Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.316/2000 KI-generiert

Asylum Seeker's Removal Detention Upheld Due to Evasion Risk

Geschäftsnummer 2A.316/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual originally from Sierra Leone entered Switzerland illegally in January 2000, seeking asylum but was subsequently denied on the grounds of having misled authorities about his identity. After becoming untraceable, the individual was apprehended by police in April 2000 following an attempted escape. He was placed in deportation detention, with a judge confirming the detention as lawful in mid-April. In June 2000, he requested release from detention, claiming that deportation to Sierra Leone was impossible due to ongoing conflict in the country. His request was denied, leading him to file an appeal against this decision, but the authorities maintained that his continued detention was justified due to his past attempts to evade deportation and the lack of credible information regarding his identity.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Asylum Seeker's Removal Detention Upheld Due to Evasion Risk: Die Verweigerung der Haftentlassung ist daher rechtmässig, sofern sich erweist, dass der Haftgrund noch besteht (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).

Schlagwörter

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Haftentlassung Asylgrund Abschiebung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrige Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 1 ANAG
Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
April 2000 gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt.
Art. 36a OG
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Art. 156 Abs. 1 OG
b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden kann ( Art.
Art. 152 OG
1 OG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.316/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

25. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Nyffeler

und Gerichtsschreiber Klopfenstein.

In Sachen

C.________, geb. 18. Februar 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, Winterthur,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

betreffend

Haftentlassung/Ausschaffungshaft

( Art. 13c Abs. 2 und 4 ANAG ),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende C.________ reiste am 24. Januar 2000 illegal ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 10. März 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, C.________ habe die Behörden über seine Identität getäuscht. Auf eine gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 3. Mai 2000 ihrerseits nicht ein.

Ab dem 28. März 2000 galt C.________ als verschwunden.

Am 14. April 2000 wurde er von einer Patrouille der Stadtpolizei Zürich nach einem Fluchtversuch angehalten. Am 18./19. April 2000 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ihm gegenüber die Ausschaffungshaft. Am 19. April 2000 prüfte und bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft bis zum 15. Juli 2000.

Am 6. Juni 2000 stellte C.________ ein Haftentlassungsgesuch mit der Begründung, der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone sei auf Grund der derzeitigen kriegerischen Wirren in diesem Land objektiv unmöglich. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich dieses Gesuch ab.

b) Mit Eingabe vom 11. Juli 2000 führt C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 13. Juni 2000 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Sodann verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Flüchtlinge und das Bundesamt für Ausländerfragen liessen sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 21. Juli 2000 an seinen Anträgen fest.

2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl. dazu BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).

3.- a) Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen.

Der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar, obwohl seine Herkunft zurzeit nicht feststeht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Übersetzer bzw. gegen den Beizug einer entsprechenden Aktennotiz sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides in Frage zu stellen, zumal sich der Haftrichter entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 8 der Beschwerde) keineswegs ausschliesslich auf die besagte Aktennotiz der Fremdenpolizei gestützt hatte. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stammt. Deshalb ist hier auch nicht zu prüfen, ob eine Wegweisung nach Sierra Leone derzeit möglich wäre. Umgekehrt muss nicht damit gerechnet werden, dass die Ausschaffung nicht innert der gesetzlichen maximalen Haftdauer von neun Monaten bewerkstelligt werden könnte. Die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend an die Hand genommen worden und die Behörden arbeiten nach wie vor im Rahmen des Möglichen auf den Vollzug hin ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot).

Die Verweigerung der Haftentlassung ist daher rechtmässig, sofern sich erweist, dass der Haftgrund noch besteht (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ).

b) Die Haftrichterin hatte die Ausschaffungshaft am 19. April 2000 gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt.

Danach kann ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr).

Dabei muss der Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet erscheinen. Dies trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a; 119 Ib 193 E. 2b S. 198).

Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich nach wie vor gegeben: Der Beschwerdeführer macht(e) nicht bloss mutmasslich falsche Angaben zu seiner Identität. Er weigert sich auch ausdrücklich, in sein Heimatland zurückzukehren. Sodann galt er nach Vorliegen des erstinstanzlichen Asylentscheides schon einmal als verschwunden.

Seiner Anhaltung versuchte er sich durch Flucht vor den Polizeibeamten zu entziehen. Wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Hausfriedensbruchs wurde er am 8. Mai 2000 von der Bezirksanwaltschaft Hinwil denn auch mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Der Haftrichter hat das Haftentlassungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

b) Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden kann ( Art. 152 OG ). Mit Blick auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird indessen von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen (Art. 153a Abs. 1OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 25. Juli 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: