Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.322/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention of Asylum Applicant Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.322/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was taken into custody for deportation in Switzerland on June 6, 2002. Following this, the relevant court confirmed the legality of the detention on June 10, 2002. The detained individual, who claims to be from Russia, filed an appeal to the Federal Tribunal on June 26, 2002, seeking release from detention. The proceedings focused solely on the legality of the deportation custody, while the asylum status was determined to be resolved. The individual had previously been recorded by German authorities for criminal activities and had submitted contradictory statements regarding his personal documents. The court ruled that the detention was justified due to the risk of the individual evading deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Upholds Detention of Asylum Applicant Due to Flight Risk: 2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der Beschwerdeführer indirekt darum ersucht, hier bleiben zu können ("person in need protection"), ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit seinen weiteren Ausführungen den Haftentscheid rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.

Schlagwörter

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Asylgesetz Haftprüfung Fluchtgefahr Abschiebung Kognitionsbefugnis Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 36a OG
Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Es besteht bei ihm damit "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG
Juni 2002 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.322/2002 /sch

Urteil vom 1. Juli 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________, zzt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,

Postfach 10, 3236 Gampelen,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland,

Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. Juni 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der nach eigenen Angaben aus Russland stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 6. Juni 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) prüfte und bestätigte diese am 10. Juni 2002. X.________ gelangte hiergegen am 26. Juni 2002 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Einholen der Vernehmlassungen und Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit der Beschwerdeführer indirekt darum ersucht, hier bleiben zu können ("person in need protection"), ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit seinen weiteren Ausführungen den Haftentscheid rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.

2.2 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig erledigt. Vom 16. April 2002 bis zum 6. Juni 2002 galt er bereits einmal als verschwunden. Nach Angaben des deutschen Bundesgrenzschutzes soll der Beschwerdeführer am 8. September 2000 in Deutschland wegen Beihilfe zur Erpressung erkennungsdienstlich erfasst worden sein, wobei er sich als Y.________ ausgegeben habe. Den schweizerischen Behörden gegenüber hat er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Papiere gemacht; zudem ist er in Zürich im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl angehalten worden. Vor dem Haftrichter erklärte er, vom negativen Asylentscheid zwar Kenntnis zu haben, indessen dennoch nicht nach Russland zurückkehren zu wollen; er habe ein "moralisches Recht", hier zu bleiben, da er Schutz benötige. Es besteht bei ihm damit "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51), weshalb der Vollzug seiner Wegweisung - da auch alle anderen Voraussetzungen hierzu gegeben sind (Beschleunigungsgebot, Haftbedingungen) - mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden durfte. Es kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid und die Haftanordnung des Migrationsdienstes vom 6. Juni 2002 verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: