Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.302/2005 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Ex Officio Assessment Refused Due to Incomplete Documentation

Geschäftsnummer 2A.302/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple was assessed for tax purposes for the year 2002 with a taxable income of 170,000 CHF and taxable assets of 100,000 CHF due to their failure to submit a tax declaration. They challenged this assessment, arguing for a lower taxable income based on a newly submitted tax return. However, their appeal was dismissed by both the tax authority and the administrative court, which ruled that the couple did not provide sufficient evidence or a complete declaration for reconsideration. Consequently, the couple escalated the matter to the federal court, seeking to revise their tax assessment according to the newly submitted figures.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 2 StHG, Art. 36a OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Taxpayer Challenge to Ex Officio Assessment Refused Due to Incomplete Documentation: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Beweislosigkeit Beweislast der steuerpflichtigen Person Lohnsummensteuer Prozessvoraussetzung versuchte Steuerhinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 2 StHG
Art. 48 Abs. 2 StHG bestimmt weiter, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Satz 1); Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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«…- 15 - auch mit der Einsprache ihrer Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 2005 Nr. 29; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt inde…»
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«…n ist und der auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 2005 Nr. 29; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt inde…»
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«…r Einsprache gegen diese Einschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 2005 Nr. 29; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt inde…»
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«…n ist und der auch mit der Einsprache seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, www.bger.ch; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001, www.bger.ch; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003, www.bg…»
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«…gen die Er- messensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, wird nicht eingetre- ten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005; ZStP 2005, 253; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Denn wegen der…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.302/2005 /leb

Urteil vom 23. Mai 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A. und B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einschätzung 2002,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 9. März 2005.

Sachverhalt:

Die Eheleute A. und B.C.________ wurden mit Einschätzungsentscheid vom 8. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 13. August 2004 für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 100'000.-- eingeschätzt. Die Veranlagung erfolgte nach Ermessen, weil die Steuerpflichtigen keine Steuererklärung eingereicht hatten.

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 nicht ein. Sie erwog, die Steuerpflichtigen hätten innert der ihnen zur Verbesserung der Rekurseingabe angesetzten Frist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht. Allfälliger Vermögensertrag, weitere Einkünfte und Abzüge wie auch das Vermögen gingen daraus indessen nicht hervor. Die Einschätzungsfaktoren könnten weiterhin nicht einwandfrei ermittelt werden.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 30. November 2004 beantragten die Steuerpflichtigen, sie seien entsprechend der am gleichen Tag nachgereichten Steuererklärung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'900.-- einzuschätzen.

Mit Urteil vom 9. März 2005 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte dazu aus, zu überprüfen sei einzig der Nichteintretensentscheid der Rekurskommission. Diese sei auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten. Der Antrag der Steuerpflichtigen, sie seien gemäss der Steuererklärung einzuschätzen, könne daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Gegen diesen Entscheid führen die Steuerpflichtigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen dem Bundesgericht, die Veranlagung sei entsprechend der am 30. November 2004 nachgereichten Steuererklärung vorzunehmen.

Vernehmlassungen wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Art. 48 Abs. 2 StHG bestimmt weiter, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Satz 1); Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Wörtlich gleich regeln die §§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Voraussetzungen für die Durchführung und Anfechtung von Ermessensveranlagungen.

Da die Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann ( Art. 48 Abs. 2 StHG ; § 140 Abs. 2 StG ), ist in der Einsprachebegründung der Sachverhalt darzulegen und sind die notwendigen Beweismittel anzubieten. Die unterlassenen Mitwirkungshandlungen sind mit der Einsprache nachzuholen. Aus diesem Grund kann sich die steuerpflichtige Person in der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht auf eine pauschale Anfechtung oder auf die Teilanfechtung einzelner Positionen beschränken. Eine solche Anfechtung erlaubt es zum Vornherein nicht, die Ermessensveranlagung daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich unrichtig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie bereits mit BGE 123 II 552 E. 4c für die direkte Bundesteuer eingeleitet und seither auch für die direkten kantonalen Steuern bestätigt worden ist, handelt es sich bei der zitierten Bestimmung des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann.

2. Hier trat das kantonale Steueramt trotz fehlender Steuererklärung und nicht erbrachtem Nachweis der Gesamteinkommenssituation auf die Einsprache ein. Doch haben die Steuerpflichtigen auch im Verfahren vor der Rekurskommission die Steuererklärung nicht nachgereicht, sondern nur Angaben über das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Tätigkeit gemacht. Wenn daher die Rekurskommission auf das Rechtsmittel nicht eintrat, ist das nicht zu beanstanden. Die Ermessenseinschätzung hat deshalb Bestand. Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission zu Recht geschützt. Das führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: