Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.31/2006 KI-generiert

In this case, two Turkish nationals, who had resided in Switzerland since the 1960s, faced a decision by the migration authorities stating that their residence permits had lapsed due to their prolonged absence from the country, having relocated their primary residence to Turkey

Geschäftsnummer 2A.31/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two Turkish nationals, who had resided in Switzerland since the 1960s, faced a decision by the migration authorities stating that their residence permits had lapsed due to their prolonged absence from the country, having relocated their primary residence to Turkey. The authorities argued that the couple had not reported their departures and had been living primarily in Turkey, as evidenced by their lack of presence in Switzerland and their family's situation. After their administrative appeals were denied, they brought the matter to the Federal Tribunal, contesting the validity of the migration office's decision and the subsequent rulings. The court examined the details of their residency and concluded that their primary ties were indeed to Turkey, resulting in the decision to uphold the cancellation of their residency permits.

Legislator-Regeste

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Art. 104 lit. a OG, Art. 104 lit. b OG, Art. 104 lit. c OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG, Art. 36a OG; In this case, two Turkish nationals, who had resided in Switzerland since the 1960s, faced a decision by the migration authorities stating that their residence permits had lapsed due to their prolonged absence from the country, having relocated their primary residence to Turkey: 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Kurzaufenthaltsbewilligung niedergelassene Person Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 104 lit. a OG
2.2 Die Beschwerdeführer wollen nebst der Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art.
Art. 104 lit. b OG
a OG ) die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. b OG ) und die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils ( Art.
Art. 104 lit. c OG
b OG ) und die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils ( Art. 104 lit. c OG ) rügen.
Art. 105 Abs. 2 OG
Sodann bindet die Feststellung des Sachverhalts durch das Rekursgericht das Bundesgericht, soweit er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Art. 36a OG
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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52.2019.180 (2020-12-17) · ti
Domicile Permit Revocation Appeal Based on International Travel and Low Utility Use
«…_ 924/2017 del 2 novembre 2017 consid. 4.1. concernente un caso ticinese, 2C\_147/2010 del 22 giugno 2010 consid. 5.1 e 2A.31/2006 dell'8 maggio 2006 consid. 3.2 entrambe con rinvii a [DTF 120 Ib 369](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/az…»
52.2019.117 (2019-10-15) · ti
Revocation of Domicile Permit Based on Center of Personal Interests
«…uogo che costituisce per lo straniero il centro dei propri interessi (STF 2C\_147/2010 del 22 giugno 2010 consid. 5.1 e 2A.31/2006 dell'8 maggio 2006 consid. 3.2 entrambe con rinvii a DTF 120 Ib 369 consid. 2c; Andreas Zünd/Ladina Arquint, Beendigung…»
52.2018.240 (2018-11-26) · ti
Italian National Family Residence Permit Lapse
«…uogo che costituisce per lo straniero il centro dei propri interessi (STF 2C\_147/2010 del 22 giugno 2010 consid. 5.1 e 2A.31/2006 dell'8 maggio 2006 consid. 3.2 entrambe con rinvii a DTF 120 Ib 369 consid. 2c; Andreas Zünd/Ladina Arquint, Beendigung…»
2018.02.07.vv.3 (2018-02-07) · bl
Residency Permit Renewal Granted Due to Insufficient Absence and Maintained Ties
«…nsmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteile des Bundesgerichts 2C_65/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2 sowie 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E. 3.2; BGE 120 Ib 369 E. 2c/d). 3.2 Ausländer und Ausländerinnen müssen sich in der Regel inner…»
810.17.221 (2018-02-07) · bl
Foreigner's Residence Permit Reinstated After Court Finds No Proof of Relocation
«…smittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteile des Bundesgerichts 2C\_65/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2 sowie 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E. 3.2; BGE 120 Ib 369 E. 2c/d). 3.2 Ausländer und Ausländerinnen müssen sich in der Regel innerhalb e…»
VD.2017.208 (2018-01-09) · bs
Residency Permit Revocation Due to Absence Exceeding Six Months Despite Cross-Border Employment
«…brüchen grundsätzlich nicht (vgl. BGer 2C\_65/2016 vom 11. November 2016 E. 2.2, 2C\_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1, 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E. 3.2). Gemäss Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR…»
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«…del centro degli interessi diventa però il criterio determinante (cfr. sentenza del Tribunale federale 2A.31/2006 dell'8 maggio 2006 cons. 3.2). Di regola, sull'arco dell'anno gli stranieri devono soggiornare prevalentemente…»
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Revocation of Settlement Permit Based on Family's Center of Life Abroad
«…2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E.5.1, 2C_408/2010 vom 15. Dezember 2010 E.4, 2C_147/2010 vom 22. Juni 2010 E.5, 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 E.3.2; vgl. auch ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.9; HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER /THURNHERR…»
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«…causes de cet éloignement et les motifs de l’intéressé (ATF 120 Ib 369 consid. 2c p. 372; 112 Ib 1 consid. 2a p. 2; ATF 2A.31/2006 du 8 mai 2006 consid. 3.2; arrêts PE.2010.0623 du 6 décembre 2011 consid. 1b; PE.2010.0435 du 13 décembre 2010 consid.…»
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Deportation Upheld for Long-Term Foreign Student
«…causes de cet éloignement et les motifs de l’intéressé (ATF 120 Ib 369 consid. 2c p. 372; 112 Ib 1 consid. 2a p. 2; ATF 2A.31/2006 du 8 mai 2006 consid. 3.2; arrêts PE.2010.0623 du 6 décembre 2011 consid. 1b; PE.2010.0435 du 13 décembre 2010 consid.…»
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Revocation of Residency Permits Due to Prolonged Absence and Failure to Maintain Center of Life in Switzerland
«…E. 2c; BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.1, 2C_471/2012 vom 18.1.2013, E. 4.1, 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.2, 2A.31/2006 vom 8.5.2006, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamts für Migration [BFM; nachfolgend: Weis…»
PE.2013.0129 (2013-12-02) · vd
Appeal Regarding Expired Residence Permit and Failure to Cooperate
«…causes de cet éloignement et les motifs de l’intéressé (ATF 120 Ib 369 consid. 2c p. 372; 112 Ib 1 consid. 2a p. 2; ATF 2A.31/2006 du 8 mai 2006 consid. 3.2; arrêts PE.2010.0623 du 6 décembre 2011 consid. 1b; PE.2010.0435 du 13 décembre 2010 consid.…»
PE.2013.0216 (2013-09-30) · vd
Settlement Permit Lapse and Denial of Family Reunification Based on Extended Absence and Insufficient Ties
«…causes de cet éloignement et les motifs de l’intéressé (ATF 120 Ib 369 consid. 2c p. 372; 112 Ib 1 consid. 2a p. 2; ATF 2A.31/2006 du 8 mai 2006 consid. 3.2; arrêts PE.2010.0623 du 6 décembre 2011, consid. 1b; PE.2010.0435 du 13 décembre 2010 consid…»
2012.06.27.vv.3 (2012-06-27) · bl
Revocation of Residency Permit for Prolonged Absence
«…en ist, wird die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium erhoben (Entscheid des Bundesgerichts 2A.31/2006 vom 8. Mai 2006 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt einer Person kann in der Regel n…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.31/2006 /vje

Urteil vom 8. Mai 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

Y.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1938, reiste im Februar 1963 in die Schweiz ein; seine Ehefrau, Y.________, geb. 1938, folgte ihm im Juli 1970. Das Ehepaar hat drei Kinder (geb. 1970, 1971 und 1975). Alle Familienmitglieder haben seit Jahren die Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 24. November 2004 stellte das Migrationsamt des Kantons Aargau fest, die Niederlassungsbewilligung von X.________ und Y.________ sei infolge Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen, und forderte die Betroffenen auf, die Schweiz einen Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung definitiv zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes am 11. April 2005 ab. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2006 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht sowie die Verfügung und den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vollumfänglich aufzuheben. Das Rekursgericht beantragt, gleich wie das Bundesamt für Migration, Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verweist auf die Ausführungen im Urteil des Rekursgerichts und verzichtet auf eine Vernehmlassung.

2.

2.1 Angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Rekursgericht hat dessen Urteil die vorausgehenden Entscheidungen des Migrationsamtes (Verfügung vom 24. November 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 11. April 2005) ersetzt. Soweit mehr als die Aufhebung des Urteils des Rekursgerichts beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführer wollen nebst der Verletzung von Bundesrecht ( Art. 104 lit. a OG ) die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. b OG ) und die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils ( Art. 104 lit. c OG ) rügen. Entscheidungen im Bereich des Ausländerrechts gehören nicht zu den Verfügungen, die nach der abschliessenden Aufzählung von Ziff. 1-3 von Art. 104 lit. c OG einer Angemessenheitsprüfung durch das Bundesgerichts unterliegen; eine solche ist vorliegend mithin ausgeschlossen. Sodann bindet die Feststellung des Sachverhalts durch das Rekursgericht das Bundesgericht, soweit er nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Eine freie Sachverhaltsprüfung im Sinne von Art. 104 lit. b OG entfällt somit.

3.

3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Die Beschwerdeführer haben sich nicht abgemeldet. Streitig ist, ob ihre zeitweilige Landesabwesenheit zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung führen konnte.

3.2 Nach der Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich dann, wenn der Ausländer sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, wobei es auf den inneren Willen und die Motive für die Abwesenheit nicht ankommt. Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht. Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Aufenthalten in der Schweiz kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umständen selbst dann nicht, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise (vgl. BGE 112 Ib 1 E. 2a) - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f.).

3.3 Das Rekursgericht würdigt die Landesabwesenheit der Beschwerdeführer und die zeitweiligen Aufenthalte in der Schweiz auf der Grundlage dieser Rechtsprechung. In tatsächlicher Hinsicht geht es von folgenden Gegebenheiten aus:

Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren eine IV-Rente; weder er noch die Beschwerdeführerin bedürfen entsprechend eines Daueraufenthalts zu Erwerbszwecken. Bereits im Jahr 1998 wurde den Fremdenpolizeibehörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht häufig in die Schweiz komme und hier nicht lange bleiben könne. Zu jenem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführer bloss Untermieter in einer kleinen Wohnung, wo sie über eine "Schlafecke" verfügten. In der Folge mieteten sie eine 1 ½-Zimmer-Wohnung, in der ihr volljähriger Sohn lebt und wo sie selber mit ihm zusammen zu wohnen behaupten. Zu verschiedenen Malen wurden sie dort über längere Zeiträume nicht angetroffen; behördliche Mitteilungen konnten während Monaten nicht zugestellt werden oder wurden allenfalls vom Sohn entgegengenommen. Die beiden ältesten Kinder weilen seit Jahren in der Türkei. Während ihrer dortigen Aufenthalte bewohnen die Beschwerdeführer ein eigenes Haus. Schliesslich haben sich die Beschwerdeführer den Behörden gegenüber dahin gehend geäussert, dass die Gestaltung des Aufenthalts in der Schweiz gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen für sie zu teuer sei. Das Rekursgericht hat daraus in tatsächlicher Hinsicht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführer sich weitaus überwiegend in der Türkei aufhalten.

Die Beschwerdeführer machen unter Hinweis auf sich aus Bankbelegen ergebende in der Schweiz getätigte Barbezüge des Beschwerdeführers geltend, dass sie sich im Januar, März, Mai, Juni sowie ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2003, im Januar, Mitte Mai bis 5. August sowie ab 8. Oktober bis Ende Dezember 2004 sowie in der ersten Hälfte des Jahres und ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2005 im Kanton Aargau aufgehalten hätten. Erst vor Bundesgericht haben sie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Auszahlungsbelege für die Jahre 2004 und 2005 vorgelegt. Selbst wenn auf diese neuen Beweismittel noch abgestellt werden dürfte, liesse sich daraus im für die Beschwerdeführer besten Fall bloss ableiten, dass allein der Beschwerdeführer sich in den letzten Jahren jeweilen etwa gleich lang in der Schweiz aufgehalten hat wie in der Türkei. Dabei sind die Verhältnisse im Jahr 2005 (zeitlich überwiegende Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz) angesichts der Hängigkeit der Rechtsmittel gegen die Ende 2004 aufgrund der damaligen Verhältnisse ergangene Verfügung betreffend Erlöschen der Bewilligung nicht massgeblich. Demgegenüber sagen die Bankbezüge nichts über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin aus. Die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichts sind für das Bundesgericht zumindest insofern verbindlich ( Art. 105 Abs. 2 OG ), als dieses annimmt, dass die Beschwerdeführerin weit überwiegend im familieneigenen Haus in der Türkei wohnt, wo sich die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer ausschliesslich aufhalten. Höchstens der Beschwerdeführer hält sich insgesamt etwa gleich häufig in einer auch vom erwachsenen Sohn bewohnten Kleinstwohnung in der Schweiz auf wie im familiären Haus in der Türkei.

Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten drängt sich der Schluss auf, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer sich in der Türkei befindet, wo sie ihr eigentliches Familienleben pflegen. Auch nur annähernd gleichwertige Bezugspunkte zur Schweiz bestehen nicht (mehr), insbesondere auch nicht solche beruflicher Art. Da es bei Konstellationen wie der vorliegenden, wie dargelegt (E. 3.2), für die Frage des Fortbestehens der Niederlassungsbewilligung auf den Lebensmittelpunkt ankommt, verletzt die vom Migrationsamt Ende 2004 getroffene Feststellung, die Niederlassungsbewilligung sei erloschen, Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2).

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: