The case involves a company disputing its tax assessment for the year 1999 after having been previously assessed for 1998
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company disputing its tax assessment for the year 1999 after having been previously assessed for 1998. Initially, the company was assessed based on estimations, which led to a confirmed taxable profit for 1998. Subsequently, when assessed for 1999, the company claimed that it had actually incurred a loss in 1998, which was not known at the time of the 1998 assessment. The tax authorities partially accepted the claim for 1999 but maintained the initial determination for 1998, leading the company to file a formal complaint against this decision. The case revolves around the validity of the tax assessments and the company's ability to contest prior determinations based on later information about its financial performance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG, Art. 153a OG; The case involves a company disputing its tax assessment for the year 1999 after having been previously assessed for 1998: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Schlagwörter
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.32/2002 /mks
Urteil vom 25. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Betschart,
Gerichtsschreiberin Müller.
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Jürg Hermann, Im Noll 21, Postfach 45, 4148 Pfeffingen,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Kreuzboden 1, 4410 Liestal.
Direkte Bundessteuer 1999 (Verlustverrechnung in der Steuerperiode nach einer definitiven Ermessenstaxation)
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 28. September 2001)
Sachverhalt:
A. Die X.________ AG wurde mit Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 für die direkte Bundessteuer 1998 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Für das Steuerjahr 1999 wurde die X.________ AG erneut nach Ermessen eingeschätzt. Dagegen erhob sie Einsprache und reichte zu deren Begründung die Steuererklärungen 1999 und 2000 ein. Mit Einspracheverfügung vom 15. Juni 2001 legte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die direkte Bundessteuer in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 20'604.-- fest. Dagegen erhob die X.________ AG Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2001 abwies.
C. Gegen diesen Entscheid hat die X.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochten Rekursentscheid dahingehend zu korrigieren, dass der aus dem Geschäftsjahr 1998 stammende Verlust in der Höhe von Fr. 99'698.60 abzüglich Fr. 20'000.-- aus der Ermessenstaxation betreffend das Steuerjahr 1998 zu berücksichtigen sei.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Steuerjahr 1998 nicht einen Gewinn, sondern einen Verlust im Betrag von Fr. 99'698.60 erzielt, der ihr zur Zeit der amtlichen Einschätzung des Steuerjahres 1998 vom 24. März 2000 aufgrund verzögerter Rechnungslegung noch gar nicht bekannt gewesen sei. Diesen Verlust möchte sie mit dem im Steuerjahr 1999 erzielten Gewinn von Fr. 20'604.55 verrechnen. Dem steht jedoch die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 entgegen, gemäss welcher die Beschwerdeführerin für die direkte Bundessteuer des Jahres 1998 mit einem Reingewinn von Fr. 20'000.-- eingeschätzt worden ist. Diese Veranlagung ist für die Steuerbehörden verbindlich; sie könnten darauf nur zurückkommen, wenn ein Revisionsgrund vorliegen würde, was nicht behauptet wird. Dass die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 Einsprache zu erheben und dabei unter Vorlage ihrer Jahresrechnung geltend zu machen, dass sie im Steuerjahr 1998 in Wirklichkeit nicht einen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt habe. Nachdem sie damals von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, kann sie dies im vorliegenden Verfahren nicht nachholen. Haben die Steuerbehörden somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 einen Gewinn erzielt hat, ist die Berücksichtigung eines in der gleichen Periode angeblich erzielten Verlustes ausgeschlossen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lässt sich diesem Ergebnis nicht entgegenhalten; er schliesst nicht aus, dass materiell unrichtige Steuerveranlagungen mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es sich selbst zuzuschreiben, dass sie im Moment, als ihr die Veranlagungsverfügung vom 24. März 2000 zugestellt wurde, immer noch nicht davon Kenntnis hatte, dass sie im Jahre 1998 entgegen der Annahme der Steuerbehörden einen Verlust erzielt hatte.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: