Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.318/2002 KI-generiert

Residence Permit Holder's Second Family Reunification Request Barred by Procedural Unity and Lack of New Facts

Geschäftsnummer 2A.318/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Macedonia who applied for family reunification with his son in Switzerland. Initially, the request was rejected by the local foreign police, and subsequent appeals against this decision were also denied, leading to a definitive ruling. The applicant submitted a further request for family reunification, which was deemed virtually identical to the prior application, prompting the authorities to decline to revisit the matter. The individual then brought the case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier rulings and allow his son to join him in Switzerland.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 101 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 101 lit. a OG; Residence Permit Holder's Second Family Reunification Request Barred by Procedural Unity and Lack of New Facts: Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Recht auf Familiengründung Bewilligung für Zweitwohnsitz Grundsatz der Familieneinheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
2.1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 101 OG
Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht offen, ist sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen damit zusammenhängende prozessuale Teil-, Zwischen- oder Nichteintretensentscheide unzulässig ( Art. 101 OG ; BGE 111 Ib 73 E.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
2.1.2 Der Beschwerdeführer ist lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG ("Einbezug in die Niederlassungsbewilligung") bzw.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK , das ihm einen Anspruch auf Familiennachzug geben würde (vgl.
Art. 101 lit. a OG
Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht offen, ist sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen damit zusammenhängende prozessuale Teil-, Zwischen- oder Nichteintretensentscheide unzulässig ( Art. 101 OG ; BGE 111 Ib 73 E.
Art. 88 OG
Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit einer Legitimation in der Sache selber ( Art. 88 OG ) kann mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 127 II 161 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

B.2007.147 (2007-11-05) · sg
Family Reunification Second Application Barred by Prior Binding Decision
«…dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e, und 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). 2.2. Im vorliegenden Fall wurde das erneute Gesuch um Familiennachzug lediglich drei Mona…»
B.2007.147 (2007-11-05) · sg
Family Reunification Second Application Barred by Formal Finality
«…dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e, und 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). 2.2. Im vorliegenden Fall wurde das erneute Gesuch um Familiennachzug lediglich drei Mona…»
B.2006.207 (2007-01-23) · sg
Administrative Refusal to Reconsider Denied Family Reunification Application Upheld
«…dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2A. 383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e und 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 23. November 2001, eine Aenderung der Sachlage gegenü…»
B.2006.207 (2007-01-23) · sg
Refusal to Reconsider Identical Family Reunification Application Upheld
«…dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren (Urteile des Bundesgerichts 2A. 383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e und 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 23. November 2001, eine Aenderung der Sachlage gegenü…»
2A.8/2004 (2004-01-09)
Macedonian National Expulsion Confirmation Despite Illness
«…ittelweg erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2, 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e). Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im an…»
2A.414/2002 (2002-09-03)
Pakistani National Residence Permit Denial Based on Formal Marriage Finding
«…einmal materiell entschieden wird, ohne dass hierfür qualifizierte, von ihm zu belegende Gründe vorliegen (vgl. Urteil 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer auf seine relativ lange Anwesenheit in der Schweiz verweist, ve…»
2A.256/2002 (2002-08-30)
Asylum Seeker Spouse Residence Permit Refusal Due to Lack of Consolidated Right of Presence
«…126 II 335 E. 2a S. 340, mit Hinweisen) - festzuhalten, und hat dies bis in jüngster Zeit getan (vgl. etwa die Urteile 2A.318/2002 vom 15. Juli 2002, E. 2.1.2, sowie 2A.533/2001 vom 25. April 2002, E. 2.2). Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechun…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.318/2002 /zga

Urteil vom 15. Juli 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Familiennachzug

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau

vom 24. Mai 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1962) ersuchte am 24. Juli 2001 die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, ihm den Nachzug seines Sohnes Y.________ (geb. 1985) zu gestatten, was sie am 15. August bzw. auf Einsprache hin am 19. September 2001 ablehnte. Ihr Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Januar 2002 trat die Fremdenpolizei auf ein weiteres Nachzugsgesuch X.________s nicht ein, weil mit dem bereits beurteilten praktisch identisch. Die hiergegen gerichtete Einsprache und Beschwerde wiesen der Rechtsdienst der Fremdenpolizei und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 13. März bzw. 24. Mai 2002 ab. X.________ hat hiergegen am 26. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und ihm zu gestatten, seinen Sohn Y.________ "in die Schweiz nachkommen zu lassen und bei sich aufzunehmen".

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1

2.1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht offen, ist sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen damit zusammenhängende prozessuale Teil-, Zwischen- oder Nichteintretensentscheide unzulässig ( Art. 101 OG ; BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; 122 II 186 E. 1d/aa S. 190). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen entsprechenden Anspruch verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).

2.1.2 Der Beschwerdeführer ist lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG ("Einbezug in die Niederlassungsbewilligung") bzw. Art. 8 EMRK , das ihm einen Anspruch auf Familiennachzug geben würde (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen). Ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) ableiten: Diese Bestimmung stellt die Bewilligungserteilung ausdrücklich ins Ermessen der zuständigen Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96; Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 172). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit in der Sache selber ausgeschlossen, kann wegen der Einheit des Verfahrens auch die hier einzig Verfahrensgegenstand bildende Frage, ob die Fremdenpolizei des Kantons Aargau auf das zweite Gesuch vom 22. Dezember 2001 zu Unrecht nicht eingetreten ist, nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vgl. Art. 101 lit. a OG ).

2.2

Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit einer Legitimation in der Sache selber ( Art. 88 OG ) kann mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer dies hier hinreichend begründet tut (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), kann dahin gestellt bleiben, da der angefochtene Entscheid so oder anders kein Verfassungsrecht verletzt:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2001 gegenüber der ersten, rechtskräftigen Verfügung der Fremdenpolizei vom 19. September 2001 offensichtlich nichts vor, was ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verschafft hätte (vgl. hierzu BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Weder machte er im zweiten Gesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren, noch hatten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert.

Die behauptete fehlende Ausbildungsmöglichkeit von Y.________ in Mazedonien war im September 2001 bekannt, sollte dieser hier doch bereits damals bei der A.________ AG eingestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge die Bestätigung für eine Lehrstelle bei dieser Firma ab August 2002 nachreichte und geltend machte, sein Sohn werde in der Zwischenzeit noch einen Deutschkurs besuchen, lagen hierin keine rechtswesentlich neuen Elemente. Das erste Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, da nicht die Gesamtfamilie zusammengeführt, sondern lediglich - und erst nach einem rund 7 1/2 jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz - der sechzehnjähriger Y.________ (jedoch nicht die Ehefrau) nachträglich in die Schweiz geholt werden sollte (vgl. BGE 126 II 329 ff.); hierauf hatten die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Gesuchs geltend gemachten Tatsachen keine Auswirkungen.

Wer wie der Beschwerdeführer die formgerechte Anfechtung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde über die gleiche Angelegenheit ohne das Vorliegen qualifizierter Gründe noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg damit erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (so bei ähnlicher Ausgangslage das Urteil 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e). Das Rekursgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb - wie bereits zuvor die Fremdenpolizei die entsprechende Einsprache - zu Recht abgewiesen.

Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Eingabe wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: