zwei Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, so besteht darauf kein vom ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin unabhängiger Rechtsanspruch (E. 4 des angefochtenen Urteils).

2.4 Da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur insofern gegeben war, als das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs (gemäss Art. 7 ANAG bzw. Art. 8 EMRK ) streitig war (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils), die Beschwerdeführerin sich aber auf keine anspruchsbegründende Norm berufen kann, ist nicht zu beanstanden, dass es die Angelegenheit für die weitere Prüfung an den Regierungsrat weitergeleitet hat. Auch dem Bundesgericht ist es verwehrt, sich zur Frage einer Bewilligungserteilung nach freiem Ermessen zu äussern (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Damit kann insbesondere auf den Antrag, den beiden Söhnen sei in Berücksichtigung ihrer Schulsituation die Anwesenheit vorläufig zu gestatten, nicht eingetreten werden.

2.5 Soweit auf sie eingetreten werden kann, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist abzuweisen.

2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Dem steht nicht entgegen, dass sie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht; das Begehren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Ihrer finanziellen Lage kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ( Art. 153 Abs. 1 OG ) Rechnung getragen werden ( Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Biel, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: