Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.307/2004 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Legal Aid for Travel Document Appeal

Geschäftsnummer 2A.307/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for asylum in Switzerland, which was denied by the relevant authorities, and he was instructed to leave the country. Subsequently, the individual requested the issuance of an identity document for travel purposes to Hungary, which was also denied. The applicant then sought free legal assistance for his appeal against this denial but had his request rejected due to insufficient legal grounds and the requirement to pay a fee. The individual challenged this decision, asserting he had a valid reason for his travel, but the authorities maintained that his request did not present a compelling case for issuance given his reliance on public assistance and the nature of his intended travel.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 108 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG, Art. 4 RPAV, Art. 5 RPAV, Art. 11 lit. e RPAV; Asylum Seeker Denied Legal Aid for Travel Document Appeal: Subsequently, the individual requested the issuance of an identity document for travel purposes to Hungary, which was also denied. The applicant then sought free legal assistance for his appeal against this denial but had his request rejected due to insufficient legal grounds and the requirement to pay a fee. The individual challenged this decision, asserting he had a valid reason for his travel, but the authorities maintained that his request did not present a compelling case for issuance given his reliance on public assistance and the nature of his intended travel.

Schlagwörter

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Reisepapier unentgeltliche Rechtspflege Prüfung des Asylgesuchs Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl syrischer Staatsangehöriger Asylgesuch tibetischer Herkunft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
unzulässig und kann mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( Art.
Art. 108 OG
36a OG erledigt werden: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( Art. 108 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.).
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG), sich allgemein über seinen Status beklagt oder geltend macht, zu Unrecht des Ladendiebstahls beschuldigt worden zu sein, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Art. 4 RPAV
August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; SR 143.5) kann das Bundesamt für Flüchtlinge ausländischen Personen unter gewissen Voraussetzungen einen Identitätsausweis abgeben ( Art. 4 RPAV ) oder ein Reiseersatzdokument ( Art.
Art. 5 RPAV
4 RPAV ) oder ein Reiseersatzdokument ( Art. 5 RPAV ) ausstellen.
Art. 11 lit. e RPAV
Es tut dies nach Art. 11 lit. e RPAV nicht, falls die ausländische Person der öffentlichen Fürsorge fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt, sofern sie keinen Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung hat oder nicht definitiv aus der Schweiz ausreisen will.
Art. 4 Abs. 2 RPAV
Wenn das Bundesamt dem hier - zugestandenermassen - fürsorgeabhängigen Beschwerdeführer für eine Reise nach Ungarn zum Zwecke der Zahnbehandlung ein entsprechendes Papier verweigert und in seinem Reisezweck keinen triftigen Grund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RPAV erblickt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Art. 65 VwVG
The Department's decision to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success was deemed correct under this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 65 VwVG

The Department's decision to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success was deemed correct under this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.307/2004 /kil

Urteil vom 28. Mai 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ausstellung eines Identitätsausweises),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Beschwerdedienst, vom 7. Mai 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies am 14. Mai 2003 das Asylgesuch des aus Russland stammenden X.________ (geb. 1965) ab und hielt ihn an, die Schweiz zu verlassen. Die von diesem hiergegen eingereichte Beschwerde ist vor der Schweizerischen Asylrekurskommission noch hängig.

1.2 Am 4. März 2004 ersuchte X.________ darum, ihm einen Identitätsausweis für einen Aufenthalt in Ungarn auszustellen, was das BFF am 15. März 2004 ablehnte. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 verweigerte der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements X.________ die unentgeltliche Rechtspflege in dem hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten, ansonsten auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diese Zwischenverfügung aufzuheben.

2. Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( Art. 108 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Asylpraxis zur Diskussion stellt (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG), sich allgemein über seinen Status beklagt oder geltend macht, zu Unrecht des Ladendiebstahls beschuldigt worden zu sein, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Soweit sachbezogen und überhaupt verständlich, erweist sich seine Kritik im Übrigen als unbegründet: Nach der Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; SR 143.5) kann das Bundesamt für Flüchtlinge ausländischen Personen unter gewissen Voraussetzungen einen Identitätsausweis abgeben ( Art. 4 RPAV ) oder ein Reiseersatzdokument ( Art. 5 RPAV ) ausstellen. Es tut dies nach Art. 11 lit. e RPAV nicht, falls die ausländische Person der öffentlichen Fürsorge fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt, sofern sie keinen Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung hat oder nicht definitiv aus der Schweiz ausreisen will. Wenn das Bundesamt dem hier - zugestandenermassen - fürsorgeabhängigen Beschwerdeführer für eine Reise nach Ungarn zum Zwecke der Zahnbehandlung ein entsprechendes Papier verweigert und in seinem Reisezweck keinen triftigen Grund im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RPAV erblickt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Beschwerde hiergegen durfte vom Departement als zum Vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 VwVG (SR 172.021) gewertet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Bundesrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden. Eine allenfalls unumgängliche minimale zahnärztliche Betreuung ist in der Schweiz möglich und sichergestellt; die Verweigerung erfolgte, entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht, weil den Angaben zu seiner Person kein Glaube geschenkt worden wäre, sondern weil kein triftiger Reisegrund vorlag. Die vom Beschwerdeführer als Kostenvorschuss erhobenen Fr. 900.-- halten sich ihrerseits im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 6 in Verbindung mit Art. 153 OG ); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird auch der Art der Prozessführung Rechnung getragen ( Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: