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2A.317/2002 KI-generiert

The case involves an individual from Armenia who applied for asylum in Switzerland but subsequently withdrew his application

Geschäftsnummer 2A.317/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Armenia who applied for asylum in Switzerland but subsequently withdrew his application. Following this withdrawal, migration authorities ordered his expulsion. The individual faced multiple criminal convictions, which included theft and drug-related offenses. After serving a three-month prison sentence, he was placed in detention to facilitate his expulsion. The local administrative court upheld the detention order, confirming that the conditions for such detention under immigration law were met, including concerns that he might evade removal. The individual challenged this decision in a complaint to the federal tribunal, arguing the legality of his detention.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b Abs. 1 ANAG; The case involves an individual from Armenia who applied for asylum in Switzerland but subsequently withdrew his application: Schliesslich bestehen in Bezug auf das Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen keine Zweifel (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG , Verhältnismässigkeit gemäss Art. 13c Abs. 3 ANAG , Durchführbarkeit der Ausschaffung [vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ]).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgrund Abschiebung Gefängnisstrafe Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Asyl für iranische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Juni 2002 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG (i.V.
Art. 17 Abs. 1 ANAV
mit Art. 17 Abs. 1 ANAV ) aus der Schweiz wegwies; zugleich ordnete es gegen ihn Ausschaffungshaft an.
Art. 108 Abs. 2 OG
2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Rechtsschrift einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) sowie deren Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 2 OG ).
Art. 36a Abs. 3 OG
2.3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) - abzuweisen ist, würde der Beschwerdeführer als im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegende Partei kostenpflichtig ( Art.
Art. 13b Abs. 1 ANAG
c ANAG ) erfüllt sind, insbesondere wenn einer der gesetzlichen Haftgründe ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ) gegeben ist.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG .
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 105 Abs. 2 OG ) zutreffend gewürdigt und gehandhabt (E.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.317/2002 /mks

Urteil vom 28. Juni 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

X.________, geb........1969, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis ................................................,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juni 2002.

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Der aus Armenien stammende X.________ stellte am 13. Juli 2001 ein Asylgesuch. Nachdem er das Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge das entsprechende Verfahren ab und ordnete die Wegweisung von X.________ an.

X.________ wurde mehrmals zu Freiheitsstrafen, unter anderem wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt. Nach Verbüssung einer der Freiheitsstrafen (von drei Monaten) wurde er dem Migrationsamt des Kantons Luzern zugeführt, welches ihn am 10. Juni 2002 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG (i.V. mit Art. 17 Abs. 1 ANAV ) aus der Schweiz wegwies; zugleich ordnete es gegen ihn Ausschaffungshaft an. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Verwaltungsrechtliche Abteilung, ein Verwaltungsrichter als Einzelrichter, nachfolgend Haftrichter genannt) mit Urteil vom 12. Juni 2002 die Haftverfügung und bestätigte die im Ausschaffungsgefängnis Sursee zu vollziehende Ausschaffungshaft bis 8. September 2002.

X.________ ist mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 23. Juni (Postaufgabe 24. Juni) 2002 an das Bundesgericht gelangt. Darin äussert er sich zu einem Teil der Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 12. Juni 2002, erwähnt, dass er wegen Diebstahls schon im Gefängnis gewesen sei, und bittet darum, dass sein Fall geprüft und gerecht diskutiert werde.

Gestützt auf diese Eingabe ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind Akten eingeholt worden.

2.

2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Rechtsschrift einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) sowie deren Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 2 OG ). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen höchstens teilweise, da er auf die für die Frage der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft massgeblichen Entscheidgründe des Haftrichters nur am Rand und unvollständig eingeht. Jedenfalls erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus den nachstehend erwähnten Gründen als offensichtlich unbegründet, wobei im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

2.2

2.2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG ) erfüllt sind, insbesondere wenn einer der gesetzlichen Haftgründe ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ) gegeben ist.

Bei der Ausschaffungshaft handelt es sich um eine Administrativ-, nicht um eine Strafhaft. Anders, als dies der Beschwerdeführer offenbar meint, steht der Anordnung von Ausschaffungshaft denn auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Ausländer wegen der Begehung von Straftaten bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und diese vollzogen worden sind.

2.2.2 Der Haftrichter geht zu Recht davon aus, dass ein durch Ausschaffungshaft sicherzustellender Wegweisungsentscheid vorliegt; seinen diesbezüglichen Darlegungen (angefochtenes Urteil E. 2) ist nichts beizufügen.

Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG . Danach kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Im angefochtenen Urteil (E. 3a) sind die für diesen Haftgrund massgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt, und der Haftrichter hat sie im Hinblick auf den vorliegend massgeblichen, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ) zutreffend gewürdigt und gehandhabt (E. 3b). Der geltend gemachte Haftgrund ist erfüllt.

Schliesslich bestehen in Bezug auf das Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen keine Zweifel (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG , Verhältnismässigkeit gemäss Art. 13c Abs. 3 ANAG , Durchführbarkeit der Ausschaffung [vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ]).

2.2.3 Das angefochtene, die Ausschaffungshaft bestätigende Urteil verletzt in keinerlei Hinsicht Bundesrecht.

2.3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) - abzuweisen ist, würde der Beschwerdeführer als im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegende Partei kostenpflichtig ( Art. 156 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: